law:zpo:550
§ 550 Zustellung der Revisionsschrift
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(1)1 Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.
(2)1 Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.