Der Dark Mode ist experimentel. Darstellungsfehler bitte melden!

§ 528 Bindung an die Berufungsanträge

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.