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Zweitgutachter nach § 109 SGG

Im sozialgerichtlichen Klageverfahren entscheidet das Gericht, welcher medizinische Sachverständige ein Gutachten schreiben soll. Das geschieht nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Versicherte haben nach § 109 SGG die Möglichkeit, einen Arzt ihrer Wahl als Sachverständigen zu benennen. Dieses Gutachten wird oft als Zweitgutachten bezeichnet.
Besonders wichtig ist das, wenn ein Gerichtsgutachten nach § 106 die gesundheitlichen Probleme nicht gut genug beschreibt oder eine ungünstige Einschätzung abgibt.
Bei ME/CFS kann es zum Beispiel sein, dass ein Gutachter die Post-Exertional Malaise (PEM) oder die starken Einschränkungen der körperlichen und geistigen Belastbarkeit nicht richtig beachtet.

Auswahl und Beauftragung

Der Kläger kann den gewünschten Arzt selbst wählen und beim Gericht einen Antrag auf dessen Anhörung nach § 109 SGG stellen. Dabei muss der Name und die Adresse des Arztes angegeben werden. Der Arzt sollte vorher gefragt werden, ob er bereit ist, das Gutachten zu erstellen und Erfahrung mit Gutachten hat. Ein Gutachten unterscheidet sich deutlich von einer ärztlichen Stellungnahme, und viele Ärzte haben noch nie ein Gutachten geschrieben.
Das Gericht beauftragt den Arzt. Es handelt sich also nicht um ein privat beauftragtes Gutachten, sondern um ein gerichtliches Gutachten. Das Gericht legt die Fragen fest und schickt dem Sachverständigen die benötigten Unterlagen.
Der benannte Arzt darf nicht schon an der bisherigen Behandlung beteiligt gewesen sein, weil er sonst befangen ist. Bei ME/CFS ist es hilfreich, einen Arzt auszuwählen, der genug Kenntnisse über die Krankheit hat und Erfahrung mit sozialmedizinischen Gutachten.
Das Gericht muss einem regulären Antrag nach § 109 SGG normalerweise zustimmen. Es kann den Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG aber ablehnen, wenn er das Verfahren verzögern würde und das Gericht der Meinung ist, dass der Antrag nicht früher gestellt wurde, um Zeit zu schinden oder aus grober Nachlässigkeit.

Kosten

Im Gegensatz zu einem Gutachten, das das Gericht selbst anfordert, muss der Kläger die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG normalerweise selbst tragen.
Die Kosten liegen oft bei etwa 2.000 bis 5.000 €, können aber je nach Umfang des Gutachtens und zusätzlichem Aufwand höher sein.

Die tatsächlichen Kosten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des JVEG für die Vergütung von gerichtlichen Sachverständigen.
Eine gute Rechtsschutzversicherung übernimmt oft die Kosten. Das sollte vor der Antragstellung geklärt werden.

Erstattung der Kosten

Unter bestimmten Bedingungen können die Kosten des Gutachtens nachträglich ganz oder teilweise von der Staatskasse bezahlt werden. Das Gericht entscheidet darüber nach § 109 Abs. 1 SGG.
Wichtig ist, ob das Gutachten die Klärung des Falls wesentlich unterstützt hat. Das kann der Fall sein, wenn durch das Gutachten neue gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden oder neue wichtige medizinische Erkenntnisse entstehen.
Ein Erfolg im Rechtsstreit kann für eine Kostenübernahme sprechen. Ein gewonnener Prozess führt aber nicht automatisch zur Erstattung der Gutachtenkosten. Umgekehrt ist eine Kostenübernahme auch möglich, wenn die Klage erfolglos bleibt, das Gutachten aber wesentlich zur Klärung des Falls beigetragen hat.
Die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse kann beim Gericht beantragt werden. Sie ist von der allgemeinen Kostenentscheidung des Rechtsstreits zu unterscheiden.

Wie häufig ist ein Antrag möglich?

Viele Rechtsanwälte empfehlen, einen Gutachter einzusetzen.
Es ist nicht ganz klar, ob das Antragsrecht in jeder Tatsacheninstanz (erste Instanz und Berufungsinstanz) erneut genutzt werden kann oder ob es grundsätzlich nur einmal für den gesamten Rechtsstreit gilt.
Einige Gerichte glauben, dass das Antragsrecht nur einmal für das gesamte Verfahren gilt, also auch für eine mögliche Berufung vor dem Landessozialgericht.
Andere Gerichte sagen, dass ein neuer Antrag in der Berufungsinstanz möglich sein kann. Das Bundessozialgericht hat 1958 festgestellt, dass ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten nach § 109 SGG nicht grundsätzlich einen neuen Antrag in der Berufungsinstanz ausschließt. Besonders müssen dafür Umstände vorliegen, die ein weiteres Gutachten rechtfertigen.
Diese Umstände können neue medizinische Erkenntnisse, eine starke Veränderung des Gesundheitszustands oder neue Beweisfragen sein, die im ersten Gutachten nicht besprochen wurden.
Da ein neuer Antrag abgelehnt werden kann, sollte schon vor der ersten Antragstellung überlegt werden, ob das Gutachten in der ersten Instanz oder eventuell erst in der Berufungsinstanz eingeholt werden soll.

Wie häufig ist ein Antrag möglich?

Das Recht auf ein Gutachten nach § 109 SGG besteht normalerweise nur einmal für dieselbe medizinische Beweissache innerhalb eines Rechtsstreits durch alle Instanzen.

Eine Rechtsanwältin empfiehlt, den Antrag nach § 109 SGG möglichst erst in der Berufungsinstanz zu stellen. Ziel der ersten Instanz sollte es sein, das Sozialgericht mit dem Gutachten zu überzeugen. Wenn die Klage nicht erfolgreich ist, kann zunächst auch das Berufungsgericht ohne ein selbst gewähltes Gutachten von der eigenen Position überzeugt werden. Erst wenn das auch nicht klappt, sollte das Antragsrecht nach § 109 SGG als letzte Möglichkeit genutzt werden.
Hintergrund dieser Empfehlung ist die Vorstellung, dass das Antragsrecht im gesamten Rechtsstreit nur einmal genutzt werden kann. Durch das Zurückhalten des Antrags sollen möglichst viele Möglichkeiten offenbleiben.
Ob diese Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt allerdings stark vom bisherigen Verlauf des Verfahrens und der medizinischen Beweislage ab. Ein Gutachten nach § 109 SGG kann auch in der ersten Instanz wichtig zur Klärung des Falls beitragen und eine Berufung eventuell überflüssig machen, wodurch die Klagedauer stark verkürzt wird. Außerdem gibt es keine Garantie, dass ein erst in der Berufungsinstanz gestellter Antrag noch berücksichtigt wird, besonders wenn er das Verfahren verzögert und das Gericht denkt, man hätte ihn früher stellen können.