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Höhe des GDB (ME/CFS)
Welcher GdB für Post-Covid und ME/CFS richtig ist, wird oft vor Gericht entschieden.
Der Artikel zeigt, dass die Bestimmung des GdB nicht einfach ist.
Um die wichtigen Beeinträchtigungen zu bewerten, wird laut Gesetz auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV) geschaut. Der Artikel Höhe des GdB (allgemein) erklärt, wie der GdB im Allgemeinen bestimmt wird und ist wichtig für diesen Artikel.
Eine direkte Einstufung von Post-Covid und ME/CFS gibt es in den VersMedV nicht. Wenn keine Organschäden vorhanden sind und die Erschöpfung/Belastungsintoleranz/PEM wichtig sind, wird meistens Abschnitt 18.4 verwendet.
Abschnitt 18.4 heißt „18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“, und wird also nicht als psychische Krankheit angesehen.
VersMedV 18.4
Fibromyalgie
Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind im Einzelfall entsprechend den funktionellen Auswirkungen zu beurteilen.
„Analog zu beurteilen“ bedeutet, dass die Auswirkungen und die Einstufung ähnlich wie bei anderen Krankheiten gemacht werden.
In Gerichtsverfahren wurden zwei Ansätze genutzt:
- Variante 1
Nutzung der allgemeinen Kriterien aus Abschnitt 3.7.
Variante 1: VersMedV 3.7
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: 0 – 20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit: 30 – 40
Schwere Störungen
* mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50 – 70 * mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80 – 100
Die Kriterien aus 3.7 sind zwar für psychische Erkrankungen, aber sie sind trotzdem nutzbar.
Die Einstufung nach Anpassungsschwierigkeiten (leicht, mittelgradig, schwer) wird in der VersMedV verwendet und sollte für Gutachter und Richter verständlich sein.
Formulierungshilfe
In Verbindung mit Abschnitt 3.7 gibt es häufig Fragen zur Formulierung.
Mein Vorschlag für GdB 50 bis 70 wäre:
„… es liegt eine schwere, multisystemische Erkrankung vor. Die Einschränkungen sind gemäß Abschnitt 3.7 der VersMedV Teil B mit einer schweren Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vergleichbar …“
Anhaltspunkte für einen passenden GdB nach 3.7
Diese Arbeitshilfe, wird von verschiedenen Behörden genutzt. Sie hilft zu verstehen, welche Einschränkungen an der Teilhabe bei den einzelnen GdB erreicht werden müssen.
| GdB | Beschreibung |
|---|---|
| 0-20 | leichte Störungen
|
| 30-40 | stärker behindernde Störungen
GdB 30: längere und häufigere Fehlzeiten auf der Arbeit GdB 40: relevante Gefährdung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate |
| 50-70 | Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
|
| 80-100 | Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
|
Eine weitere Einstufung ist bei Betanet zu finden, aber die Grundlage ist unklar.
Variante 2: Bewertung der einzelnen Funktionseinschränkungen
Bei dieser Variante werden aus den Funktionseinschränkungen Einzel-GdB gebildet und danach ein Gesamt-GdB erstellt. Welche Bereiche betrachtet werden, ist unterschiedlich. Hier einige Beispiele zu den Bereichen in der VersMedV und ME/CFS.
| VMZ | Bereich | Beschreibung |
|---|---|---|
| 2.2 | Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich | Nervenschädigung |
| 2.3 | Echte Migräne | Migräne, Clusterkopfschmerzen |
| 3.1 | Hirnschäden | kognitive Störungen, z.B. „Brain Fog“, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme |
| 3.1.1 | Gesamtbewertung von Hirnschäden | Kognitive Beeinträchtigungen |
| 3.7 | Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen | z.B. Depressionen; wichtig zur Abgrenzung psychischer Erkrankungen von Fatigue-Symptomen. |
| 3.11 | Polyneuropathien | Nervenschäden |
| 5.3 | Gleichgewichtsstörungen | vegetative Dysfunktion (Schwindel) |
| 6.3 | Verlust des Riechvermögens | vollständiger Verlust |
| 8.3 | Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung | Schäden an der Lunge, Atemnot |
| 9.1.1 | Einschränkung der Herzleistung: | Tachykardien und POTS (Schwindel, Schwäche, Müdigkeit) |
| 9.1.6 | Rhythmusstörungen | autonome Dysregulation (z. B. Tachykardie). |
| 10.2.2 | Chronische Darmstörungen | Funktionsstörung |
| 18.4 | Fibromyalgie | ME/CFS wird nach den tatsächlichen Auswirkungen beurteilt. |
| 18.6 | Muskelkrankheiten | Erschöpfungszustände in muskulärer Hinsicht |
Beispiele für eine Bewertung
POTS, Schwindel, Schwäche, Müdigkeit
9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:
| Einzel-GdB | Beschreibung |
|---|---|
| 0-10 | keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung |
| 20-40 | mittelmäßige Leistungsbeeinträchtigung |
| 50-70 | Leichte Beeinträchtigung im Alltag |
| 80 | gelegentliche, starke Symptome |
| 90-100 | Beeinträchtigung auch in Ruhe |
Erschöpfungszustände in der Muskulatur
18.6 Muskelkrankheiten
| Einzel GdB | Beschreibung |
|---|---|
| 20-40 | wenig Auswirkungen |
| 50-80 | mittlere Auswirkungen |
| 90-100 | schwere Auswirkungen |
Der Gesamt-GdB wird nicht addiert, sondern aus einer Gesamtsicht gebildet (siehe 3.3): Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB. Weitere Beeinträchtigungen erhöhen nur, wenn sie die Teilhabeminderung spürbar verstärken.
