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 &az_titles = Merkzeichen G;Schwerbehinderung, Merkzeichen G &az_titles = Merkzeichen G;Schwerbehinderung, Merkzeichen G
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-markdown+dokuwiki
 ====== Merkzeichen G ====== ====== Merkzeichen G ======
 ==== Zusammenfassung ==== ==== Zusammenfassung ====
-Das Merkzeichen G erhalten Menschen, die wegen ihrer gesundheitlichen Probleme im Ortsverkehr große Schwierigkeiten haben, Wege zu gehen. Normalerweise kann eine Person etwa 2 Kilometer in 30 Minuten zu Fuß gehen.+Das Merkzeichen G bekommen Menschen, die wegen ihrer Krankheit oder Behinderung im Alltag nicht gut gehen können. Dazu gehört, dass sie eine Strecke von 2 Kilometern in 30 Minuten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
  
-Es reicht nicht aus, dass die Person diese Strecke in dem genannten Zeitraum nicht schaffen kann. Das Gesetz sagt, dass die Bewegungsprobleme durch eine Behinderung des Menschen verursacht werden müssen. Diese Behinderung muss das Gehen beeinträchtigen.+Es reicht nicht, wenn jemand diese Strecke einfach nicht schafft. Das Gesetz sagt, dass die Bewegungseinschränkung durch die Behinderung des Menschen verursacht sein muss.
  
-Es muss gezeigt werden, dass die Krankheit eine "Geh-Funktionsstörung" verursacht und dass diese Störung das Gehen auf den üblichen Wegen unmöglich macht.+Man muss nachweisen, dass die Krankheit die Gehfähigkeit stark einschränkt. Alter oder fehlende Fitness alleine sind nicht genug.
  
-Die Regelbeispiele beschreiben für einige Krankheiten, wann eine Person das Merkzeichen G erhalten kann. +Es gibt Beispiele, die zeigen, wann man das Merkzeichen G bekommen kann. Bei anderen Krankheiten muss man nachweisen, dass die persönlichen Einschränkungen so schwer sind wie bei den angegebenen Beispielen.
- +
-Für andere Krankheiten muss nachgewiesen werden, dass die persönlichen Einschränkungen beim Gehen und bei Wegstrecken ähnlich sind wie die in den Regelbeispielen.  +
  
 ==== Argumentationsansätze ==== ==== Argumentationsansätze ====
  
-In der Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte beachtet werden: +In einer Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte vorhanden sein: 
-  * Die Bedingungen nach §229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VersMedV +  * Die gesetzlichen Bedingungen nach §229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VersMedV müssen erfüllt sein. 
-  * Mehrstufige Kausalität (Grundleiden → Funktionsbeeinträchtigung des Gehvermögens → große Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)  +  * Es muss klar sein, dass die Krankheit zur Einschränkung der Gehfähigkeit führt und damit auch die Bewegung im Straßenverkehr schwer macht. 
-  * Vergleichbarkeit mit den Regelbeispielen (VersMedV Teil D Nr. 1 d–f) bzgl. der großen Beeinträchtigung des Gehvermögens +  * Man muss die eigene Situation mit den vorgegebenen Beispielen vergleichen.
  
-Unten sind verschiedene Beispiele für eine mögliche Argumentation aufgeführt. +Es sind verschiedene Beispiele für Argumente aufgeführt.
  
 ==== Rechtliche Grundlage ==== ==== Rechtliche Grundlage ====
 == §229 SGB IX == == §229 SGB IX ==
-Das Gesetz klärt, wann jemand erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt ist.+Das Gesetz sagt, wann jemand erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist.
 <WRAP center round law 90%> <WRAP center round law 90%>
-(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer wegen einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder Anfälle oder Störungen der Orientierung) nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die normalerweise zu Fuß zurückgelegt werden. […]+(1) Wer wegen einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Krankheiten oder Anfälle) nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren Wegstrecken im Alltag zurücklegen kann, die sonst zu Fuß zurückgelegt werden, ist erheblich eingeschränkt. […]
 </WRAP> </WRAP>
  
 == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 == == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 ==
  
-Die VersMedV erklärt den Gesetzestext genauer.+Die VersMedV erklärt den Gesetzestext.
  
 <WRAP center round law 90%> <WRAP center round law 90%>
-Ein Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn er wegen seiner Behinderung im Gehvermögen nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr schaffen kann, die normalerweise zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung ist nicht wichtig, wo jemand wohnt, sondern welche Strecken allgemein - d.h. unabhängig vom Alter der Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden können. Eine solche Strecke von etwa zwei Kilometern sollte in etwa 30 Minuten geschafft werden.+Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) liegt vor, wenn jemand wegen seiner Behinderung im Alltag nicht gut gehen kann. Menschen, die hilflos sind oder gehörlos, haben das Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Verkehr. 
 + 
 +Man ist erheblich beeinträchtigt, wenn man wegen einer Gehbehinderung oder inneren Krankheiten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren im Alltag gehen kann. Es ist nicht wichtig, wo man lebt, sondern es kommt darauf an, wie viel ein gesunder Mensch in der Regel zu Fuß gehen kann. Eine übliche Strecke sind etwa 2 Kilometer, die man in etwa 30 Minuten zurücklegt.
 </WRAP> </WRAP>
  
 == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 d bis f. == == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 d bis f. ==
  
-Die Regelbeispiele geben konkrete Anforderungen, wann das Merkzeichen G vergeben werden kann.+Die Beispiele zeigen, wann die Bedingungen für Merkzeichen G erfüllt sind.
  
 <WRAP center round law 90%> <WRAP center round law 90%>
 d) d)
-Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind erfüllt, wenn Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die einen GdB von mindestens 50 haben.+Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sind erfüllt, wenn jemand Probleme mit den Beinen oder dem Rücken hat, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. 
  
-Es kann auch bei Behinderungen unter einem GdB von 50 möglich sein, wenn diese die Gehfähigkeit stark beeinflussen, zum Beispiel bei Versteifungen von Gelenken oder bestimmten Krankheiten mit einem GdB von 40.+Es kann auch bei einer Behinderung unter 50 sein, wenn die Beeinträchtigung stark auf das Gehen wirkt, z.B. bei einer Versteifung des Hüft- oder Kniegelenks oder einer Durchblutungsstörung (GdB 40). 
  
-Auch bei inneren Krankheiten muss die Gehfähigkeit entscheidend eingeordnet werden. Zum Beispiel sind Herzprobleme mit einem drittgradigen Defekt oder Atembeschwerden mit anhaltender Einschränkung der Lungenfunktion sehr wichtig.+Bei inneren Krankheiten ist die Einschränkung des Gehvermögens entscheidend. Bei Herzproblemen, die die Leistung stark beeinträchtigen, oder bei Atemproblemen mit mittlerer Einschränkung, wird von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen.
  
 e) e)
-Bei Anfällen hängt die Beurteilung von der Häufigkeit und Tageszeit ab. Allgemein müssen Anfälle mindestens mittlerer Häufigkeit und tagsüber auftreten, um eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen, ab einem GdS von mindestens 70.+Bei Anfällen ist wichtig, wie häufig und wann sie auftreten. Man geht von einer erheblichen Beeinträchtigung aus, wenn Anfälle oft tagsüber und mit einem GdS von mindestens 70 auftreten.
  
 f) f)
-Orientierungsstörungen, die zu einer großen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, gelten für alle Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70. Bei Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 brauchen sie zusätzlich eine starke Einschränkung, wie eine Schwerhörigkeit oder geistige Behinderung.+Bei Orientierungsproblemen sind alle Sehbehinderungen mit einem GdB von 70 erheblich. Bei einem GdB von 50 oder 60 gilt dies nur, wenn auch andere schwere Einschränkungen bestehen. 
  
-Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder stark reduzierter Hörfähigkeit im Kindesalter oder Erwachsenenalter in Kombination mit starken Störungen der Ausgleichsfunktion gerechtfertigt. +Bei Hörbehinderungen gilt das nur bei Taubheit oder bei schweren Hörstörungen in der Kindheit oder im Erwachsenenalter, wenn auch andere Probleme vorhanden sind.
- +
-Bei geistigen Einschränkungen sind solche Störungen nötig, wenn Menschen sich in fremden Umgebungen nicht gut orientieren können. Bei schwer geistig behinderten Menschen ist eine erhebliche Beeinträchtigung immer bei einem GdB von 100 und häufig bei einem GdB von 80 oder 90 zu erkennen. Bei einem GdB unter 80 ist die Beeinträchtigung selten.+
  
 +Bei geistigen Behinderungen sind schwerwiegende Orientierungsprobleme zu erwarten, wenn das Gehen auf nicht gewohnten Wegen sehr schwierig ist. Hier ist eine Beeinträchtigung ab einem GdB von 100 sicher, bei einem GdB von 80 oder 90 meist. Bei einem GdB unter 80 sind solche Beeinträchtigungen selten.
 </WRAP> </WRAP>
  
 Vereinfachte Darstellung als Tabelle: Vereinfachte Darstellung als Tabelle:
 ^ Buchst.  ^ Art der Beeinträchtigung / Behinderung                                ^ Voraussetzungen / Beispiele (inkl. GdB/GdS)                                                                                                                                                                                                                     ^ Besondere Hinweise                                               | ^ Buchst.  ^ Art der Beeinträchtigung / Behinderung                                ^ Voraussetzungen / Beispiele (inkl. GdB/GdS)                                                                                                                                                                                                                     ^ Besondere Hinweise                                               |
-| d        | Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder Lendenwirbelsäule  | Funktionsstörungen, die das Gehvermögen stark einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur wenn sehr starke Auswirkungen auf das Gehen, zum Beispiel versteiftes Gelenk oder arterielle Verschlusskrankheit (GdB 40)  | Gehfähigkeit steht im Vordergrund der Beurteilung                | +| d        | Probleme mit den Beinen und/oder Rücken                                  | Probleme, die das Gehen stark einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur bei starker Auswirkung auf das Gehen, z. B. Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks oder Durchblutungsstörung (GdB 40)            | Schwerpunkt auf Gehfähigkeit              | 
-| d        | Innere Leiden mit Auswirkungen auf das Gehvermögen                          | Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung (mindestens Gruppe 3); Atembehinderungen mit dauerhafter Einschränkung der Lungenfunktion (mindestens mittlerer Grad)                                                                                                   | Einschränkung der Gehfähigkeit ist entscheidend, nicht die Diagnose  | +| d        | Innere Krankheiten, die das Gehen betreffen                               | Herzprobleme, die die Leistung stark einschränken (mind. Gruppe 3); Atemprobleme mit starker Einschränkung der Lungenfunktion                                                                            | Einschränkung des Gehens wichtig             | 
-| d        | Andere ernsthafte innere Leiden                                          | Zum Beispiel chronische Niereninsuffizienz mit starker Anämie; Voraussetzungen gelten als erfüllt                                                                                                                                                                 | —                                                                | +| d        | Andere schwere innere Krankheiten                                           | Z. B. chronische Nierenprobleme mit Anämie; Voraussetzungen sind erfüllt                                                                                                | —                                                      | 
-| e        | Hirnorganische Anfälle                                                | Ab mittlerer Anfallshäufigkeit mit hauptsächlich tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70)                                                                                                                                                                        | Art, Häufigkeit und Tageszeit der Anfälle sind entscheidend             | +| e        | Anfälle                                                                   | Ab mittlerer Häufigkeit mit tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70)                                                                                                | Häufigkeit und Zeitpunkt der Anfälle wichtig   | 
-| e        | Diabetes mellitus                                                     | Häufige hypoglykämische Schocks (analog GdS ≥ 70)                                                                                                                                                                                                               | Gleichbehandlung mit hirnorganischen Anfällen                    | +| e        | Diabetes mellitus                                                        | Häufige Unterzuckerungen (analog GdS ≥ 70)                                                                                                                                                | Gleichbehandlung mit Anfällen                   | 
-| f        | Sehbehinderungen                                                      | Bei Sehbehinderung mit GdB ≥ 70 gibt es immer eine erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur in Verbindung mit starken Störungen der Ausgleichsfunktion (zum Beispiel eine schwere Hörbehinderung, geistige Behinderung)                                                               | Orientierungsfähigkeit ist entscheidend                              | +| f        | Sehbehinderungen                                                         | Bei Sehbehinderung mit GdB ≥ 70 immer erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur mit starken Ausgleichsstörungen (z. B. schwere Hörschädigung, geistige Behinderung)                               | Erkenntnis ist entscheidend                  | 
-| f        | Hörbehinderungen                                                      | Nur bei Taubheit oder starker Schwerhörigkeit im Kindesalter (bis ca. 16 Jahre) oder im Erwachsenenalter in Kombination mit schweren Ausgleichsstörungen (zum Beispiel Sehbehinderung, geistige Behinderung)                                                  | Störungen müssen mit anderen Beeinträchtigungen kombiniert sein           | +| f        | Hörbehinderungen                                                         | Nur bei Taubheit oder schweren Hörstörungen in der Kindheit oder im Erwachsenenalter mit anderen Beeinträchtigungen                                                     | Kombination mit anderen Einschränkungen notwendig | 
-| f        | Geistige Behinderungen                                                | Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (nur in besonderen Fällen), wenn die Betroffenen sich auf nicht täglich genutzten Wegen schwer zurechtfinden können                                                                      | Deutliche Einschränkung der Orientierungsfähigkeit notwendig  |+| f        | Geistige Behinderungen                                                   | Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (selten), wenn Betroffene sich an neuen Wegen nicht orientieren können                                            | Schwere Orientierungsprobleme erforderlich         |
  
