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Anwaltskosten im Sozialrecht
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die typischen Anwaltskosten im sozialrechtlichen Verfahren, z. B. bei Streitigkeiten zum Grad der Behinderung (GdB), zur Erwerbsminderungsrente, zum Krankengeld, Pflegegrad oder Bürgergeld. Er stellt eine allgemeine Orientierung dar und kann nicht alle Sonderfälle abdecken. Alle Gebühren verstehen sich inkl. der Umsatzsteuer.
Betrachtet wird der Fall, dass die Kosten des Rechtsanwalts selbst getragen werden und keine Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.
Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es können nur Gebührenrahmen angegeben werden, da im Sozialrecht überwiegend Rahmengebühren vorgesehen sind. Rahmengebühren sind gesetzlich festgelegte Gebühren mit einem Mindest- und Höchstbetrag. Die konkrete Höhe bestimmt der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens nach § 14 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit.
Verfahrensstufen im Sozialrecht
Sozialrechtliche Verfahren durchlaufen in der Regel folgende Stufen:
- Verwaltungsverfahren
- Widerspruchsverfahren
- Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG)
- Klageverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG)
- Klageverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG)
Jede Stufe ist gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit. Begleitet ein Rechtsanwalt ein Verfahren über mehrere Stufen, erfolgt eine gesetzlich geregelte Anrechnung bestimmter Gebühren aus vorherigen Stufen auf nachfolgende Gebühren.
Beispiel: Wurde der Anwalt bereits im Widerspruchsverfahren tätig, wird ein Teil der dort entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren angerechnet.
Zusätzlich kann pro Angelegenheit die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € nach Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden.
Verwaltungsverfahren (1. Stufe)
Für eine Erstberatung kann nach § 34 RVG eine Beratungsgebühr von bis zu 226 € für ein erstes Beratungsgespräch) bzw. bis zu 298 € (für Beratung oder Gutachten) erhoben werden.
Unterstützt der Rechtsanwalt bei der Antragstellung (z. B. GdB-Antrag, Erwerbsminderungsrente) oder bei der Abwehr von Behördenentscheidungen, entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG. Der Gebührenrahmen liegt zwischen ca. 71 € und 914 €.
Mit Abwehr von Behördenentscheidungen sind anwaltliche Tätigkeiten gemeint, die darauf abzielen, eine Entscheidung der Behörde zu verhindern, zu korrigieren oder abzumildern, bevor ein förmlicher Bescheid erlassen wird. Beispiele sind Stellungnahmen im Rahmen einer Anhörung (z. B. vor Aufhebung oder Kürzung von Leistungen) oder Reaktionen auf angekündigte Maßnahmen oder Prüfungen (z. B. Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, Pflegegrad, GdB).
Auch bei einem erfolgreichen Ausgang des Verwaltungsverfahrens erfolgt keine Kostenerstattung durch die Behörde.
Widerspruchsverfahren (2. Stufe)
Für den Widerspruch gegen einen Bescheid (z. B. Pflegegrad, GdB, Erwerbsminderungsrente) kann erneut eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von ca. 71 € bis 914 € anfallen.
Für einen durchschnittlichen Fall liegen die Kosten bei ca. 500 € („Mittelgebühr“).
Bei einem erfolgreichen Widerspruch erstattet die Behörde in der Regel die notwendigen Anwaltskosten des Widerspruchsverfahrens. Schließt sich ein Klageverfahren an, entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung im Rahmen der Kostenentscheidung.
Klageverfahren vor dem Sozialgericht (3. Stufe)
Typische Anwaltsgebühren (1. Instanz Sozialgericht)
| Gebühr | Bedeutung | Rechtsgrundlage (VV RVG) | Gebührenrahmen (netto) |
|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | Führung des Klageverfahrens | Nr. 3102 VV RVG | ca. 71 € – 913 € |
| Terminsgebühr | Teilnahme an einem gerichtlichen Termin; fällt für jeden eigenständigen Termin an | Nr. 3106 VV RVG | ca. 71 € – 791 € |
| Einigungsgebühr | Abschluss eines Vergleichs oder gleichwertiger Streitbeilegung | Nr. 1006 VV RVG | ca. 71 € – 913 € |
Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern.
Für einen durchschnittlichen Fall („Mittelgebühr“) mit einem Termin und mit einem Urteil liegen die Kosten bei ca. 930 €. Für einen durchschnittlichen Fall („Mittelgebühr“) ohne Termin und mit einem Vergleich würden die Kosten bei ca. 1.000 € liegen.
Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten § 193 SGG. Einen Automatismus, dass der Gewinner die Anwaltskosten ersetzt bekommt, gibt es im Sozialrecht jedoch nicht. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung der Anwaltskosten.
Landessozialgericht (Berufungsinstanz)
Typische Anwaltsgebühren
| Gebühr | Bedeutung | Rechtsgrundlage (VV RVG) | Gebührenrahmen (netto) |
|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | Führung des Berufungsverfahrens | Nr. 3204 VV RVG | ca. 93 € – 1.058 € |
| Terminsgebühr | Teilnahme an einem gerichtlichen Termin; fällt für jeden eigenständigen Termin an | Nr. 3205 VV RVG | ca. 77 € – 791 € |
| ggf. Einigungsgebühr | Bei Vergleich oder vergleichbarer einvernehmlicher Beendigung | Nr. 1006 VV RVG | ca. 93 € – 1.058 € |
Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern.
Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten § 193 SGG. Einen Automatismus, dass der Gewinner die Anwaltskosten ersetzt bekommt, gibt es im Sozialrecht jedoch nicht. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung der Anwaltskosten.
Bundessozialgericht (Revisionsinstanz)
Typische Anwaltsgebühren
| Gebühr | Bedeutung | Rechtsgrundlage (VV RVG) | Gebührenrahmen (netto) |
|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | Führung des Revisionsverfahrens | Nr. 3212 VV RVG | ca. 71 € – 1.370 € |
| Terminsgebühr | Teilnahme an einem gerichtlichen Termin; fällt für jeden eigenständigen Termin an | Nr. 3213 VV RVG | ca. 124 € – 1.284 € |
| ggf. Einigungsgebühr | Bei Vergleich oder vergleichbarer Beendigung | Nr. 1006 VV RVG | ca. 71 € – 1.370 € |
Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern.
Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten § 193 SGG. Einen Automatismus, dass der Gewinner die Anwaltskosten ersetzt bekommt, gibt es im Sozialrecht jedoch nicht. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung der Anwaltskosten.
