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soziales:schwerbehinderung:merkzeichen_ag

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soziales:schwerbehinderung:merkzeichen_ag [29.01.2026 08:56] – angelegt svensoziales:schwerbehinderung:merkzeichen_ag [01.02.2026 14:00] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist
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 +==== Weitere Information ====
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 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174059|[2023] Bundessozialgericht Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R]]__
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 +1.  Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
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 +2. Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen "aG" nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist
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 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174060|[2023] Bundessozialgericht B 9 SB 8/21 R]]__
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 +Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
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 +Erfasst wird daher vor allem die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
 +oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens.
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 +Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen.
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 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/85065|[2002] Bundessozialgericht B 9 SB 7/01 R]]__
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 +- „aG“ setzt keinen nahezu vollständigen Verlust des Gehvermögens („nahezu fortbewegungsunfähig“) voraus
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 +- "Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist:
 +nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.
 +Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt."
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soziales/schwerbehinderung/merkzeichen_ag.1769673413.txt.gz · Zuletzt geändert: von sven

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