 == Gleichstellung mit Regelbeispielen == == Gleichstellung mit Regelbeispielen ==
-Da die Regelbeispiele bei ME/CFS oft nicht passen, ist das [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=11.08.2015&Aktenzeichen=B%209%20BL%201/14%20R | Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R)]] wichtig.+Da die Beispiele oft nicht für ME/CFS passen, ist das [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=11.08.2015&Aktenzeichen=B%209%20BL%201/14%20R | Urteil des Bundessozialgerichts(BSG 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R)]] wichtig.
  
-Das Gericht hat gesagt, dass die Regelbeispiele nicht alles sind. Sie können als Vergleich genutzt werden. Es wird verglichen, ob die persönlichen Einschränkungen beim Gehen ähnlich sind wie die Einschränkungen in den Regelbeispielen.+Das Gericht sagt, dass diese Beispiele nicht vollständig sind. Man kann sie zum Vergleichen nutzen. Dabei wird geschaut, ob die persönlichen Einschränkungen im Gehen ähnlich sind wie die in den Beispielen.
  
 <WRAP center round law 90%> <WRAP center round law 90%>
-Anspruch auf das Merkzeichen G haben auch Menschen mit Behinderungen, die nicht in den Regelbeispielen stehen, wenn ihre Einschränkungen im Einzelnen geprüft werden und gleich schwere Auswirkungen auf das Gehen haben wie die Beispiele. Teil D Nr. 1 AnlVersMedV hat keine abschließende Liste möglicher Behinderungen, sondern schließt auch psychische Einschränkungen ein.+Menschen mit schweren Behinderungen haben auch dann Anspruch auf Merkzeichen G, wenn ihre Einschränkungen nicht in den Beispielen stehen. Entscheidend ist, ob sie eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern in 30 Minuten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können. 
  
-[…] +Bei mehreren Krankheiten schaut man auf die Gesamtauswirkung auf die Gehfähigkeit, nicht auf den Einfluss der einzelnen Einschränkungen.
- +
-Bei diesen Regelbeispielen sind nach den anerkannten medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G meistens erfüllt. Auch nicht genannte Behinderungen sind nicht ausgeschlossen. +
- +
-[…] +
- +
-Den nicht genannten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleich zur Seite zu stellen. Anspruch auf das Merkzeichen G haben auch Menschen mit Behinderungen, die im Einzelnen eine gleich schwere Einschränkung aufweisen. +
- +
-[…] +
- +
-Künftige Entscheidungen können auch Bedingungen für das Merkzeichen G anpassen, z.B. könnte bei psychischen Gehbehinderungen ein Einzel-GdB von z.B. 70 gefordert werden.+
 </WRAP> </WRAP>
- 
  
 ==== Beispiele ==== ==== Beispiele ====
-Jedes Beispiel vergleicht eine Situation mit einem der Regelbeispiele. Jedes Beispiel ist ein Beginn; das passende Beispiel muss mit persönlichen Beschwerden und Einschränkungen ergänzt werden. +Jedes Beispiel vergleicht mit einem Beispiel aus den Regelbeispielen. Jedes Beispiel ist nur der Anfang. Man sollte die eigenen Krankheiten und Einschränkungen anpassen.
  
