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soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten [01.02.2026 07:05] svensoziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten [13.05.2026 18:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Dies hat in drei Schritten zu erfolgen:  Dies hat in drei Schritten zu erfolgen: 
  
-  Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl [[law:sgb_9:2#abs_1_2|§ 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX]]) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen.+  Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl [[law:sgb_9:2#abs_1_2|§ 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX]]) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen.
  
-  Im zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu [[law:versmedv:2|§ 2 VersMedV - Anlage "VMG"]] - genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.+  Im zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu [[law:versmedv:2|§ 2 VersMedV - Anlage "VMG"]] - genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.
  
-  Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG).+  Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG).
  
 Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe.
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 Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt wird. Es entfaltet sich eine aufschiebende Wirkung. Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt wird. Es entfaltet sich eine aufschiebende Wirkung.
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 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]__
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 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]__
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 +Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
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 +Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
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 +Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
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 +
 +__[[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001604157|[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24]]__
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 +Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten
 +\\ \\
 +Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften
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