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Urteile

Übersicht über Urteile und Beschlüsse.

Höhe des GdB (allgemein)


Mobilitätshilfen bei ME/CFS

    • Versicherten stehen Aktivrollstühle zu, wenn sie im Nahbereich nicht anders laufen können.
    • Haben sie schon einen Elektrorollstuhl, haben sie trotzdem Anspruch auf einen Aktivrollstuhl, weil man damit nicht selbstständig im Nahbereich unterwegs sein kann.
    • - Die Krankenkasse muss motorunterstützte Mobilitätshilfen bereitstellen, wenn eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs andernfalls nicht möglich ist.
    • - Ob der Nahbereich nur mit motorunterstützten Hilfen zumutbar erreicht werden kann, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

    • Blinde und sehbehinderte Menschen haben das Recht auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden.
    • Wenn eine Behörde keine Barrierefreiheit bieten kann, besteht das Recht, Dokumente per einfacher E-Mail zu erhalten.
    • Für den E-Mail-Versand muss die betroffene Person ihr Einverständnis nach DSGVO gegeben haben.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB 10)

§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

    • Eine erfolglose Pfändung ist eine behördliche Maßnahme. Sie lässt die Verjährung nach SGB X beginnen. Ob die Pfändung erfolgreich war, spielt keine Rolle.
    • Mahnungen und Zahlungserinnerungen sind keine behördlichen Maßnahmen und unterbrechen die Verjährung nicht. Sie sind nur Vorbedingungen ohne eigene Regelung.
    • Die dreijährige Verjährungsfrist erfordert eine eigenständige Verwaltungsmaßnahme.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) (SGB 11)

§ 39 Verhinderungspflege


Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

§ 51 Aufrechnung

    • Ein Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse hat keine aufschiebende Wirkung, kann aber vorübergehend angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen.
    • Versicherte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nicht durch Bescheide von Jobcentern nachweisen; die Krankenkasse muss selbst ermitteln.
    • Eine Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie Hilfebedürftigkeit schafft und die Krankenkasse ihr Ermessen nicht richtig ausübt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 2 Leistungen


Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe


Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

    • 1. Unfallversicherungsträger und Gerichte müssen den aktuellen medizinischen Stand beachten; sie müssen bei fehlender Sachkunde medizinische Hilfe holen.
    • 2. Ein Zusammenhang zwischen einer COVID-19-Infektion und dauerhaften Gesundheitsproblemen ist nicht ausgeschlossen, wenn dies hinreichend nachgewiesen ist.
    • 3. Unfallversicherungsträger sollten allgemeine Kriterien für die Bewertung von Long/Post-COVID entwickeln; fehlt eine solche Bewertung, kann das Gericht den Rechtsstreit zurück an den Unfallversicherungsträger geben.
    • Eine Berufsgenossenschaft kann nicht behaupten, Gesundheitsprobleme könnten nicht mit COVID-19 zusammenhängen, wenn es bereits medizinische Leitlinien dazu gibt.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 229 Persönliche Voraussetzungen


Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV)

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten


Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV)

3. Nervensystem und Psyche


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 128a Videoverhandlung


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 411 Schriftliches Gutachten


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 412 Neues Gutachten

    • Bei mehreren Gutachten muss das Gericht nur dann weitere Beweise anfordern, wenn die bestehenden Gutachten grobe Fehler haben oder Zweifel an der Sachkunde der Gutachter bestehen.

Gutachter


kostenuebernahme


Beweislast


Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU


Berufsunfähigkeitsversicherung


Erwerbsminderungsrente bei ME/CFS


Ablehnung von Gutachtern


Pflegegrad


Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse oder Arbeitsagentur


Schwerbehinderung und Grad der Behinderung (GdB)


GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage


Höhe des GDB (ME/CFS)


Höhe des GdB (allgemein)


Merkzeichen aG


Mythos befristeter GdB


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