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Höhe des GDB (ME/CFS)

Welcher GdB für Post-Covid und ME/CFS richtig ist, wird oft vor Gericht entschieden.

Der Artikel zeigt, dass die Bestimmung des GdB nicht einfach ist.

Um die wichtigen Funktionsbeeinträchtigungen zu bewerten, schaut man laut Gesetz auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV).

Eine direkte Einstufung für Post-Covid und ME/CFS gibt es jedoch nicht in den VersMedV. Wenn es keine Organschäden gibt und die Erschöpfung oder Belastungsintoleranz im Vordergrund steht, benutzt man meistens Abschnitt 18.4.

Abschnitt 18.4 heißt „18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“. Das wird nicht als psychische Krankheit angesehen.

VersMedV 18.4

Fibromyalgie

Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Krankheiten werden einzeln nach ihren Auswirkungen bewertet.

„Analog zu beurteilen“ heißt, dass man die Auswirkungen und Einstufungen von anderen Krankheiten nimmt.

In Gerichtsverfahren gab es zwei Ansätze:

  • Variante 1
    Nutzung der allgemein gehaltenen Kriterien aus Abschnitt 3.7.
  • Variante 2
    Bildung eines Gesamt-GdB aus den Einzel-GdB der einzelnen Einschränkungen.

Variante 1: VersMedV 3.7

VersMedV 3.7

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen:

Leichtere psychische Störungen: 0 - 20

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive oder phobische Störungen): 30 - 40

Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit):

  • mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50 - 70
  • mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80 - 100

Die Kriterien aus 3.7 sind überschrieben mit „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“. Das ist nicht ideal, aber ich finde die Kriterien nutzbar.

Die Einstufung nach Anpassungsschwierigkeiten (leicht, mittelgradig, schwer) wird oft in der VersMedV genutzt und sollte für Gutachter und Richter verständlich sein.

Formulierungshilfe

In Verbindung mit Abschnitt 3.7 kommen oft Fragen zu Formulierungen auf.

Mein Vorschlag für GdB 50 bis 70 wäre:

„… es liegt eine schwere, multisystemische Erkrankung vor. Die Einschränkungen sind nach Abschnitt 3.7 der VersMedV Teil B mit einer schweren Störung und mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vergleichbar …“

Anhaltspunkte für einen passenden GdB nach 3.7

Diese Arbeitshilfe kann zur Einstufung genutzt werden, auch wenn sie nicht perfekt passt. Sie hilft zu verstehen, welche Einschränkungen für die einzelnen GdB erreicht werden müssen.

GdB Beschreibung
0-20

 leichte Störungen

  • gelegentliche Fehlzeiten bei der Arbeit
  • intakte soziale/familiäre Beziehungen
30-40

stärker behindernde Störungen

  • sozialer Rückzug
  • Veränderungen in Hobbys oder Aktivitäten durch die Erkrankung
  • Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen
  • gehäufte Fehlleistungen oder kognitive Beeinträchtigungen (z.B. Termine vergessen)

GdB 30: häufigere Fehlzeiten auf der Arbeit

GdB 40: Gefährdung der Arbeitsfähigkeit über 6 Monate

Erwerbsminderungsrente allein bedeutet noch nicht „mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten“. Es müssen auch erhebliche soziale Probleme in anderen Bereichen vorliegen.

50-70

Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

  • hoch konflikthafte Beziehungen mit großen Beeinträchtigungen in Familie und Beruf
  • in schweren Fällen eventuell Betreuung für bestimmte Aufgaben
  • Unterstützung hilft noch bei sozialer Integration
  • Alltag nur mit großem Kraftaufwand oder externer Hilfe möglich
80-100

Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

  • häufige Betreuung für umfassende Aufgaben
  • nicht erwerbsfähig
  • auch mit Unterstützung keine Integration in mehreren Lebensbereichen,
  • viel externe Hilfe nötig (GdB 80 - 90) oder praktisch ständig (GdB 100)

Eine weitere Einstufung findet man bei Betanet. Es ist jedoch unklar, was die Grundlage für diese Tabelle ist.

Variante 2: Bewertung der einzelnen Funktionseinschränkungen

Bei dieser Variante werden aus den Funktionseinschränkungen in den verschiedenen Bereichen Einzel-GdB gebildet und danach ein Gesamt-GdB erstellt. Welche Bereiche dabei wichtig sind, hängt vom Einzelfall ab. Hier ist ein Beispiel für die Zuordnung zwischen den Bereichen in der VersMedV und ME/CFS.

VMZ Bereich Beschreibung
2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich postinfektiöse Neuropathie (Nervenschädigung)
2.3 Echte Migräne Migräne, Clusterkopfschmerzen, …
3.1 Hirnschäden neurokognitive Störungen (kognitive Einbußen), z.B. „Brain Fog“, Konzentrationsprobleme
3.1.1 Grundsätze zur Bewertung von Hirnschäden Kognitive Beeinträchtigungen
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen z.B. Depressionen; Wichtig zur Unterscheidung psychischer Erkrankungen von organischen Fatigue-Symptomen.
3.11 Polyneuropathien Nervenschäden, z.B. Small Fiber Neuropathy
5.3 Gleichgewichtsstörungen Vegetative Dysfunktion (orthostatische Intoleranz, Schwindel)
6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens Völliger Verlust des Riechvermögens
8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung Schäden an der Lunge, anhaltende Atemnot, oder chronische Hypoxie.
9.1.1 Einschränkung der Herzleistung: SG Postdam; Tachykardien und POTS (Posturales Tachykardiesyndrom), z.B. Schwindel, Schwäche, Müdigkeit, Verwirrtheit
9.1.6 Rhythmusstörungen autonome Dysregulation (z. B. Tachykardie, POTS).
10.2.2 Chronische Darmstörungen gastrointestinale Funktionsstörung
18.4 Fibromyalgie ME/CFS Allgemein LSG BW: „sind entsprechend den wirklichen Auswirkungen in den betroffenen Funktionssystemen zu berücksichtigen“
18.6 Muskelkrankheiten SG Postdam: „Erschöpfungszustände in muskulärer Hinsicht“

