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recht:auskuenfte [13.12.2025 18:36] svenrecht:auskuenfte [23.01.2026 16:27] (aktuell) – [DSGVO-Auskunft vs. § 630g BGB] sven
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 ====== Akteneinsicht und Auskunftsrechte ====== ====== Akteneinsicht und Auskunftsrechte ======
  
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 In absoluten Ausnahmefällen werden die Unterlagen nach [[law:sgb_10:25#abs_2|§ 25 Abs. 2 SGB X]] durch einen Arzt bzw. Behördenmitarbeiter erläutert. Dies kann der Fall sein, wenn durch das Lesen der Unterlagen ein gesundheitlicher Schaden (Retraumatisierung, Selbstverletzung, ...) zu befürchten ist. Auch in diesem Fall hat man das Recht auf alle Unterlagen. In absoluten Ausnahmefällen werden die Unterlagen nach [[law:sgb_10:25#abs_2|§ 25 Abs. 2 SGB X]] durch einen Arzt bzw. Behördenmitarbeiter erläutert. Dies kann der Fall sein, wenn durch das Lesen der Unterlagen ein gesundheitlicher Schaden (Retraumatisierung, Selbstverletzung, ...) zu befürchten ist. Auch in diesem Fall hat man das Recht auf alle Unterlagen.
  
-Nach [[law:sgb_10:25#abs_5|§ 25 Abs. 1 (5SGB X]] "können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen". Für Kopien kann die Behörde üblicherweise 50 Cent pro Seite berechnen. In der Regel ist es aber auch zulässig, die Seiten z.B. mit dem Handy abzufotografieren. +Nach [[law:sgb_10:25#abs_5|§ 25 Abs. 5 SGB X]] "können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen". Für Kopien kann die Behörde üblicherweise 50 Cent pro Seite berechnen. In der Regel ist es aber auch zulässig, die Seiten z.B. mit dem Handy abzufotografieren. 
  
 ===== Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ===== ===== Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) =====
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 Die Auskunft ist grundsätzlich kostenfrei und innerhalb eines Monats zu erteilen. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenfrei und innerhalb eines Monats zu erteilen.
  
 +Ein Generator für Auskunftsersuchen ist [[[[tools:dsgvo|hier]] zu finden.
  
 ===== Akteneinsicht bei Ärzten nach § 630g BGB ===== ===== Akteneinsicht bei Ärzten nach § 630g BGB =====
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 Daher kann es im medizinischen Kontext oft sinnvoll sein, sich auf Art. 15 DSGVO zu berufen, um eine vollständige und unentgeltliche Auskunft zu erhalten – insbesondere dann, wenn auch digitale Daten, Laborwerte oder administrative Vermerke außerhalb der Patientenakte abgefragt werden sollen. Daher kann es im medizinischen Kontext oft sinnvoll sein, sich auf Art. 15 DSGVO zu berufen, um eine vollständige und unentgeltliche Auskunft zu erhalten – insbesondere dann, wenn auch digitale Daten, Laborwerte oder administrative Vermerke außerhalb der Patientenakte abgefragt werden sollen.
  
-[[rechtssystem:auskuenfte:aerzte|Beispieltext für eine DSGVO-Auskunft]] +[[recht:auskuenfte:aerzte|Beispieltext für eine DSGVO-Auskunft]] 
  
 #@VGWORT_HTML~vg02,2b25b6721ec34dc3bf855018ef812bc9~@# #@VGWORT_HTML~vg02,2b25b6721ec34dc3bf855018ef812bc9~@#