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recht:urteile [07.10.2026 06:05] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1recht:urteile [22.10.2026 06:47] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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   * [[https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/20_K_5030_25_Urteil_20260304.html|[2025] VG Düsseldorf, 20 K 5030/25]]   * [[https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/20_K_5030_25_Urteil_20260304.html|[2025] VG Düsseldorf, 20 K 5030/25]]
     * Be- bzw. Entfristung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungsamtes für Steuerberater     * Be- bzw. Entfristung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungsamtes für Steuerberater
 +  * [[https://openjur.de/u/2481849.html|OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2023 - 20 U 371/22]]
 +    * Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass eine Versicherungsnehmerin, die am Chronischen Fatigue-Syndrom (CFS) leidet, Anspruch auf Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung hat.
 +    * Entscheidend ist nicht allein, ob eine Erkrankung durch objektive medizinische Messwerte nachgewiesen werden kann. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Beschwerden, der medizinischen Befunde, der Krankheitsgeschichte und der konkreten beruflichen Anforderungen an.
 +    * Auch eine rückwirkende Feststellung der Berufsunfähigkeit ist möglich, ohne dass für den damaligen Zeitpunkt lückenlose objektive Untersuchungsergebnisse vorliegen.
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 +[[a-z:beweislast]]
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 +  * [[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001604157|[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24]]
 +    * Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten
 +    * Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften
  
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   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/88639|[2012] Bundessozialgericht Aktenzeichen B 13 R 107/12 B]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/88639|[2012] Bundessozialgericht Aktenzeichen B 13 R 107/12 B]]
     * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.     * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
-  * [[https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KSRE170960206|[2015] BSG, 17.09.2015 - B 13 R 290/15 B]]+  * [[https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KSRE170960206|[2015] BSG, 17.09.2015 - B 13 R 290/15 B]]
     * Der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten [kommt] keinerlei Aussagekraft hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit zu.     * Der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten [kommt] keinerlei Aussagekraft hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit zu.
   * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_12_11_B_13_R_07_18_R.html|[2019] Bundessozialgericht 11.12.2019, B 13 R 7/18 R]]   * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_12_11_B_13_R_07_18_R.html|[2019] Bundessozialgericht 11.12.2019, B 13 R 7/18 R]]
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     * Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt wird. Es entfaltet sich eine aufschiebende Wirkung.     * Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt wird. Es entfaltet sich eine aufschiebende Wirkung.
   * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]   * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]
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 +[[a-z:gutachter]]
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 +  * [[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001604157|[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24]]
 +    * Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten
 +    * Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften
  
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 [[a-z:merkzeichen-g]] [[a-z:merkzeichen-g]]
  
 +  * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/2026_06_11_B_09_SB_01_25_R.html|Bundessozialgericht Urteil vom 11.06.2026, B 9 SB 1/25 R]]
 +    * Das Merkzeichen G steht auch schwerbehinderten Menschen zu, deren Gehfähigkeit aufgrund von Behinderungen erheblich eingeschränkt ist, die nicht ausdrücklich als Regelfälle in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) aufgeführt sind.
 +    * Maßgeblich ist, ob die Betroffenen behinderungsbedingt eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern innerhalb von 30 Minuten nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
 +    * Bei mehreren zusammenwirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Gesamtauswirkung auf die Gehfähigkeit entscheidend; welchen Anteil die einzelnen Behinderungen daran haben, ist unerheblich.
   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/102738|LSG Berlin-Brandenburg L 13 SB 111/18]]   * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/102738|LSG Berlin-Brandenburg L 13 SB 111/18]]
     * Das Merkzeichen B setzt voraus, dass die betroffene Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Kann sie öffentliche Verkehrsmittel mithilfe eines Rollators oder Rollstuhls ohne solche Unterstützung benutzen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Merkzeichen B. Daran ändert auch die Anerkennung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung nichts.     * Das Merkzeichen B setzt voraus, dass die betroffene Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Kann sie öffentliche Verkehrsmittel mithilfe eines Rollators oder Rollstuhls ohne solche Unterstützung benutzen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Merkzeichen B. Daran ändert auch die Anerkennung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung nichts.
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 +[[a-z:mobilitaets_hilfen]]
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 +  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/180237|[2026] Sozialgericht Marburg S 25 KR 60/23]]
 +    * Versicherte Personen haben einen Anspruch auf Versorgung mit einem Aktivrollstuhl, wenn sie sich im Nahbereich nicht anderweitig unter Einsatz eigener Körperkraft fortbewegen können.
 +    * Eine bereits erfolgte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus, da ein Elektrorollstuhl die versicherte Person nicht in die Lage versetzt, den Nahbereich mittels eigener Körperkraft zu erschließen.
 +  * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/2024_04_18_B_03_KR_13_22_R.html|Erschließung des Nahbereichs]]
 +    * -  Der Versorgung Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen durch die Krankenkasse stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung nicht entgegen, sofern eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft anders nicht möglich ist
 +    * - Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, bestimmt sich regelhaft nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege auch dann, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Menschen üblicherweise zu Fuß zurückgelegte Entfernung hinausreichen
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 +[[a-z:offlabelmedikamente_kostenuebernahme]]
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 +  * [[https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/umfang-von-kassenleistungen-bei-chronischem-fatigue-syndrom-251034.html|[2026] LSG Niedersachsen-Bremen, 28. April 2026, L 4 KR 401/21: Umfang von Kassenleistungen bei chronischem Fatigue Syndrom]]
 +    * Der Senat hat die Kasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate).
 +  * [[https://www.nikolaus-beschluss.de/|Rechtsprechung der Sozialgerichte aufgrund des "Nikolaus-Beschlusses"]]
 +    * Ausführliche Informationen zum grundlegenden Urteil des BSG zum Thema Kostenübernahme von off-label-Medikamenten.
  
