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§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe

(1)1 Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1. 2Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2. 3Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. 4Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

4. 5Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2)1 Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.