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 &az_titles = Merkzeichen G;Schwerbehinderung, Merkzeichen G &az_titles = Merkzeichen G;Schwerbehinderung, Merkzeichen G
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-markdown+dokuwiki
 ====== Merkzeichen G ====== ====== Merkzeichen G ======
 ==== Zusammenfassung ==== ==== Zusammenfassung ====
-Das Merkzeichen G bekommt eine Person, wenn sie wegen ihrer Gesundheit Probleme hat, normal im Ortsverkehr zu gehen. Man schaut, ob die Person noch 2 km in 30 Minuten laufen kann.+Das Merkzeichen G bekommen Menschen, die wegen ihrer Krankheit oder Behinderung im Alltag nicht gut gehen können. Dazu gehört, dass sie eine Strecke von 2 Kilometern in 30 Minuten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
  
-Es reicht jedoch nicht, wenn diese Strecke in der angegebenen Zeit nicht geschafft wird. Das Gesetz sagt, die Einschränkung muss aus einer Behinderung kommen, die das Gehen der Person erschwert.+Es reicht nicht, wenn jemand diese Strecke einfach nicht schafft. Das Gesetz sagt, dass die Bewegungseinschränkung durch die Behinderung des Menschen verursacht sein muss.
  
-Es muss gezeigt werden, dass die Krankheit eine "Geh-Funktionsstörung" verursacht. Durch diese Störung ist die Person nicht in der Lage, die normalen Wegstrecken zu gehen.+Man muss nachweisen, dass die Krankheit die Gehfähigkeit stark einschränkt. Alter oder fehlende Fitness alleine sind nicht genug.
  
-Es gibt Beispiele, wann das Merkzeichen G für bestimmte Krankheiten gilt. Für alle anderen Krankheiten muss gezeigt werden, dass die Einschränkungen beim Gehen und der Wegstrecke ähnlich sind wie in den Beispielen.+Es gibt Beispiele, die zeigen, wann man das Merkzeichen G bekommen kann. Bei anderen Krankheiten muss man nachweisen, dass die persönlichen Einschränkungen so schwer sind wie bei den angegebenen Beispielen.
  
 ==== Argumentationsansätze ==== ==== Argumentationsansätze ====
  
-In einer Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte erfüllt sein: +In einer Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte vorhanden sein: 
-  * Voraussetzungen nach §229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VersMedV +  * Die gesetzlichen Bedingungen nach §229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VersMedV müssen erfüllt sein. 
-  * Doppelte Kausalität (Grundkrankheit → Funktionsbeeinträchtigung → Einschränkung der Bewegungsfähigkeit) +  * Es muss klar sein, dass die Krankheit zur Einschränkung der Gehfähigkeit führt und damit auch die Bewegung im Straßenverkehr schwer macht. 
-  * Vergleichbarkeit mit den Beispielen (VersMedV Teil D Nr. 1 d–f) bezüglich der Beeinträchtigung des Gehvermögens +  * Man muss die eigene Situation mit den vorgegebenen Beispielen vergleichen.
  
-Es gibt Beispiele für mögliche Argumente.+Es sind verschiedene Beispiele für Argumente aufgeführt.
  
 ==== Rechtliche Grundlage ==== ==== Rechtliche Grundlage ====
 == §229 SGB IX == == §229 SGB IX ==
-Das Gesetz sagt, wann jemand erheblich in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist.+Das Gesetz sagt, wann jemand erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist.
 <WRAP center round law 90%> <WRAP center round law 90%>
-(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer wegen einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierung) nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere im Ortsverkehr Wege zurücklegen kann, die normalerweise noch zu Fuß gemacht werden. […]+(1) Wer wegen einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Krankheiten oder Anfälle) nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren Wegstrecken im Alltag zurücklegen kann, die sonst zu Fuß zurückgelegt werden, ist erheblich eingeschränkt. […]
 </WRAP> </WRAP>
  
 == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 == == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 ==
  
-Die VersMedV erklärt den Gesetzestext genauer.+Die VersMedV erklärt den Gesetzestext.
  
