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Wenn es Streit über Entscheidungen im Sozialrecht gibt, kann man nach dem Widerspruchsverfahren eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Die Klage muss innerhalb von einem Monat nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheids eingereicht werden. Die Grundlage dafür ist § 87 Sozialgerichtsgesetz. Die Frist beginnt, wenn der Widerspruchsbescheid richtig bekannt gegeben wird. Wenn die Frist abgelaufen ist, kann man normalerweise keine Klage mehr einreichen.
Klagen vor dem Sozialgericht sind meistens kostenlos. Man braucht keinen Anwalt. Viele Sozialgerichte bieten Musterklagen an, zum Beispiel in Hessen oder Lüneburg.
Bei der komplexen medizinischen und sozialrechtlichen Bewertung von ME/CFS ist es oft hilfreich, einen Fachanwalt zu engagieren.
⇒ Hauptartikel Rechtsschutz und Kosten
Die Klageschrift muss den vollständigen Namen und die Adresse der klagenden Person enthalten. Außerdem muss klar sein, wer der Beklagte ist, zum Beispiel die zuständige Stadt, der Landkreis, die Deutsche Rentenversicherung oder das Jobcenter. Die Klage sollte auch klar sagen, was man mit ihr erreichen will. Normalerweise geht es darum, einen Bescheid zu ändern oder aufzuheben. Es kann auch wichtig sein, eine konkrete Leistung zu beantragen. Zum Beispiel eine Rente wegen Erwerbsminderung oder einen höheren Grad der Behinderung. Wenn man Geld verlangt, sollte man sagen, ab wann oder für welchen Zeitraum man das Geld möchte.
Man muss der Klageschrift mindestens den angegriffenen Bescheid, den Widerspruch und den Widerspruchsbescheid beifügen. Außerdem sollten alle wichtigen medizinischen Nachweise eingereicht werden. Das sind zum Beispiel Berichte von Fachärzten, Gutachten und Krankenhausberichte.
Es ist wichtig, dass man für den Beklagten Kopien aller Dokumente beifügt. Die Klage muss mit Ort und Datum versehen sein und persönlich unterschrieben werden.
Eine Einreichung per E-Mail ist nicht erlaubt. Klagen oder Anträge, die per E-Mail geschickt werden, sind ungültig und werden vom Gericht nicht bearbeitet. Man kann die Klage über „Mein Justizpostfach“, per Post oder persönlich beim zuständigen Sozialgericht einreichen.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht funktioniert anders als andere Gerichtsverfahren. Es folgt dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, das Gericht muss die Situation selbst aufklären. Es ist nicht nur auf die Beweisanträge der Beteiligten angewiesen. Das Gericht kann auch selbst Beweise sammeln, zum Beispiel medizinische Unterlagen anfragen und Gutachten einholen.
In Verfahren, in denen es um medizinische Fragen geht, wird oft ein Gutachten von einem Sachverständigen eingeholt. Der Gutachter untersucht die klagende Person und bewertet die gesundheitlichen Einschränkungen zu der konkreten Frage, wie der Erwerbsfähigkeit oder dem Grad der Behinderung. Die Qualität des Gutachtens ist für den Ausgang des Verfahrens wichtig.
Nach § 109 Sozialgerichtsgesetz kann man ein Zweitgutachten beantragen. Der Kläger kann einen bestimmten Gutachter vorschlagen. Dieser Zweitgutachter ist vom Kläger zu bezahlen und die Kosten liegen zwischen 2.000 und 5.000 €.
Wenn das Gerichtsgutachten gut für die klagende Person ausfällt, gibt es häufig eine Einigung mit der Beklagtenbehörde oder der Krankenkasse. In anderen Fällen wird ein Vergleich geschlossen. Ein Vergleich kann zum Beispiel die Anerkennung eines bestimmten Grades der Behinderung oder einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente beinhalten.
Wenn keine Einigung erzielt wird, findet normalerweise ein mündlicher Verhandlung statt. In dieser werden die Situation und die Rechtslage besprochen. Beide Parteien haben Gelegenheit, sich zu äußern. Das Gericht kann Fragen stellen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Nach der mündlichen Verhandlung wird meist das Urteil verkündet. Gegen das Urteil kann man unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen. siehe Rechtsweg im Sozialrecht