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recht:urteile

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recht:urteile [30.01.2026 13:20] svenrecht:urteile [28.02.2026 08:05] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 ====== Urteile ====== ====== Urteile ======
  
 Übersicht über in der Link-Sammlung geführte Urteile/Beschlüsse. Übersicht über in der Link-Sammlung geführte Urteile/Beschlüsse.
  
-Themenkomplex: [[law:sgb_10]] --- [[law:sgb_10:52]]+[[:soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein]] 
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 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/179585|[2025] Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts (LSG Baden-Württemberg - L 8 SB 1220/25)]] 
 +    * Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen. 
 +  * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen]] 
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 +[[alltag:hilfsmittel:mobilitaets_hilfen]] 
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 +  * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/2024_04_18_B_03_KR_13_22_R.html|Erschließung des Nahbereichs]] 
 +    * -  Der Versorgung Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen durch die Krankenkasse stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung nicht entgegen, sofern eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft anders nicht möglich ist 
 +    * - Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, bestimmt sich regelhaft nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege auch dann, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Menschen üblicherweise zu Fuß zurückgelegte Entfernung hinausreichen 
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 +[[law:bgg]] 
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 +[[law:bgg:10]] 
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 +  * [[https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001632498|[2025] Landessozialgericht Baden-Württemberg -- L 8 R 3009/25 ER-B]] 
 +    * Blinde und sehbehinderte Menschen haben nach Bundes- und Landesrecht einen Anspruch auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden. 
 +    * Kann eine Behörde die Barrierefreiheit nach den Vorgaben der BITV 2.0 nicht sicherstellen, besteht ein Anspruch auf Übermittlung von Dokumenten per einfacher E-Mail. 
 +    * Die Übersendung per einfacher (unverschlüsselter) E-Mail setzt voraus, dass die betroffene Person wirksam nach DSGVO eingewilligt hat. 
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 +---- 
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 +[[law:sgb_10]] 
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 +[[law:sgb_10:52]]
  
   * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=04.06.2025&Aktenzeichen=B%207%20AS%2017/24%20R|Urteil: Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt]]   * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=04.06.2025&Aktenzeichen=B%207%20AS%2017/24%20R|Urteil: Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt]]
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-Themenkomplex: [[law:sgb_5]] --- [[law:sgb_5:2]]+[[law:sgb_11]] 
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 +[[law:sgb_11:39]] 
 + 
 +  * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=12.07.2012&Aktenzeichen=B%203%20P%206/11%20R|[2012] Bundessozialgericht vom 12.07.2012 B 3 P 6/11 R]] 
 +    * Leistungen bei nicht erwerbsmäßig ausgeübter Angehörigenersatzpflege sind nicht in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen durch einen anteiligen Tageshöchstsatz beschränkt. 
 +  * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Th%FCringen&Datum=12.11.2025&Aktenzeichen=L%2012%20P%20500/21|Verhinderungspflege nur für vorübergehende und begründete Ausfälle]] 
 +    * Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzt einen vorübergehenden, plötzlichen oder unaufschiebbaren Ausfall einer tatsächlich tätigen Pflegeperson voraus; sie darf nicht Bestandteil eines dauerhaft angelegten Pflegekonzepts sein. 
 +    * Regelmäßig geplante oder wiederkehrende Ausfälle (z. B. wöchentliche Entlastungstage) stellen keinen Verhinderungsfall im Sinne des § 39 SGB XI dar. 
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 +[[law:sgb_1]] 
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 +[[law:sgb_1:51]] 
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 +  * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=13.03.2025&Aktenzeichen=L%2014%20KR%2029/25|Aufrechnung von Krankengeld: Krankenkassen müssen Hilfebedürftigkeit selbst prüfen]] 
 +    * Der Widerspruch gegen einen Aufrechnungsbescheid der Krankenkasse entfaltet keine aufschiebende Wirkung, kann aber im Eilverfahren angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. 
 +    * Versicherte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I nicht durch Bescheide von Jobcenter oder Sozialamt nachweisen; die Krankenkasse bleibt zur Amtsermittlung verpflichtet. 
 +    * Eine Aufrechnung ist rechtswidrig, wenn sie Hilfebedürftigkeit herbeiführt und die Krankenkasse ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausübt oder dokumentiert. 
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 +[[law:sgb_5]] 
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 +[[law:sgb_5:2]]
  