 <WRAP center round law 90%> <WRAP center round law 90%>
-Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)+Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) liegt vor, wenn jemand wegen seiner Behinderung im Alltag nicht gut gehen kann. Menschen, die hilflos sind oder gehörlos, haben das Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Verkehr.
  
-a) Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird beurteilt, ob ein Mensch wegen seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Hilflose und Gehörlose haben immer Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Verkehr. +Man ist erheblich beeinträchtigt, wenn man wegen einer Gehbehinderung oder inneren Krankheiten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren im Alltag gehen kann. Es ist nicht wichtig, wo man lebt, sondern es kommt darauf an, wie viel ein gesunder Mensch in der Regel zu Fuß gehen kann. Eine übliche Strecke sind etwa 2 Kilometer, die man in etwa 30 Minuten zurücklegt.
- +
-b) Eine Person ist erheblich beeinträchtigt, wenn sie wegen einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder Anfälle, nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere am Straßenverkehr teilnehmen kann. Bei der Prüfung kommt es nicht auf die speziellen örtlichen Gegebenheiten an, sondern darauf, welche Strecken gesunde Menschen noch zu Fuß gehen können. Eine übliche Strecke in diesem Sinne ist etwa zwei Kilometer, die in einer halben Stunde zu gehen sind.+
 </WRAP> </WRAP>
  
 == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 d bis f. == == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 d bis f. ==
  
-Die sogenannten Regelbeispiele geben spezielle Anforderungen an, wann das Merkzeichen G gilt.+Die Beispiele zeigen, wann die Bedingungen für Merkzeichen G erfüllt sind.
  
 <WRAP center round law 90%> <WRAP center round law 90%>
 d) d)
-Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit liegen vor, wenn es Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule gibt, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben.+Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sind erfüllt, wenn jemand Probleme mit den Beinen oder dem Rücken hat, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. 
  
-Bei Behinderungen der Beine mit einem GdB unter 50 können die Voraussetzungen auch gelten, wenn diese sehr stark das Gehen einschränken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks oder Reparaturen an Knie- oder Fußgelenken. +Es kann auch bei einer Behinderung unter 50 sein, wenn die Beeinträchtigung stark auf das Gehen wirkt, z.B. bei einer Versteifung des Hüft- oder Kniegelenks oder einer Durchblutungsstörung (GdB 40). 
  
-Auch innere Leiden werden beurteilt. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird bei Herzproblemen oder Atem Schwierigkeiten angenommen. +Bei inneren Krankheiten ist die Einschränkung des Gehvermögens entscheidend. Bei Herzproblemen, die die Leistung stark beeinträchtigen, oder bei Atemproblemen mit mittlerer Einschränkung, wird von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen.
  
 e) e)
-Bei organischen Anfällen wird die Beurteilung durch die Art und Häufigkeit der Anfälle sowie die Tageszeit bestimmt. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird ab einer mittleren Anfallshäufigkeit angenommen, wenn die Anfälle meist am Tag auftreten.+Bei Anfällen ist wichtig, wie häufig und wann sie auftreten. Man geht von einer erheblichen Beeinträchtigung aus, wenn Anfälle oft tagsüber und mit einem GdS von mindestens 70 auftreten.
  
 f) f)
-Störungen der Orientierung, die die Bewegungsfähigkeit stark beeinträchtigen, kommen bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70 und bei Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 nur in Kombination mit anderen großen Einschränkungen in Betracht. +Bei Orientierungsproblemen sind alle Sehbehinderungen mit einem GdB von 70 erheblich. Bei einem GdB von 50 oder 60 gilt dies nur, wenn auch andere schwere Einschränkungen bestehen. 
  
-Bei Hörbehinderungen gilt dies nur bei Taubheit oder im Kindesalter mit erheblichen Ausgleichsstörungen. Bei Menschen mit geistiger Behinderung sind Störungen der Orientierung oft gegeben.+Bei Hörbehinderungen gilt das nur bei Taubheit oder bei schweren Hörstörungen in der Kindheit oder im Erwachsenenalter, wenn auch andere Probleme vorhanden sind.
  
-<WRAP center round law 90%> +Bei geistigen Behinderungen sind schwerwiegende Orientierungsprobleme zu erwarten, wenn das Gehen auf nicht gewohnten Wegen sehr schwierig ist. Hier ist eine Beeinträchtigung ab einem GdB von 100 sicher, bei einem GdB von 80 oder 90 meist. Bei einem GdB unter 80 sind solche Beeinträchtigungen selten.
-| Buchst. | Art der Beeinträchtigung / Behinderung                             | Voraussetzungen / Beispiele (inkl. GdB/GdS)                                                                                                                                         | Besondere Hinweise                                | +
-|---------|------------------------------------------------------------------|-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------|---------------------------------------------------| +
-| d       | Funktionsstörungen der Beine und/oder Lendenwirbelsäule          | Funktionsstörungen, die das Gehvermögen stark einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur bei starkem Einfluss auf das Gehen z. B. bei Versteifungen oder arteriellen Erkrankungen (GdB 40) | Gehfähigkeit muss im Vordergrund stehen            | +
-| d       | Innere Leiden, die das Gehen einschränken                        | Herzprobleme mit Beeinträchtigung der Herzleistung (mind. Gruppe 3); Atemprobleme mit andauernder Lungenfunktionsstörung (mind. mittleren Grades)                                  | Gehfähigkeit ist entscheidend                      | +
-| d       | Schwere innere Leiden                                            | Z. B. chronische Niereninsuffizienz mit Anämie; Voraussetzung als erfüllt                                                                                                         | —                                                 | +
-| e       | Organische Anfälle                                               | Ab mittlerer Anfallshäufigkeit mit überwiegend tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70)                                                                                           | Art, Häufigkeit und Tageszeit der Anfälle zählen  | +
-| e       | Diabetes mellitus                                                | Häufige hypoglykämische Schocks (analog GdS ≥ 70)                                                                                                                                 | Entsprechende Behandlung wie bei organischen Anfällen | +
-| f       | Sehbehinderungen                                                 | Bei Sehbehinderungen mit GdB ≥ 70 immer eine erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur mit schwerwiegenden anderen Einschränkungen                                           | Orientierung muss entscheidend sein                | +
-| f       | Hörbehinderungen                                                 | Nur bei Taubheit oder stark eingeschränkten Hörfähigkeiten bei Kindern (bis ca. 16 J.) oder bei Kombination mit anderen schweren Einschränkungen                                    | Wechselwirkung mit anderen Beeinträchtigungen     | +
-| f       | Geistige Behinderungen                                           | Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (in Einzelfällen), wenn Betroffene auf ungewohnten Wegen sich schwer orientieren können              | Klare Beeinträchtigung der Orientierung erforderlich |+
 </WRAP> </WRAP>
 +
 +Vereinfachte Darstellung als Tabelle:
 +^ Buchst.  ^ Art der Beeinträchtigung / Behinderung                                ^ Voraussetzungen / Beispiele (inkl. GdB/GdS)                                                                                                                                                                                                                     ^ Besondere Hinweise                                               |
 +| d        | Probleme mit den Beinen und/oder Rücken                                  | Probleme, die das Gehen stark einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur bei starker Auswirkung auf das Gehen, z. B. Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks oder Durchblutungsstörung (GdB 40)            | Schwerpunkt auf Gehfähigkeit              |
 +| d        | Innere Krankheiten, die das Gehen betreffen                               | Herzprobleme, die die Leistung stark einschränken (mind. Gruppe 3); Atemprobleme mit starker Einschränkung der Lungenfunktion                                                                            | Einschränkung des Gehens wichtig             |
 +| d        | Andere schwere innere Krankheiten                                           | Z. B. chronische Nierenprobleme mit Anämie; Voraussetzungen sind erfüllt                                                                                                | —                                                      |
 +| e        | Anfälle                                                                   | Ab mittlerer Häufigkeit mit tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70)                                                                                                | Häufigkeit und Zeitpunkt der Anfälle wichtig   |
 +| e        | Diabetes mellitus                                                        | Häufige Unterzuckerungen (analog GdS ≥ 70)                                                                                                                                                | Gleichbehandlung mit Anfällen                   |
 +| f        | Sehbehinderungen                                                         | Bei Sehbehinderung mit GdB ≥ 70 immer erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur mit starken Ausgleichsstörungen (z. B. schwere Hörschädigung, geistige Behinderung)                               | Erkenntnis ist entscheidend                  |
 +| f        | Hörbehinderungen                                                         | Nur bei Taubheit oder schweren Hörstörungen in der Kindheit oder im Erwachsenenalter mit anderen Beeinträchtigungen                                                     | Kombination mit anderen Einschränkungen notwendig |
 +| f        | Geistige Behinderungen                                                   | Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (selten), wenn Betroffene sich an neuen Wegen nicht orientieren können                                            | Schwere Orientierungsprobleme erforderlich         |
  
