recht:kosten:rechtsanwalt
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| Für den Widerspruch gegen einen Bescheid (z. B. Pflegegrad, GdB, Erwerbsminderungsrente) kann erneut eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von ca. 71 € bis 914 € anfallen. | Für den Widerspruch gegen einen Bescheid (z. B. Pflegegrad, GdB, Erwerbsminderungsrente) kann erneut eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von ca. 71 € bis 914 € anfallen. | ||
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| + | Für einen durchschnittlichen Fall liegen die Kosten bei ca. 500 € (" | ||
| Bei einem erfolgreichen Widerspruch erstattet die Behörde in der Regel die notwendigen Anwaltskosten des Widerspruchsverfahrens. Schließt sich ein Klageverfahren an, entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung im Rahmen der Kostenentscheidung. | Bei einem erfolgreichen Widerspruch erstattet die Behörde in der Regel die notwendigen Anwaltskosten des Widerspruchsverfahrens. Schließt sich ein Klageverfahren an, entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung im Rahmen der Kostenentscheidung. | ||
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| Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern. | Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern. | ||
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| + | Für einen durchschnittlichen Fall (" | ||
| + | Für einen durchschnittlichen Fall (" | ||
| Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten [[law: | Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten [[law: | ||
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| Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten [[law: | Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten [[law: | ||
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