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Akteneinsicht und Auskunftsrechte

Das Recht, persönliche Daten einzusehen, ist in vielen Gesetzen geregelt. Je nach Situation gibt es verschiedene Ansprüche.

Hier sind die wichtigsten Möglichkeiten.

Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X

Nach § 25 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) haben Menschen, die an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, das Recht, die Akten einzusehen, die sie betreffen.

Diese Regel gilt häufig im Sozialrecht, zum Beispiel bei Schwerbehinderung, Erwerbsminderungsrente oder beim Medizinischen Dienst.

In der Regel erfolgt die Einsichtnahme in den Räumen der Behörde. Man kann aber die Behörde auch fragen, ob sie die Unterlagen zuschicken kann. Rechtsanwälte bekommen die Akten meist an ihre Kanzlei geschickt.

Beispieltext für eine Akteneinsicht

In sehr speziellen Fällen kann ein Arzt oder ein Mitarbeiter der Behörde die Unterlagen erklären. Das passiert nur, wenn das Lesen der Unterlagen gesundheitliche Probleme verursachen könnte, wie zum Beispiel Retraumatisierung oder Selbstverletzung. Auch in diesem Fall hat man das Recht auf alle Unterlagen.

Laut § 25 Abs. 5 SGB X „können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst machen oder sich Kopien von der Behörde geben lassen“. Für Kopien kann die Behörde normalerweise 50 Cent pro Seite verlangen. Man kann auch die Seiten mit dem Handy abfotografieren.

Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Nach Art. 15 DSGVO hat jeder das Recht auf Auskunft über persönliche Daten, die von Verantwortlichen verarbeitet werden.

Dieses Recht gilt nicht nur für öffentliche Stellen, sondern für alle, die Daten verarbeiten, wie zum Beispiel Firmen, Krankenhäuser oder Versicherungen.

Der Auskunftsanspruch umfasst unter anderem:

  • die verarbeiteten personenbezogenen Daten,
  • den Zweck der Verarbeitung,
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
  • die Speicherdauer,
  • das Recht auf eine Kopie der Daten.

Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und muss innerhalb eines Monats gegeben werden.

Akteneinsicht bei Ärzten nach § 630g BGB

Im medizinischen Bereich regelt § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Recht von Patienten, in ihre Patientenakte zu sehen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Behandlung und betrifft alle Unterlagen zu der Behandlung.

Die Einsicht kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn es aus therapeutischen Gründen nötig ist. Außerdem kann der Arzt für Kopien der Akte einen angemessenen Preis verlangen.

Gegenüberstellungen

Akteneinsicht vs. DSGVO-Auskunft

Für eine ausführliche Gegenüberstellung von Akteneinsicht und Auskunftsrecht nach DSGVO ist auf diesen Artikel verwiesen.

DSGVO-Auskunft vs. § 630g BGB

Während § 630g BGB besondere Regeln für die medizinische Behandlung hat, gibt Art. 15 DSGVO in vielen Fällen einen breiteren und einfacheren Zugang zu den Daten.

Nach DSGVO hat man das Recht auf eine kostenlose Kopie der Daten.

Die Einsicht bezieht sich nicht nur auf die Patientenakte, sondern auf alle verarbeiteten Gesundheitsdaten.

Deshalb kann es im medizinischen Bereich oft hilfreich sein, sich auf Art. 15 DSGVO zu berufen, um vollständige und kostenlose Auskünfte zu bekommen – besonders wenn auch digitale Daten, Laborwerte oder andere Notizen außerhalb der Patientenakte angefordert werden.

Beispieltext für eine DSGVO-Auskunft

Weitergehende Information bzgl. Akteneinsicht und Auskunftsrechte:
Akteneinsicht bei BehördenPatientenakte
Andere Themene aus dem Bereich Recht:
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