 == Gleichstellung mit Regelbeispielen == == Gleichstellung mit Regelbeispielen ==
-Für ME/CFS passen oft die Regelbeispiele nicht, darum ist das [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=11.08.2015&Aktenzeichen=B%209%20BL%201/14%20R | Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R)]] wichtig.+Da die Beispiele oft nicht für ME/CFS passen, ist das [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=11.08.2015&Aktenzeichen=B%209%20BL%201/14%20R | Urteil des Bundessozialgerichts(BSG 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R)]] wichtig.
  
-Das Gericht hat gesagt, dass die Regelbeispiele nicht alles sind. Sie können als Vergleich genutzt werden. Man vergleicht, ob die individuellen Einschränkungen beim Gehen den Einschränkungen der Regelbeispiele ähnlich sind.+Das Gericht sagt, dass diese Beispiele nicht vollständig sind. Man kann sie zum Vergleichen nutzen. Dabei wird geschaut, ob die persönlichen Einschränkungen im Gehen ähnlich sind wie die in den Beispielen.
  
 <WRAP center round law 90%> <WRAP center round law 90%>
-Ein schwerbehinderter Mensch hat auch Anspruch auf das Merkzeichen G, wenn seine Einschränkungen ähnlich schwer sind wie die in den Regelbeispielen, auch wenn seine Krankheit nicht dort genannt ist. Teil D Nr 1 AnlVersMedV hat keine endgültige Liste von Behinderungen, sondern bezieht auch psychische Behinderungen ein. +Menschen mit schweren Behinderungen haben auch dann Anspruch auf Merkzeichen G, wenn ihre Einschränkungen nicht in den Beispielen stehen. Entscheidend ist, ob sie eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern in 30 Minuten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können. 
- +
-Hier gelten die allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnisse. Wenn eine Behinderung nicht erwähnt wird, kann sie trotzdem berücksichtigt werden. +
  
-Die Regelbeispiele sind ein Maßstab. Ein schwerbehinderter Mensch hat deshalb auch Anspruch auf das Merkzeichen G, wenn seine Einschränkungen ähnlich schwer sind wie die in den Regelbeispielen genannten.+Bei mehreren Krankheiten schaut man auf die Gesamtauswirkung auf die Gehfähigkeit, nicht auf den Einfluss der einzelnen Einschränkungen.
 </WRAP> </WRAP>
  
 ==== Beispiele ==== ==== Beispiele ====
-Jedes Beispiel vergleicht sich mit einem der Regelbeispiele. Jedes Beispiel ist ein Startpunkt und muss mit den persönlichen Leiden und Einschränkungen ergänzt werden.+Jedes Beispiel vergleicht mit einem Beispiel aus den Regelbeispielen. Jedes Beispiel ist nur der Anfang. Man sollte die eigenen Krankheiten und Einschränkungen anpassen.
  
 == Vergleich: Innere Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit == == Vergleich: Innere Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit ==
  
 <WRAP center round vorlage 90%> <WRAP center round vorlage 90%>
-Ich habe Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Diese schwere Krankheit macht mich extrem müde und bei geringer Anstrengung geht es mir viel schlechter. Schon das Gehen über kurze Strecken führt bei mir zu großen gesundheitlichen Problemen. Daher kann ich nicht gut gehen.+Ich habe Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Diese Krankheit macht mich sehr schnell müde. Schon kurze Strecken führen zu großen Schwierigkeiten und ich bin danach oft viele Tage erschöpft. Daher kann ich nicht gut gehen.
  
