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law:zpo:128a

§ 128a Videoverhandlung

(1)1 Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.

(2)1 Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. 2Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. 3Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.

(3)1 Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. 2Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(4)1 Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. 2In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. 3Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5)1 Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. 2Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(6)1 Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. 2Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. 4Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.

(7)1 Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. 2Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Weitere Information

Schwerbehinderte und reiseunfähige Parteien sind in Sachen Videoverhandlung besonders schutzwürdig

Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass eine pauschale Berufung auf technische Hindernisse in Bezug auf die Videoverhandlung aus Sicht einer verständigen Prozesspartei den Eindruck erwecken kann, der gesetzliche Auftrag des § 128a ZPO werde umgangen; eine solche Praxis kann insbesondere behinderte Parteien in ihrer Teilhabe am Verfahren beeinträchtigen.

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