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§ 549 Revisionseinlegung

(1)1 Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

3§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2)1 Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.