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Merkzeichen aG
Zusammenfassung
Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von 80 bewertet wird und die Person sich dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen kann.
Nach diversen Gerichtsurteilen spielt die Wegstrecke, die die Person noch laufen kann, keine Rolle. Es kommt alleine darauf an, dass die Person außerhalb ihres Kraftfahrzeugs vom ersten Schritt an auf fremde Hilfe angewiesen ist oder nur mit großer Anstrengung sich fortbewegen kann.
Personen, die aus medizinischer Notwendigkeit selbst für kurze Strecken dauerhaft auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Beispiele sind Personen mit Querschnittslähmungen oder Amputationen beider Beine im Oberschenkel, die nicht mit einer Prothese oder Orthese versorgt werden können, sowie Menschen mit schwersten Einschränkungen der Herzleistungsfähigkeit oder der Lungenfunktion.
Rechtliche Grundlage
(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.
Urteile
Diverse Urteile verdeutlichen die Auslegung des Gesetzestextes.
Für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist
„aG“ setzt keinen nahezu vollständigen Verlust des Gehvermögens („nahezu fortbewegungsunfähig“) voraus,
Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.
Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.
Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist
