law:sgb_5:161
§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
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