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§ 281 Nachversicherung

(1)1 Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. 2Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. 3Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.

(2)1 Soweit nach dem vor dem 1. 2Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.