 == Vergleich: Innere Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit == == Vergleich: Innere Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit ==
  
 <WRAP center round vorlage 90%> <WRAP center round vorlage 90%>
-Ich habe Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Das ist eine schwere Krankheit, die große Probleme bei Belastung und nach Anstrengungen verursacht. Schon kleine körperliche Aktivitäten, z.B. kurze Wege, führen zu starken gesundheitlichen Verschlechterungen und langanhaltenden Erschöpfungen. Mein Gehvermögen ist damit beträchtlich eingeschränkt.+Ich habe Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Diese Krankheit macht mich sehr schnell müde. Schon kurze Strecken führen zu großen Schwierigkeiten und ich bin danach oft viele Tage erschöpft. Daher kann ich nicht gut gehen.
  
-Die Grundkrankheit ME/CFS macht, dass ich körperlich nicht belastbar bin. Dies hat große Auswirkungen auf meine Bewegungsfähigkeit. Es gibt einen klaren Zusammenhang zwischen meiner Grundkrankheit, der Funktionsbeeinträchtigung und der Einschränkung meines Gehens.+Meine Krankheit beeinträchtigt meine körperliche Leistungsfähigkeit stark und das beeinflusst meine Bewegungsmöglichkeit im Verkehr. Es gibt einen klaren Zusammenhang zwischen meiner Krankheit, der Einschränkung und der Schwierigkeit beim Gehen.
  
-Im Vergleich zu den Regelbeispielen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV ist meine Erkrankung ähnlich zu chronischer Niereninsuffizienz mit schwerer Anämie, die als Beispiel für eine große Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit gilt. Somit sind die Voraussetzungen des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.+Meine Probleme beim Gehen sind ähnlich den Beispielen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV, wie bei einer schweren Nierenkrankheit. Damit sind die Bedingungen des § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.
 </WRAP> </WRAP>
  
 == Vergleich: Herz- und Atemfunktionsbeeinträchtigungen == == Vergleich: Herz- und Atemfunktionsbeeinträchtigungen ==
 <WRAP center round vorlage 90%> <WRAP center round vorlage 90%>
-Ich leide an ME/CFS und zusätzlich an einer starken Beeinträchtigung des autonomen Nervensystems. Das äußert sich in Schwierigkeiten beim Stehen, Atemnot und verminderter Kreislaufstabilität. Bereits kleine körperliche Belastungen führen zu Herzrasen, Atemnot und großer Erschöpfung, sodass ich stark eingeschränkt bin.+Ich habe im Rahmen meines ME/CFS Probleme mit dem Herz-Kreislauf-System. Ich habe oft Atemnot und kann mich kaum bewegen. Schon kleine Anstrengungen führen zu Herzrasen und starker Erschöpfung, weshalb ich kaum noch gehen kann.
  
-Meine Grundkrankheit macht diese Probleme mit Herz und Atmung. Dadurch wird meine Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Hier gibt es einen klaren Zusammenhang.+Meine Krankheit verursacht diese funktionalen Einschränkungen, die auch meine Beweglichkeit im Verkehr stark einschränken. Der Zusammenhang ist klar.
  
-Die Auswirkungen sind ähnlich wie die in den Regelbeispielen in Teil D Abschnitt 1.d, wo Herzschäden mit Belastungseinschränkungen beschrieben werden. Wegen der Schwere der Beeinträchtigungen gelten die Regelungen des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.+Diese Auswirkungen sind ähnlich denen in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV über Herzprobleme und Atemprobleme. In beiden Fällen ist eine erhebliche Beeinträchtigung anerkannt. Ich erfülle somit die Bedingungen des § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.
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- 
  
 == Vergleich: Funktionelle Analogie zu Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen == == Vergleich: Funktionelle Analogie zu Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen ==
 <WRAP center round vorlage 90%> <WRAP center round vorlage 90%>
-Ich kann wegen meines ME/CFS und der starken Belastungsintoleranz und Erschöpfung nicht lange laufen. Schon wenige Schritte führen zu extremer Muskelschwäche, Kreislaufproblemen und sofortiger Erschöpfung.+Ich habe wegen meines ME/CFS große Probleme, mich fortzubewegen. Schon das Gehen von wenigen Schritten führt zu extremer Erschöpfung und Kreislaufproblemen.
  
