recht:kosten:rechtsanwalt
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| ===== Verwaltungsverfahren (1. Stufe) ===== | ===== Verwaltungsverfahren (1. Stufe) ===== | ||
| - | Für eine Erstberatung kann nach § 34 RVG eine Beratungsgebühr von bis zu 226 € netto (für ein erstes Beratungsgespräch) bzw. bis zu 298 € netto (für Beratung oder Gutachten) erhoben werden. | + | Für eine Erstberatung kann nach § 34 RVG eine Beratungsgebühr von bis zu 226 € für ein erstes Beratungsgespräch) bzw. bis zu 298 € (für Beratung oder Gutachten) erhoben werden. |
| Unterstützt der Rechtsanwalt bei der Antragstellung (z. B. GdB-Antrag, Erwerbsminderungsrente) oder bei der Abwehr von Behördenentscheidungen, | Unterstützt der Rechtsanwalt bei der Antragstellung (z. B. GdB-Antrag, Erwerbsminderungsrente) oder bei der Abwehr von Behördenentscheidungen, | ||
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| Für den Widerspruch gegen einen Bescheid (z. B. Pflegegrad, GdB, Erwerbsminderungsrente) kann erneut eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von ca. 71 € bis 914 € anfallen. | Für den Widerspruch gegen einen Bescheid (z. B. Pflegegrad, GdB, Erwerbsminderungsrente) kann erneut eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von ca. 71 € bis 914 € anfallen. | ||
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| + | Für einen durchschnittlichen Fall liegen die Kosten bei ca. 500 € (" | ||
| Bei einem erfolgreichen Widerspruch erstattet die Behörde in der Regel die notwendigen Anwaltskosten des Widerspruchsverfahrens. Schließt sich ein Klageverfahren an, entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung im Rahmen der Kostenentscheidung. | Bei einem erfolgreichen Widerspruch erstattet die Behörde in der Regel die notwendigen Anwaltskosten des Widerspruchsverfahrens. Schließt sich ein Klageverfahren an, entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung im Rahmen der Kostenentscheidung. | ||
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| Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern. | Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern. | ||
| - | Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, trägt | + | Für einen durchschnittlichen Fall (" |
| + | Für einen durchschnittlichen Fall (" | ||
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| + | Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals | ||
| ===== Landessozialgericht (Berufungsinstanz) ===== | ===== Landessozialgericht (Berufungsinstanz) ===== | ||
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| Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern. | Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern. | ||
| - | Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, trägt | + | Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals |
| ===== Bundessozialgericht (Revisionsinstanz) ===== | ===== Bundessozialgericht (Revisionsinstanz) ===== | ||
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| Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern. | Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern. | ||
| - | Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, trägt | + | Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals |
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recht/kosten/rechtsanwalt.1765661885.txt.gz · Zuletzt geändert: von sven
