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Rechtsweg im Sozialrecht

Das folgende Schaubild zeigt den typischen Rechtsweg im Sozialrecht: von der Antragstellung über Widerspruch und Klage bis zu möglichen Rechtsmitteln. Es soll eine schnelle Orientierung bieten, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Fristen und Voraussetzungen können je nach Einzelfall variieren; maßgeblich sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bescheide.

Antrag

Der Rechtsweg im Sozialrecht beginnt üblicherweise mit der Antragstellung bei dem zuständigen Sozialleistungsträger. Für Menschen mit ME/CFS ist dies häufig ein Antrag auf Krankengeld oder Hilfsmittel bei der gesetzlichen Krankenkasse, auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung, auf Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung, auf Leistungen zur Teilhabe oder auf Leistungen der Agentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. Nach der Antragstellung prüft der Sozialleistungsträger den Anspruch und erlässt einen Bescheid. Wird die Leistung bewilligt, ist das Verfahren zunächst abgeschlossen. Erfolgt eine teilweise oder vollständige Ablehnung, besteht die Möglichkeit, sich dagegen rechtlich zu wehren.

Untätigkeit der Behörde

Bleibt ein Bescheid über längere Zeit aus, kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Dies ist möglich, wenn über einen Antrag sechs Monate lang oder über einen Widerspruch drei Monate lang nicht entschieden wurde. Diese Klage zielt darauf ab, dass über den Antrag oder Widerspruch überhaupt entschieden wird. Die Klage zielt nicht auf eine Bewilligung der Leistung ab.

Einstweiliger Rechtsschutz

In besonders dringenden Fällen kann parallel zum Antrag zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht gestellt werden. Dieser dient dazu, vorläufige Leistungen zu erhalten, wenn ohne diese schwere und unzumutbare Nachteile drohen, etwa bei existenzieller Notlage oder fehlender medizinischer Versorgung. Die Entscheidung im Eilverfahren ist vorläufig und ersetzt nicht das Hauptsacheverfahren. Ein Risiko liegt in möglichen Rückforderungsansprüchen. Werden im Eilverfahren vorläufig Leistungen zugesprochen und stellt sich später im Hauptsacheverfahren heraus, dass kein Anspruch bestand, können die gewährten Leistungen zurückgefordert werden. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Widerspruch gegen den Bescheid

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch richtet sich an den Sozialleistungsträger, der den Bescheid erlassen hat. Im Widerspruchsverfahren überprüft der Sozialleistungsträger seine Entscheidung erneut. Hält er den Widerspruch für begründet, erlässt er einen Abhilfebescheid und gewährt die beantragte Leistung. Wird der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen, folgt ein weiterer ablehnender Bescheid.

Klage vor dem Sozialgericht

Nach einem erfolglosen Widerspruch kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Sozialgericht überprüft den Sachverhalt und den Bescheid unabhängig von Beweisanträgen, wie sie bei anderen Gerichten notwendig sind, nach dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Verfahren ist für Leistungsberechtigte in der Regel gerichtskostenfrei. Falls man einen Rechtsanwalt mit dem Klageverfahren beauftragt, können hierfür Kosten anfallen. Die Statistik zeigt, dass das Verfahren häufig durch einen Vergleich oder ein Anerkenntnis des Sozialleistungsträgers beendet wird.

Berufung zum Landessozialgericht

Ist das Urteil des Sozialgerichts ganz oder teilweise negativ, kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Eine Berufung ist möglich, wenn über mehr als 750 Euro gestritten wird oder wenn das Sozialgericht die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Eine Zulassung erfolgt insbesondere dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe abweicht oder wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Wird die Berufung nicht zugelassen, besteht die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Auch der unterlegene Sozialleistungsträger kann bei einer Niederlage Berufung einlegen.

Revision zum Bundessozialgericht

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts ist in Ausnahmefällen eine Revision vor dem Bundessozialgericht möglich und dient ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen. Eine erneute Tatsachenprüfung findet dort nicht statt, die vom Landessozialgericht festgestellten Tatsachen werden zugrunde gelegt. Die Revision ist nur zulässig, wenn sie vom Landessozialgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin das Bundessozialgericht die Revision eröffnet. Eine Zulassung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder eines anderen Landessozialgerichts abweicht oder wenn ein erheblicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. In der Revisionsinstanz besteht Vertretungszwang durch einen für das Bundessozialgericht zugelassenen Anwalt.

Die letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht.

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