§ 550 Zustellung der Revisionsschrift

(1)1 Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2)1 Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.