law:zpo:549
§ 549 Revisionseinlegung
(1)1 Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
3§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)1 Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
law/zpo/549.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1
