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law:sgb_6:207

§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten

(1)1 Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. 2Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2)1 Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. 2Lebensjahres gestellt werden. 3Bis zum 31. 4Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. 5Lebensjahres gestellt werden. 6Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. 7Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3)1 Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

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