-Trotz fehlender Schäden an den Gliedmaßen ist meine Gehfähigkeit in Funktion und Wirkung vergleichbar mit den Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, die in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV beschrieben werden und einen GdB von mindestens 50 haben.+Obwohl meine Beine nicht kaputt sind, ist meine Fähigkeit zu gehen vergleichbar mit den Problemen aus Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV, die einen GdB von mindestens 50 benötigen.
  
-Hier ist auch ein klarer Zusammenhang gegeben, da ME/CFS die Beweglichkeit stark einschränkt. Diese Beeinträchtigung ist ähnlich wie bei arterielle Verschlusskrankheit (GdB 40) oder Versteifung von Gelenken, die in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV stehen.+Der Zusammenhang ist klar, da meine Krankheit (ME/CFS) die Bewegung schwer macht, was direkt meine Fähigkeit im Verkehr einschränkt. Diese Einschränkung entspricht den Beispielen von Durchblutungsstörungen oder Gelenkversteifung in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV.
  
-Somit sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen G gemäß § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b erfüllt.+Daher gelten die Bedingungen für eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV.
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-Bei meiner ME/CFS-Erkrankung habe ich große Schwierigkeiten, mich zu konzentrieren und zu orientieren. Diese Probleme führen dazu, dass ich in ungewohnter Umgebung im Straßenverkehr Schwierigkeiten habe, mich zu orientieren und langsamer reagiere. Dies schränkt meine Fähigkeit, sicher und selbständig zu gehen, stark ein.+Ich habe bei meiner ME/CFS-Erkrankung große Konzentrationsprobleme (sogenannter „Brain Fog“). Ich kann mich schlecht merken und habe Probleme, mich zu orientieren. Das macht es mir schwer, sicher zu gehen, vor allem in neuen Umgebungen.
  
-Ein klarer Zusammenhang ist gegeben, da das ME/CFS meine kognitiven Schwierigkeiten verursacht, was direkt meine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinflusst.+Der Zusammenhang ist klar: Meine Krankheit (ME/CFS) verursacht diese Probleme und direkt wirkt sich das auf meine Fähigkeit aus, im Verkehr zurechtzukommen.
  
-Die Auswirkungen sind vergleichbar mit den Störungen der Orientierungsfähigkeit, die in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV beschrieben sind, bei Seh- oder Hörbehinderungen sowie geistigen Behinderungen. Auch ich habe daher eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Damit sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.+Diese Auswirkungen sind vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV beschriebenen großen Schwierigkeiten, die bei Seh- oder Hörbehinderungen auftreten. Auch in meinem Fall führen meine kognitiven Einschränkungen zu schweren Beeinträchtigungen beim Gehen. Somit sind die Bedingungen nach § 229 SGB IX und Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt.
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-Das Merkzeichen B bekommt, wer bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Wenn jemand öffentliche Verkehrsmittel mit einem Rollator oder Rollstuhl selbstständig nutzen kann, hat er keinen Anspruch auf Merkzeichen B. Dies bleibt auch bei Anerkennung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung gleich.+Das Merkzeichen B bedeutet, dass eine Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oft Hilfe von anderen braucht. Wenn jemand mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat er kein Recht auf Merkzeichen B. Das merkzeichen G wegen einer psychischen Krankheit hilft dabei nicht.
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-Das Merkzeichen G steht auch Menschen zu, deren Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, auch wenn diese Behinderungen nicht in den Regelbeispielen stehen.+Das Merkzeichen G steht auch Menschen zu, deren Gehfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, auch wenn ihre Probleme nicht in den Beispielen stehen.
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-Wichtig ist, ob die Betroffenen eine Strecke von etwa 2 Kilometern innerhalb von 30 Minuten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren schaffen können.+Entscheidend ist, ob diese Personen eine Strecke von etwa 2 Kilometern in 30 Minuten nicht ohne große Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
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-Wenn mehrere gesundheitliche Probleme zusammen kommen, zählt die Gesamtheit auf die Gehfähigkeit. Der Anteil der einzelnen Behinderungen ist nicht wichtig.+Wenn mehrere Gesundheitsprobleme zusammen auftreten, ist die Gesamtbeeinträchtigung entscheidend; der einzelne Beitrag der Probleme spielt keine Rolle.
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