Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
| soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten [01.02.2026 07:05] – sven | soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten [13.05.2026 18:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 34: | Zeile 34: | ||
| Dies hat in drei Schritten zu erfolgen: | Dies hat in drei Schritten zu erfolgen: | ||
| - | | + | |
| - | | + | |
| - | | + | |
| Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. | Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. | ||
| Zeile 64: | Zeile 64: | ||
| <wrap myindent> | <wrap myindent> | ||
| Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, | Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | __[[https:// | ||
| + | |||
| + | __[[https:// | ||
| + | |||
| + | <wrap myindent> | ||
| + | Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, | ||
| + | \\ \\ | ||
| + | Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus. | ||
| + | \\ \\ | ||
| + | Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist. | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | __[[https:// | ||
| + | |||
| + | <wrap myindent> | ||
| + | Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten | ||
| + | \\ \\ | ||
| + | Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, | ||
| </ | </ | ||