   * [[https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/8687ffd1-061b-433a-914c-2298f965136a|[2025] Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 20.03.2025, Az.: L 4 KR 20/25 B ER]]   * [[https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/8687ffd1-061b-433a-914c-2298f965136a|[2025] Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 20.03.2025, Az.: L 4 KR 20/25 B ER]]
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-Themenkomplex: [[law:sgb_6]] --- [[law:sgb_6:43]]+[[law:sgb_5]] 
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 +[[law:sgb_5:51]] 
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 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/89226|Bundessozialgericht B 1 KR 32/13 R, 16.12.2014]] 
 +    * Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine fristgebundene Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Rehabilitationsantrags nach § 51 Abs. 1 SGB V hemmt weder den Lauf der gesetzten Frist noch verhindert sie das Entfallen des Krankengeldanspruchs nach § 51 Abs. 3 SGB V, wenn die Aufforderung später rechtskräftig bestätigt wird. 
 +  * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=19.05.2025&Aktenzeichen=L%2020%20KR%20186/23|LSG Bayern, 19.05.2025 L 20 KR 186/23]] 
 +    * Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse nur mit Gutachten 
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 +[[law:sgb_6]] 
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 +[[law:sgb_6:43]]
  
   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/88639|[2012] Bundessozialgericht Aktenzeichen B 13 R 107/12 B]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/88639|[2012] Bundessozialgericht Aktenzeichen B 13 R 107/12 B]]
     * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.     * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
 +  * [[https://www.gegen-hartz.de/news/falsches-gutachten-kann-erwerbsminderungsrente-verhindern|[2025] Falsches Gutachten kann Erwerbsminderungsrente verhindern]]
 +    * Tipps, wie man Gutachten in Rahmen der EMR angreifen kann.
 +    * Abweichend vom Artikel empfehle ich bereits im Vorfeld eine Selbsteinschätzung zu schreiben und diese beim Antrag mitzuschicken. Das Gutachten kann dann mit der eigenen Selbsteinschätzung verglichen werden.
   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178645|[2025] Sozialgericht Nordhausen S 20 R 671/23]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178645|[2025] Sozialgericht Nordhausen S 20 R 671/23]]
     * Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, sondern die konkret feststellbaren funktionellen Einschränkungen     * Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, sondern die konkret feststellbaren funktionellen Einschränkungen
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-Themenkomplex: [[law:sgb_7]] --- [[law:sgb_7:200]]+[[law:sgb_7]] 
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 +[[law:sgb_7:200]]
  
   * [[https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6a4938c1-b037-428e-a264-efac504eb7eb|[2011] Urteil: § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII räumt den Versicherten kein Recht ein, selbst Sachverständige zur Durchführung eines Gutachtens vorzuschlagen.]]   * [[https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6a4938c1-b037-428e-a264-efac504eb7eb|[2011] Urteil: § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII räumt den Versicherten kein Recht ein, selbst Sachverständige zur Durchführung eines Gutachtens vorzuschlagen.]]
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-Themenkomplex: [[law:sgb_7]] --- [[law:sgb_7:56]]+[[law:sgb_7]] 
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 +[[law:sgb_7:56]]
  
   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/175293?hl=de-DE|[2024] S 1 U 1682/23 Gericht Sozialgericht Konstanz]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/175293?hl=de-DE|[2024] S 1 U 1682/23 Gericht Sozialgericht Konstanz]]
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     * 2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion und fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Long-/Post‑COVID, insbesondere Fatigue und Atemwegsbeeinträchtigungen) ist nicht generell ausgeschlossen und kann als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV anerkannt werden, wenn dieser Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist.​     * 2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion und fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Long-/Post‑COVID, insbesondere Fatigue und Atemwegsbeeinträchtigungen) ist nicht generell ausgeschlossen und kann als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV anerkannt werden, wenn dieser Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist.​
     * 3.Wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle sind die Unfallversicherungsträger besonders geeignet, allgemeine medizinische Kriterien zur Beurteilung von Long-/Post‑COVID als BK‑Folge zu entwickeln; unterbleibt eine solche qualifizierte Sachaufklärung, kann das Gericht den Rechtsstreit nach § 131 Abs. 5 SGG zur erneuten Entscheidung an den Unfallversicherungsträger zurückverweisen.     * 3.Wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle sind die Unfallversicherungsträger besonders geeignet, allgemeine medizinische Kriterien zur Beurteilung von Long-/Post‑COVID als BK‑Folge zu entwickeln; unterbleibt eine solche qualifizierte Sachaufklärung, kann das Gericht den Rechtsstreit nach § 131 Abs. 5 SGG zur erneuten Entscheidung an den Unfallversicherungsträger zurückverweisen.
 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177147|[2024] Sozialgericht Heilbronn S 2 U 426/24]]
 +    * Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid 19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden
 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177147|Sozialgericht Heilbronn -- S 2 U 426/24]]
 +    * Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit
 +    * Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.).
  
