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-6.  die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres +6.  die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands 
-Tatbestands;+sowie die Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 der 
 +Zivilprozessordnung, nach § 84a des Gesetzes über das Verfahren in 
 +Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen 
 +Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung, auch in 
 +Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der 
 +Finanzgerichtsordnung;