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law:sgb_5:194

§ 194 Satzung der Krankenkassen

(1)1 Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. 2Namen und Sitz der Krankenkasse,

2. 3Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,

3. 4Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

4. 5Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,

5. 6Zahl der Mitglieder der Organe,

6. 7Rechte und Pflichten der Organe,

7. 8Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,

8. 9Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,

9. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,

10. 10Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und

11. 11Art der Bekanntmachungen.

12(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 13Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

(2)1 Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.

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