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law:sgb_6:67

§ 67 Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.

* Renten wegen Alters

* 1,0

2.

* Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

* 0,5

3.

* Renten wegen voller Erwerbsminderung

* 1,0

4.

* Erziehungsrenten

* 1,0

5.

* kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,

* 1,0

* anschließend

* 0,25

6.

* großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,

* 1,0

* anschließend

* 0,55

7.

* Halbwaisenrenten

* 0,1

8.

* Vollwaisenrenten

* 0,2.

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