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 __[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]__ __[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_04_21_R.html|Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren]]__
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 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]__
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 +<wrap myindent>
 +Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
 +\\ \\
 +Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
 +\\ \\
 +Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
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 +__[[https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001604157|[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24]]__
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 +<wrap myindent>
 +Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten
 +\\ \\
 +Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften
 +</wrap>