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law:sgb_6:113

§ 113 Höhe der Rente

(1)1 Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1. 2Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

3. 3Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,

4. 4Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,

5. 5Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,

6. 6Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,

7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,

8. 7Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,

9. 8Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,

10. 9Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,

11. 10Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und

12. 11Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

12Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. 13Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2)1 Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3)1 (weggefallen)

(4)1 (weggefallen)

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