Es gibt keine starren Regeln – entscheidend ist, wie die Einschränkungen insgesamt wirken. Im Urteil aus Potsdam wurden zwei Einzel-GdB von 30 zu einem Gesamt-GdB von 50.
Gerichtsurteile
Sozialgericht Speyer -- Az. S 12 SB 318/23
Das Gericht sagt in seinem Urteil:
1. Das Post-Covid-Syndrom wird nach Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beurteilt und in jedem Fall entsprechend bewertet.
2. Es wird bewertet, inwieweit die „Behinderung“ die Teilhabe des Klägers beeinträchtigt. Wenn keine organischen Ursachen vorliegen, schauen wir auf Teil B, Nr. 3.7 der VersMedV.
Das Gericht nutzt am Ende die allgemeinen Kriterien aus 3.7 zur Beurteilung.
Stand Okt 2025 ist unklar, ob das Urteil endgültig ist.
Sozialgericht Potsdam --- Az.: S 22 SB 47/23
Nach dem mir vorliegenden Urteil:
Die Bewertung des CFS erfolgt nach VMG B 18.4. Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Erkrankungen sind im Einzelfall entsprechend der Auswirkungen zu beurteilen.
Das Gericht sagt, dass die Bewertung nach VMG B 3.7 unklar ist, weil es keine psychische Erkrankung ist.
Wenn die Behörde CFS nach VMG B 3.7 bewertet hat, sollte sie besser durch eine Bewertung nach VMG B 18.4 erfolgen.
Das Gericht verweist auf Abschnitt 18.4.
Die Behörde hatte ME/CFS psychisch eingeordnet und Abschnitt 3.7 zur Beurteilung genutzt. Das Gericht argumentiert:
- Abschnitt 3.7 kann nicht angewendet werden, weil es keine psychische Erkrankung ist.
- Eine Bewertung nach Abschnitt 3.7 kann möglich sein, aber es werden nicht alle Bereiche abgedeckt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg --- Az.: L 6 SB 1119/24
Ausgangspunkt der Klage war ein schwaches Long-Covid mit anderen Krankheiten.
In Bezug auf Long-Covid sagt das Urteil:
Ein sogenanntes „Long-Covid-Syndrom“ bekommt keinen gesonderten GdB. Die Gesundheitsstörungen sollten in den betroffenen Funktionen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen berücksichtigt werden.
Zusammenfassung
Alle Urteile sehen Post-Covid und ME/CFS nicht als psychisch an.
Beide Sozialgerichte nutzen zur Bestimmung des GdB Abschnitt 18.4.
Das SG Potsdam sieht Post-Covid/ME-CFS vor allem als körperliche Störung. Abschnitt 3.7 allein wird für nicht richtig gehalten, weil er nicht alle Aspekte der Erkrankung betrachtet. Stattdessen nutzt es Analogien in der VersMedV zur Bestimmung der Einzel-GdB. Aus mehreren Einzel-GdB wird dann ein Gesamt-GdB gebildet.
Das SG Speyer nutzt die allgemeinen Kriterien aus Abschnitt 3.7, weil keine organischen Befunde nachweisbar sind.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sagt, dass „Long-Covid-Syndrom“ keinen eigenen GdB hat. Die einzelnen Störungen müssen in den betroffenen Funktionen betrachtet werden. Auch wenn hier nicht Abschnitt 18.4 genutzt wird, hat es Ähnlichkeiten mit dem Urteil des SG Potsdam.
Es gibt keine endgültige rechtliche Entscheidung.
Behördliche Praxis
Die Bezirksregierung Münster teilte mir im Juni 2026 mit, dass sie ME/CFS nach den Maßen aus Kapitel 3.7 bewertet.
Die Anwendung von Teil B Nr. 3.7 bei dieser Erkrankung entspricht der gängigen Praxis in Behörden.
Weitere Informationen
- Betanet.de Post Covid Schwerbehinderung
Diese Webseite stimmt mit dem Urteil des SG Speyer überein.