-Mein Grundproblem (ME/CFS) sorgt für die Funktionsstörungen in meinem Körper. Das führt dazu, dass ich nicht gut im Straßenverkehr klarkomme. Die Verbindung zwischen der Krankheit, der Funktionsstörung und der Einschränkung meiner Gehfähigkeit ist klar.+Meine Krankheit beeinträchtigt meine körperliche Leistungsfähigkeit stark und das beeinflusst meine Bewegungsmöglichkeit im Verkehr. Es gibt einen klaren Zusammenhang zwischen meiner Krankheit, der Einschränkung und der Schwierigkeit beim Gehen.
  
-In Bezug auf die Gehfähigkeit ist meine Erkrankung ähnlich wie die Beispiele in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV, z. B. eine chronische Niereninsuffizienz, die als schwerer Fall gilt. Somit sind die Voraussetzungen des § 229 SGB IX mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.+Meine Probleme beim Gehen sind ähnlich den Beispielen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV, wie bei einer schweren Nierenkrankheit. Damit sind die Bedingungen des § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.
 </WRAP> </WRAP>
  
 == Vergleich: Herz- und Atemfunktionsbeeinträchtigungen == == Vergleich: Herz- und Atemfunktionsbeeinträchtigungen ==
 <WRAP center round vorlage 90%> <WRAP center round vorlage 90%>
-Ich habe bei meinem ME/CFS Probleme mit dem Herz- und Kreislaufsystem. Das bedeutet, schon leichte körperliche Anstrengung führt zu Herzrasen, Atemnot und großer Erschöpfung. Ich kann darum kaum noch gehen.+Ich habe im Rahmen meines ME/CFS Probleme mit dem Herz-Kreislauf-System. Ich habe oft Atemnot und kann mich kaum bewegen. Schon kleine Anstrengungen führen zu Herzrasen und starker Erschöpfung, weshalb ich kaum noch gehen kann.
  
-Mein Grundproblem (ME/CFS) führt zu diesen Schwierigkeiten mit Herz und Atmung, was meine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stark einschränkt. Damit ist die doppelte Kausalität klar.+Meine Krankheit verursacht diese funktionalen Einschränkungen, die auch meine Beweglichkeit im Verkehr stark einschränken. Der Zusammenhang ist klar.
  
-Die Auswirkungen sind wie in den Beispielen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV bei Herzproblemen. Wegen der starken Einschränkungen sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.+Diese Auswirkungen sind ähnlich denen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV über Herzprobleme und Atemprobleme. In beiden Fällen ist eine erhebliche Beeinträchtigung anerkannt. Ich erfülle somit die Bedingungen des § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.
 </WRAP> </WRAP>
  
 == Vergleich: Funktionelle Analogie zu Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen == == Vergleich: Funktionelle Analogie zu Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen ==
 <WRAP center round vorlage 90%> <WRAP center round vorlage 90%>
-Ich kann wegen meinem ME/CFS nicht über längere Strecken gehen. Schon wenige Meter gehen führt zu sehr starker Schwäche, Kreislaufproblemen und sofortiger Erschöpfung, die lange anhält.+Ich habe wegen meines ME/CFS große Probleme, mich fortzubewegen. Schon das Gehen von wenigen Schritten führt zu extremer Erschöpfung und Kreislaufproblemen.
  
-Auch wenn keine sichtbaren Schäden an meinen Beinen vorliegen, ist die Einschränkung meiner Gehfähigkeit vergleichbar mit den Beispielen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV. +Obwohl meine Beine nicht kaputt sind, ist meine Fähigkeit zu gehen vergleichbar mit den Problemen aus Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV, die einen GdB von mindestens 50 benötigen.
  
