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law:sgg:197a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgg:197a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgg:197a#abs_1_2|2]]</sub>Wird die Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgg:197a#abs_1_2|2]]</sub>Wird die
 Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der
-Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.+Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. § 163 der 
 +Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend 
 +anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von § 118 Absatz 2 
 +der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 
 +165 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />