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soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten

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soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten [30.01.2026 13:12] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten [21.02.2026 14:54] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Bevor man den Klageweg bestreitet, sollte man sich jedoch mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut machen, um keine überzogenen Forderungen bezüglich der [[hoehe|Höhe des  GdB]] und den möglichen Merkzeichen zu stellen. Bevor man den Klageweg bestreitet, sollte man sich jedoch mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut machen, um keine überzogenen Forderungen bezüglich der [[hoehe|Höhe des  GdB]] und den möglichen Merkzeichen zu stellen.
  
-=== Details ===+==== Statistische Details ====
  
 Die dargestellten Daten stammen aus dem Regierungsbezirk Münster und beziehen sich auf das Jahr 2023. Die Daten stammen aus einer meiner [[https://fragdenstaat.de/anfrage/statistik-gdb-schwerbehinderung/|Anfragen]] nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die prozentualen Verhältnisse sind vermutlich bundesweit vergleichbar. Die dargestellten Daten stammen aus dem Regierungsbezirk Münster und beziehen sich auf das Jahr 2023. Die Daten stammen aus einer meiner [[https://fragdenstaat.de/anfrage/statistik-gdb-schwerbehinderung/|Anfragen]] nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die prozentualen Verhältnisse sind vermutlich bundesweit vergleichbar.
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 Kommt es nach einem erfolglosen Widerspruch zur Klage vor dem Sozialgericht, zeigen sich ebenfalls hohe Erfolgsaussichten. Im Jahr 2023 wurden rund 9.800 Klagen im Schwerbehindertenrecht erhoben. Dies entspricht etwa 12 % der eingelegten Widersprüche. Davon endeten etwa 2.400 Klagen mit einem Anerkenntnis der Behörde (24 %), rund 2.200 mit einem gerichtlichen Vergleich (22 %) und etwa 150 mit einer Verurteilung der Behörde durch Urteil (ca. 1–2 %). Alle diese Ergebnisse stellen einen Erfolg für die klagenden Personen dar. Kommt es nach einem erfolglosen Widerspruch zur Klage vor dem Sozialgericht, zeigen sich ebenfalls hohe Erfolgsaussichten. Im Jahr 2023 wurden rund 9.800 Klagen im Schwerbehindertenrecht erhoben. Dies entspricht etwa 12 % der eingelegten Widersprüche. Davon endeten etwa 2.400 Klagen mit einem Anerkenntnis der Behörde (24 %), rund 2.200 mit einem gerichtlichen Vergleich (22 %) und etwa 150 mit einer Verurteilung der Behörde durch Urteil (ca. 1–2 %). Alle diese Ergebnisse stellen einen Erfolg für die klagenden Personen dar.
 {{ :soziales:schwerbehinderung:klagen_2023.svg |}} {{ :soziales:schwerbehinderung:klagen_2023.svg |}}
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 Allein anhand dieser erfassten Zahlen ergibt sich eine Mindesterfolgsquote von rund 50 % im Klageverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rücknahmen, Erledigungserklärungen sowie vollständig gewonnene Urteile statistisch nicht gesondert erfasst werden. Die tatsächliche Erfolgsquote von Klagen liegt daher über diesem Wert von knapp 50%. Allein anhand dieser erfassten Zahlen ergibt sich eine Mindesterfolgsquote von rund 50 % im Klageverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rücknahmen, Erledigungserklärungen sowie vollständig gewonnene Urteile statistisch nicht gesondert erfasst werden. Die tatsächliche Erfolgsquote von Klagen liegt daher über diesem Wert von knapp 50%.
 +
 +
 +====== Bestimmung des GdB im Klage-Verfahren ======
 +
 +Für die Bestimmung des GdB im Klage-Verfahren hat das Bundessozialgericht eine ständige Rechtssprechung (z.B. [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|27.10.2022, B 9 SB 4/21 R]])
 +etabliert:
 +
 +<WRAP center round law 100%>
 +Liegen [...] mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß [[law:sgb_9:152#abs_3_1|§ 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX]] nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. 
 +Dies hat in drei Schritten zu erfolgen: 
 +
 +  * Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl [[law:sgb_9:2#abs_1_2|§ 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX]]) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen.
 +
 +  * Im zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu [[law:versmedv:2|§ 2 VersMedV - Anlage "VMG"]] - genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.
 +
 +  * Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG).
 +
 +Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe.
 +
 +Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. 
 +
 +Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach [[law:sgb_9:152#abs_1_5|§ 152 Abs 1 Satz 5]] und [[law:sgb_9:152#abs_3_1|Abs 3 Satz 1 SGB IX]] maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen.
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 +</WRAP>
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 Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt wird. Es entfaltet sich eine aufschiebende Wirkung. Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt wird. Es entfaltet sich eine aufschiebende Wirkung.
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 +
 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]__
 +
 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]__
 +
 +<wrap myindent>
 +Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
 +\\ \\
 +Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
 +\\ \\
 +Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
 </wrap> </wrap>
  
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