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Akteneinsicht und Auskunftsrechte
Jeder Mensch hat das Recht, seine persönlichen Daten einzusehen. Es gibt dazu verschiedene Gesetze. Je nach Situation gibt es unterschiedliche Rechte.
Hier sind die wichtigen Möglichkeiten.
Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X
Nach § 25 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) haben Personen, die an einem Verwaltungsverfahren teilnehmen, das Recht, ihre Akten einzusehen.
Das gilt besonders im Bereich Sozialrecht (z.B. bei Schwerbehinderung, Erwerbsminderungsrente, Medizinischer Dienst).
Normalerweise schauen Betroffene die Akten in den Ämtern ein. Aber man kann auch die Behörde fragen, ob sie die Unterlagen zuschicken. Rechtsanwälte bekommen die Akte oft direkt in ihr Büro.
Beispieltext für eine Akteneinsicht
In ganz besonderen Fällen erklärt ein Arzt oder ein Mitarbeiter der Behörde die Unterlagen nach § 25 Abs. 2 SGB X. Das kann nötig sein, wenn das Lesen der Unterlagen gesundheitliche Probleme verursachen könnte (z.B. Angst oder Risiko von Selbstverletzung). Auch in diesem Fall hat man das Recht auf alle Unterlagen.
Nach § 25 Abs. 5 SGB X dürfen Betroffene ihre eigenen Kopien machen oder Kopien von der Behörde bekommen. Die Behörde kann für Kopien 50 Cent pro Seite verlangen. Oft darf man die Seiten auch mit dem Handy fotografieren.
Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Laut Art. 15 DSGVO hat jeder das Recht auf Auskunft, wenn persönliche Daten verarbeitet werden.
Das gilt nicht nur für Behörden, sondern auch für Unternehmen, Krankenhäuser oder Versicherungen.
Der Auskunftsanspruch umfasst:
- die verarbeiteten persönlichen Daten,
- den Zweck der Verarbeitung,
- die Empfänger oder Gruppen von Empfängern,
- die Dauer der Speicherung,
- und das Recht auf eine Kopie der Daten.
Die Auskunft ist normalerweise kostenlos und muss innerhalb eines Monats gegeben werden.
Ein Generator für Auskunftsersuchen ist hier zu finden.
Akteneinsicht bei Ärzten nach § 630g BGB
Im medizinischen Bereich regelt § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Recht der Patienten, ihre Patientenakte einzusehen. Dieses Recht gilt immer und bezieht sich auf alle Unterlagen zur Behandlung.
Die Einsicht kann in bestimmten Fällen verweigert oder eingeschränkt werden, z.B. aus therapeutischen Gründen. Außerdem kann der Arzt für Kopien der Akte eine angemessene Gebühr verlangen.
Gegenüberstellungen
Akteneinsicht vs. DSGVO-Auskunft
Für eine ausführliche Gegenüberstellung von Akteneinsicht und Auskunftsrecht nach DSGVO ist auf diesen Artikel verwiesen.
DSGVO-Auskunft vs. § 630g BGB
Der § 630g BGB gibt spezielle Regeln für den medizinischen Bereich. Art. 15 DSGVO bietet jedoch in vielen Fällen mehr und kostenlose Informationen:
Laut DSGVO hat man das Recht auf eine kostenlose Kopie der Daten.
Die Einsicht bezieht sich nicht nur auf die Patientenakte, sondern auch auf alle verarbeiteten Gesundheitsdaten.
Deshalb kann es manchmal besser sein, sich auf Art. 15 DSGVO zu berufen. So erhält man vollständige und kostenlose Informationen – besonders wenn auch digitale Daten, Laborwerte oder Notizen aus der Verwaltung abgefragt werden sollen.
