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Ablehnung von Gutachtern

Voraussetzungen

Oftmals stellt sich die Frage, ob ein von der Deutschen Rentenversicherung beauftragter Gutachter abgelehnt werden kann.

Rechtliche Grundlage ist §21 (3) SGB X in Verbindung mit § 406 Ablehnung eines Sachverständigen.

Versicherte haben nach den unten aufgeführten Quellen grundsätzlich die Möglichkeit, einen vorgeschlagenen Gutachter abzulehnen, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen. Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundsatz der Unparteilichkeit und Vertrauenswürdigkeit bei medizinischen Begutachtungen.

Ein Ablehnungsgrund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der antragstellenden Person und dem Gutachter erheblich beeinträchtigt ist.

Dies kann aus verschiedenen Gründen der Fall sein:

  • Frühere negative Erfahrungen mit demselben Arzt vorliegen (z. B. im Rahmen einer Behandlung oder früheren Begutachtung)
  • Der Gutachter erscheint aus Sicht der versicherten Person nicht neutral
  • begründete Zweifel an der fachlichen Eignung bestehen, insbesondere wenn das Krankheitsbild spezielle Kenntnisse erfordert (z. B. bei Long Covid, Post Covid oder ME/CFS).
    Der Rechtsanwalt Frank Vormbaum empfiehlt, durch Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung zu klären, ob der Gutachter über entsprechende Fachkenntnisse oder Fortbildungen verfügt – in unserem Fall also bezüglich einer körperlichen Erschöpfungserkrankung oder konkret ME/CFS.
  • Verfahrensfehler (keine rechtzeitige Einladung, Unzumutbar weiter Anfahrtsweg,fehlende Barrierefreiheit)

Bei der Frage, ob Bewertungen und Erfahrungsberichte im Internet als Ablehnungsgrund geeignet sind, gehen die Meinungen auseinander:

  • Nach Ansicht des Sozialverbands Deutschland (SoVD) stellen Internetbewertungen oder Forenberichte keinen ausreichenden Ablehnungsgrund dar. Solche Quellen seien nicht überprüfbar und daher ungeeignet, um eine mangelnde Neutralität eines Gutachters zu belegen.
  • Der Rechtsanwalt Frank Vormbaum vertritt hingegen die Auffassung, dass negative Internetberichte sehr wohl als Begründung für eine Ablehnung herangezogen werden können. Nach seiner Darstellung sei ein Vertrauensverhältnis zwischen Gutachter und zu Begutachtendem eine zwingende Voraussetzung laut Begutachtungsrichtlinien. Wenn durch Onlineberichte oder Bewertungen bereits Zweifel an der Unvoreingenommenheit bestehen, könne ein solches Vertrauensverhältnis nicht mehr entstehen. In diesen Fällen solle der Gutachter unter Hinweis auf diese Informationen abgelehnt werden. In der Praxis werde dann meist ein anderer Gutachter beauftragt.

Die Ablehnung sollte unverzüglich und schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Darin sind die konkreten Gründe zu nennen, warum eine Begutachtung durch den benannten Arzt nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wichtig ist, dass die Ablehnung nicht den Eindruck vermittelt, dass du eine Begutachtung durch diesen Gutachter kategorisch ablehnst. Eine Ablehnung sollte nicht leichtfertig erfolgen, da dies auch mit Nachteilen verbunden sein kann (längere Verfahrensdauer, …).

Auch wenn es oft nicht von Erfolg gekrönt ist, können der Deutschen Rentenversicherung Vorschläge für alternative Gutachter unterbreitet werden.

Sollte die deutsche Rentenversicherung die Ablehnung nicht akzeptieren, sollte man über professionelle Hilfe nachdenken. Um Nachteile im Verfahren zu vermeiden (fehlende Mitwirkung), sollte man der Einladung des Gutachters Folge leisten.

Quellen

Mein Ansatz: Die Stellungnahme der DGN nutzen

Die äußerst umstrittene Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e. V. (DGN) kann sich beim Versuch, einen Gutachter abzulehnen, als hilfreich erweisen. Die DGN ist nach eigener Darstellung mit 13.000 Mitgliedern die größte neurologische Fachgesellschaft Europas und die zweitgrößte der Welt.

Man kann die Stellungnahme für verschiedene Argumentationsansätze nutzen. Dabei sollte man jedoch sehr genau abwägen, wie man argumentiert, da sich die Argumentation später im Klageverfahren als Bumerang erweisen kann. Ob sich die DRV der Argumentation anschließt, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung.

Für jedes Argument ist ein Entwurf für einen Brief beigefügt. Diese Briefe sollte nicht ohne weitere Überarbeitung abgeschickt werden.

Keine Begutachtung ausschließlich durch einen Neurologen

Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie e. V. hat in ihrer Stellungnahme erklärt, dass sie das Krankheitsbild ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom) nicht als neurologisches Krankheitsbild im engeren Sinne betrachtet und nicht als Teil ihres originären Fachgebiets ansieht. Unter anderem schreibt sie, dass aufgrund „bisheriger Erkenntnisse […] derzeit nicht davon auszugehen [ist], dass immunologische Faktoren eine entscheidende Rolle bei ME/CFS spielen“.

Somit kann argumentiert werden, dass eine Begutachtung ausschließlich durch einen Neurologen fachlich nicht angemessen ist.

variante_1_--_neurologie_nicht_zustaendig.pdf

Neurologen, die Mitglieder der DGN sind, ablehnen

Die DGN verneint klar die Relevanz immunologischer Faktoren, lehnt Immuntherapien pauschal ab und erkennt keine validen Biomarker an.

Diese Sichtweise unterscheidet sich fundamental von aktuellen internationalen Leitlinien und wird von Wissenschaft, Fachärzten sowie Patientenverbänden teils massiv kritisiert. Aus diesem Grund bestehen berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Gutachters, der Mitglied der DGN ist.

variante_2_--_befangeheit.pdf variante_3.pdf

Jeden Gutachter ohne ME/CFS Wissen ablehnen

Die DGN – als größter Fachverband der Neurologen in Deutschland – erklärte in ihrer öffentlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2025, dass ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom) kein klassisches neurologisches Krankheitsbild darstellt. Es wird betont, dass interdisziplinäre Versorgungsangebote dringend erforderlich seien.

Diese Einordnung legt nahe, dass ein Gutachter ohne ausgewiesene ME/CFS-Expertise nicht ausreichend qualifiziert ist, um das komplexe Beschwerdebild sachgerecht zu beurteilen.


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