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-Themenkomplex: [[law:sgb_9]] --- [[law:sgb_9:152]]+[[law:sgb_7]] 
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 +[[law:sgb_7:9]] 
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 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177147|Sozialgericht Heilbronn -- S 2 U 426/24]] 
 +    * Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit 
 +    * Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.). 
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 +[[law:sgb_9]] 
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 +[[law:sgb_9:152]]
  
   * [[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2020/L_13_SB_74_20_B_ER_Beschluss_20200424.html|Urteil: Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis während des Widerspruchsverfahren/Klage]]   * [[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2020/L_13_SB_74_20_B_ER_Beschluss_20200424.html|Urteil: Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis während des Widerspruchsverfahren/Klage]]
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-Themenkomplex: [[law:sgb_9]] --- [[law:sgb_9:229]]+[[law:sgb_9]] 
 + 
 +[[law:sgb_9:229]]
  
 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/85065|[2002] Bundessozialgericht B 9 SB 7/01 R]]
 +    * - „aG“ setzt keinen nahezu vollständigen Verlust des Gehvermögens („nahezu fortbewegungsunfähig“) voraus
 +    * - "Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist:
 +    * nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.
 +    * Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt."
 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174060|[2023] Bundessozialgericht B 9 SB 8/21 R]]
 +    * Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
 +    * Erfasst wird daher vor allem die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
 +    * oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens.
 +    * Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen.
   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174059|[2023] Bundessozialgericht Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174059|[2023] Bundessozialgericht Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R]]
     * 1.  Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.     * 1.  Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
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-Themenkomplex: [[law:versmedv]] --- [[law:versmedv:teil_b_18]]+[[law:versmedv]] 
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 +[[law:versmedv:teil_b_18]]
  
   * [[soziales:schwerbehinderung:hoehe#gerichtsurteile|Landessozialgericht Baden-Württemberg --- Az.: L 6 SB 1119/24]]   * [[soziales:schwerbehinderung:hoehe#gerichtsurteile|Landessozialgericht Baden-Württemberg --- Az.: L 6 SB 1119/24]]
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-Themenkomplex: [[law:versmedv]] --- [[law:versmedv:teil_b_3]]+[[law:versmedv]] 
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 +[[law:versmedv:teil_b_3]]
  
   * [[soziales:schwerbehinderung:hoehe#gerichtsurteile|Sozialgericht Potsdam --- Az.: S 22 SB 47/23]]   * [[soziales:schwerbehinderung:hoehe#gerichtsurteile|Sozialgericht Potsdam --- Az.: S 22 SB 47/23]]
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-Themenkomplex: [[medizin:offlabelmedikamente:kostenuebernahme]]+[[law:zpo]] 
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 +[[law:zpo:128a]] 
 + 
 +  * [[https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/_verfassungsgerichtshof/Pressemitteilungen/1VB64.25_Beschluss.pdf|Schwerbehinderte und reiseunfähige Parteien sind in Sachen Videoverhandlung besonders schutzwürdig]] 
 +    * Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass eine pauschale Berufung auf technische Hindernisse in Bezug auf die Videoverhandlung aus Sicht einer verständigen Prozesspartei den Eindruck erwecken kann, der gesetzliche Auftrag des § 128a ZPO werde umgangen; eine solche Praxis kann insbesondere behinderte Parteien in ihrer Teilhabe am Verfahren beeinträchtigen. 
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 +[[law:zpo]] 
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 +[[law:zpo:411]] 
 + 
 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/175152|[2023] Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 R 2331/23]] 
 +    * Liegt ein Zeitraum von fast acht Monaten zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens, ist dieses nicht mehr als Sachverständigengutachten verwertbar. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem medizinischen Fachgebiet das Gutachten eingeholt worden ist. Das unverwertbare Gutachten kann auch nicht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. 
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 +[[medizin:offlabelmedikamente:kostenuebernahme]]
  
   * [[https://www.nikolaus-beschluss.de/|Rechtsprechung der Sozialgerichte aufgrund des "Nikolaus-Beschlusses"]]   * [[https://www.nikolaus-beschluss.de/|Rechtsprechung der Sozialgerichte aufgrund des "Nikolaus-Beschlusses"]]
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-Themenkomplex: [[soziales:erwerbsminderungsrente]]+[[soziales:erwerbsminderungsrente]]
  
   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/88639|[2012] Bundessozialgericht Aktenzeichen B 13 R 107/12 B]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/88639|[2012] Bundessozialgericht Aktenzeichen B 13 R 107/12 B]]
     * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.     * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
 +  * [[https://www.gegen-hartz.de/news/falsches-gutachten-kann-erwerbsminderungsrente-verhindern|[2025] Falsches Gutachten kann Erwerbsminderungsrente verhindern]]
 +    * Tipps, wie man Gutachten in Rahmen der EMR angreifen kann.
 +    * Abweichend vom Artikel empfehle ich bereits im Vorfeld eine Selbsteinschätzung zu schreiben und diese beim Antrag mitzuschicken. Das Gutachten kann dann mit der eigenen Selbsteinschätzung verglichen werden.
   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178645|[2025] Sozialgericht Nordhausen S 20 R 671/23]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178645|[2025] Sozialgericht Nordhausen S 20 R 671/23]]
     * Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, sondern die konkret feststellbaren funktionellen Einschränkungen     * Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, sondern die konkret feststellbaren funktionellen Einschränkungen
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-Themenkomplex: [[soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten]]+[[soziales:reha:argumente]]
  
 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/89226|Bundessozialgericht B 1 KR 32/13 R, 16.12.2014]]
 +    * Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine fristgebundene Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Rehabilitationsantrags nach § 51 Abs. 1 SGB V hemmt weder den Lauf der gesetzten Frist noch verhindert sie das Entfallen des Krankengeldanspruchs nach § 51 Abs. 3 SGB V, wenn die Aufforderung später rechtskräftig bestätigt wird.
 +  * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=19.05.2025&Aktenzeichen=L%2020%20KR%20186/23|LSG Bayern, 19.05.2025 - L 20 KR 186/23]]
 +    * Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse nur mit Gutachten
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 +[[soziales:schwerbehinderung]]
 +
 +  * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=06.12.1989&Aktenzeichen=9%20RVs%203/89|Beweispflicht bei Absenkung des GdB]]
 +    * In Herabsetzungsverfahren sind die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse
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 +[[soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten]]
 +
 +  * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=06.12.1989&Aktenzeichen=9%20RVs%203/89|Beweispflicht bei Absenkung des GdB]]
 +    * In Herabsetzungsverfahren sind die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse
 +  * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]
 +    * Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
 +    * Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
 +    * Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
   * [[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2020/L_13_SB_74_20_B_ER_Beschluss_20200424.html|Urteil: Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis während des Widerspruchsverfahren/Klage]]   * [[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2020/L_13_SB_74_20_B_ER_Beschluss_20200424.html|Urteil: Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis während des Widerspruchsverfahren/Klage]]
     * Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt wird. Es entfaltet sich eine aufschiebende Wirkung.     * Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt wird. Es entfaltet sich eine aufschiebende Wirkung.
 +  * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]
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 +[[soziales:schwerbehinderung:hoehe]]
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 +  * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]
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 +[[soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein]]
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 +  * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]
 +    * Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
 +    * Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
 +    * Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
  
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-Themenkomplex: [[soziales:schwerbehinderung:merkzeichen_ag]]+[[soziales:schwerbehinderung:merkzeichen_ag]]
  
 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/85065|[2002] Bundessozialgericht B 9 SB 7/01 R]]
 +    * - „aG“ setzt keinen nahezu vollständigen Verlust des Gehvermögens („nahezu fortbewegungsunfähig“) voraus
 +    * - "Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist:
 +    * nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.
 +    * Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt."
 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174060|[2023] Bundessozialgericht B 9 SB 8/21 R]]
 +    * Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
 +    * Erfasst wird daher vor allem die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
 +    * oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens.
 +    * Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen.
   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174059|[2023] Bundessozialgericht Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174059|[2023] Bundessozialgericht Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R]]
     * 1.  Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.     * 1.  Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
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-Themenkomplex: [[soziales:schwerbehinderung:mythos_befristung]]+[[soziales:schwerbehinderung:mythos_befristung]]
  
   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177891|Urteil: Zur Befristung des Ausweises]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177891|Urteil: Zur Befristung des Ausweises]]
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-Themenkomplex: [[x]]+[[x]]
  
   * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=07.08.1991&Aktenzeichen=3%20RK%2026/90|[1991] BSG 1/3 RK 26/90 v. 07.08.1991]]   * [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=07.08.1991&Aktenzeichen=3%20RK%2026/90|[1991] BSG 1/3 RK 26/90 v. 07.08.1991]]
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