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soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten

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soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten [01.02.2026 14:00] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten [21.02.2026 14:54] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Dies hat in drei Schritten zu erfolgen:  Dies hat in drei Schritten zu erfolgen: 
  
-  Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl [[law:sgb_9:2#abs_1_2|§ 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX]]) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen.+  Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl [[law:sgb_9:2#abs_1_2|§ 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX]]) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen.
  
-  Im zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu [[law:versmedv:2|§ 2 VersMedV - Anlage "VMG"]] - genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.+  Im zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu [[law:versmedv:2|§ 2 VersMedV - Anlage "VMG"]] - genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.
  
-  Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG).+  Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG).
  
 Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe.
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 __[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]__ __[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]__
 +
 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]__
 +
 +<wrap myindent>
 +Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
 +\\ \\
 +Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
 +\\ \\
 +Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
 +</wrap>
  
soziales/schwerbehinderung/erfolgsaussichten.1769950837.txt.gz · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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