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-[[alltag:hilfsmittel:mobilitaets_hilfen]]+[[a-z:widerspruch]]
  
-  * [[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/180237|[2026] Sozialgericht Marburg S 25 KR 60/23]] +  * [[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001269|SG Frankfurt, S 43 AS 1105/26]] 
-    * Versicherte Personen haben einen Anspruch auf Versorgung mit einem Aktivrollstuhl, wenn sie sich im Nahbereich nicht anderweitig unter Einsatz eigener Körperkraft fortbewegen können. +    * Der Postfachdienst "jobcenter.digital" ermöglicht nicht die formwirksame Einreichung eines Widerspruchs ohne qualifizierte elektronische Signatur.
-    * Eine bereits erfolgte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus, da ein Elektrorollstuhl die versicherte Person nicht in die Lage versetzt, den Nahbereich mittels eigener Körperkraft zu erschließen. +
-  * [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/2024_04_18_B_03_KR_13_22_R.html|Erschließung des Nahbereichs]] +
-    * -  Der Versorgung Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen durch die Krankenkasse stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung nicht entgegen, sofern eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft anders nicht möglich ist +
-    * - Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, bestimmt sich regelhaft nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege auch dann, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Menschen üblicherweise zu Fuß zurückgelegte Entfernung hinausreichen+
  
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   * [[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2025/L_8_R_260_24_Beschluss_20250911.html|[2025] Landessozialgericht NRW, L 8 R 260/24]]   * [[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2025/L_8_R_260_24_Beschluss_20250911.html|[2025] Landessozialgericht NRW, L 8 R 260/24]]
     * Bei Vorliegen mehrerer Gutachten ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben     * Bei Vorliegen mehrerer Gutachten ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben
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-[[medizin:gutachter]] 
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-  * [[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001604157|[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24]] 
-    * Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten 
-    * Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften 
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-[[medizin:offlabelmedikamente:kostenuebernahme]] 
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-  * [[https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/umfang-von-kassenleistungen-bei-chronischem-fatigue-syndrom-251034.html|[2026] LSG Niedersachsen-Bremen, 28. April 2026, L 4 KR 401/21: Umfang von Kassenleistungen bei chronischem Fatigue Syndrom]] 
-    * Der Senat hat die Kasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). 
-  * [[https://www.nikolaus-beschluss.de/|Rechtsprechung der Sozialgerichte aufgrund des "Nikolaus-Beschlusses"]] 
-    * Ausführliche Informationen zum grundlegenden Urteil des BSG zum Thema Kostenübernahme von off-label-Medikamenten. 
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-[[recht:beweislast]] 
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-  * [[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001604157|[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24]] 
-    * Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten 
-    * Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften 
  
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