-Die doppelte Kausalität ist gegeben. Das Grundproblem (ME/CFS) führt zu einer Funktionsstörung, die meine Beweglichkeit stark einschränkt. Diese Einschränkung ist ähnlich wie die in den Beispielen zu nennen. +Der Zusammenhang ist klar, da meine Krankheit (ME/CFS) die Bewegung schwer macht, was direkt meine Fähigkeit im Verkehr einschränkt. Diese Einschränkung entspricht den Beispielen von Durchblutungsstörungen oder Gelenkversteifung in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV.
  
-So liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Gehvermögens vor, gemäß § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.+Daher gelten die Bedingungen für eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.
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 <WRAP center round vorlage 90%> <WRAP center round vorlage 90%>
-Durch meine ME/CFS-Krankheit habe ich große Probleme mit dem Denken und der Konzentration, auch bekannt als „Brain Fog“. Ich kann mich nicht gut erinnern und habe Schwierigkeiten, mich zu orientieren. Das führt dazu, dass ich in ungewohnter Umgebung nicht weiß, wo ich bin und langsamer reagiere. Dies schränkt meine Fähigkeit, sicher zu gehen, stark ein.+Ich habe bei meiner ME/CFS-Erkrankung große Konzentrationsprobleme (sogenannter „Brain Fog“). Ich kann mich schlecht merken und habe Probleme, mich zu orientieren. Das macht es mir schwer, sicher zu gehen, vor allem in neuen Umgebungen.
  
-Die doppelte Kausalität ist vorhanden. Mein Grundproblem (ME/CFS) führt zu diesen kognitiven Einschränkungen, die nun auch meine Bewegungs- und Orientierungsfähigkeit im Verkehr beeinflussen.+Der Zusammenhang ist klar: Meine Krankheit (ME/CFS) verursacht diese Probleme und direkt wirkt sich das auf meine Fähigkeit aus, im Verkehr zurechtzukommen.
  
-Die Auswirkungen sind ähnlich wie in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV bei Störungen der Orientierung, z. B. bei Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen. Auch ich habe durch die kognitiven Einschränkungen starke Probleme mit der Bewegungsfähigkeit. Somit sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.+Diese Auswirkungen sind vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV beschriebenen großen Schwierigkeiten, die bei Seh- oder Hörbehinderungen auftreten. Auch in meinem Fall führen meine kognitiven Einschränkungen zu schweren Beeinträchtigungen beim Gehen. Somit sind die Bedingungen nach § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.
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 ==== Prompt ===== ==== Prompt =====
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 Ergänzt bitte diesen Prompt mit eurer [[ki:selbsteinschaetzung|Selbsteinschätzung]]. Ergänzt bitte diesen Prompt mit eurer [[ki:selbsteinschaetzung|Selbsteinschätzung]].
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 #@AIPROMPT_HTML~GDB_Merkzeichen_G.html~@#   #@AIPROMPT_HTML~GDB_Merkzeichen_G.html~@#  
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 ==== Weitere Information ==== ==== Weitere Information ====
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 <wrap myindent> <wrap myindent>
-Das Merkzeichen B braucht man, wenn die betroffene Person wegen ihrer Behinderung regelmäßig Hilfe braucht, um öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wenn sie mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat sie normalerweise keinen Anspruch auf das Merkzeichen B. Das Merkzeichen G wegen einer psychischen Erkrankung ändert nichts daran.+Das Merkzeichen B bedeutet, dass eine Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oft Hilfe von anderen braucht. Wenn jemand mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat er kein Recht auf Merkzeichen B. Das merkzeichen G wegen einer psychischen Krankheit hilft dabei nicht. 
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 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/2026_06_11_B_09_SB_01_25_R.html|Bundessozialgericht Urteil vom 11.06.2026, B 9 SB 1/25 R]]__ 
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 +Das Merkzeichen G steht auch Menschen zu, deren Gehfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, auch wenn ihre Probleme nicht in den Beispielen stehen. 
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 +Entscheidend ist, ob diese Personen eine Strecke von etwa 2 Kilometern in 30 Minuten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können. 
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 +Wenn mehrere Gesundheitsprobleme zusammen auftreten, ist die Gesamtbeeinträchtigung entscheidend; der einzelne Beitrag der Probleme spielt keine Rolle.
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