Beispiele für eine Bewertung

POTS inklusive Schwindel, Schwäche, Müdigkeit, Verwirrtheit

9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:

Einzel-GdB Beschreibung
0-10 keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung
20-40 Leistungsbeeinträchtigung bei mittlerer Belastung
50-70 Leistungsbeeinträchtigung schon bei alltäglicher leichter Belastung
80 mit gelegentlich schweren Dekompensationserscheinungen
90-100 Leistungsbeeinträchtigung schon in Ruhe

Erschöpfungszustände in muskulärer Hinsicht

18.6 Muskelkrankheiten

Einzel-GdB Beschreibung
20-40 mit geringen Auswirkungen
50-80 mit mittelgradigen Auswirkungen
90-100 mit schweren Auswirkungen

Der Gesamt-GdB wird nicht einfach addiert. Er wird aus einer gesamten Betrachtung gebildet (siehe 3.3). Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB. Weitere Beeinträchtigungen erhöhen nur dann, wenn sie das Maß der Teilhabeminderung spürbar verstärken. 10er-Werte zählen meist gar nicht, 20er selten. Es gibt keine starren Regeln – entscheidend ist, wie die Einschränkungen insgesamt wirken. In einem Urteil aus Potsdam wurden zwei Einzel-GdB von 30 zu einem Gesamt-GdB von 50 zusammengeführt.

Gerichtsurteile

Sozialgericht Speyer -- Az. S 12 SB 318/23

Das Gericht sagt in seinem Urteil:

1. Das Post-Covid-Syndrom wird nach Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) gemessen und je nach Auswirkungen bewertet.

2. Die Frage ist, wie die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger bei der Teilnahme im Alltag beeinträchtigen. Wenn keine organischen Ursachen vorliegen, werden die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG verwendet.

Das Gericht nutzt am Ende die allgemeinen Kriterien aus 3.7 zur Beurteilung.

Stand Oktober 2025 ist unklar, ob das Urteil rechtskräftig ist oder nicht.

Sozialgericht Potsdam --- Az.: S 22 SB 47/23

In dem mir vorliegenden Urteil steht:

Die Bewertung des CFS erfolgt ausschließlich über VMG B 18.4. Danach werden Fibromyalgie, Chronisches Fatigue Syndrom (CFS), Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome einzeln nach ihren funktionellen Auswirkungen bewertet. Das Gericht ist überzeugt, dass die Nutzung von VMG B 3.7 unzutreffend ist, da es sich nicht um eine psychische Erkrankung handelt.

Wenn die Behörde eine Bewertung des CFS nach VMG B 3.7 vorgenommen hat, kann dies nur für die Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit gelten. […]

Die Behörde hat die Post-Covid- und ME/CFS Erkrankung fälschlicherweise als psychische Erkrankung eingestuft. Das Gericht sagt:

  • Eine direkte Anwendung von VersMedV B 3.7 ist falsch, weil es sich nicht um eine psychische Erkrankung handelt.
  • Eine analoge Bewertung nach VersMedV B 3.7 für die Einschränkung ist möglich.
  • Da dies aber nicht alle Facetten der Krankheit abdeckt, hat das Gericht für verschiedene Bereiche (z.B. Muskelschwäche und Einschränkung der Herzleistung) Einzel-GdB von 30 bestimmt und einen Gesamt-GdB von 50 festgelegt.

Das Gericht verweist auf Abschnitt 18.4.

Landessozialgericht Baden-Württemberg --- Az.: L 6 SB 1119/24

Im Ausgangspunkt der Klage ging es um ein schwaches Long-Covid mit vielen anderen Erkrankungen.

In Bezug auf Long-Covid sagt das Urteil folgendes:

Ein sogenanntes „Long-Covid-Syndrom“ wird nicht mit einem eigenen Teil-GdB bewertet. Die Gesundheitsstörungen müssen nach den betroffenen Funktionssystemen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen berücksichtigt werden.

Zusammenfassung

Alle Urteile ordnen Post-Covid und ME/CFS als nicht psychisch ein.

Beide Sozialgerichte nutzen zur Bestimmung des GdB Abschnitt 18.4 zum Chronischen Fatigue Syndrom (CFS).

Das SG Potsdam sieht Post-Covid/ME-CFS vor allem als körperliche Funktionsstörung. Eine alleinige Anwendung von 3.7 ist für das Gericht nicht richtig, da nicht alle Aspekte der Krankheit bewertet werden. Es nutzt stattdessen Ähnlichkeiten in den VersMedV (z. B. für Muskelschwäche oder Herzleistung) zur Bestimmung der Einzel-GdB in verschiedenen Bereichen. Aus diesen Einzel-GdB wird ein Gesamt-GdB gebildet.

Das SG Speyer nutzt die allgemeinen Kriterien aus Abschnitt 3.7, weil keine objektiven Organbefunde vorliegen. Der Gesamt-GdB entspricht dem Einzel-GdB.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sagt, dass das „Long-Covid-Syndrom“ nicht mit einem eigenen Teil-GdB bewertet wird. Stattdessen müssen die einzelnen Gesundheitsstörungen in den betroffenen Funktionssystemen betrachtet werden. Auch wenn das Gericht nicht Abschnitt 18.4 nutzt, hat es einen ähnlichen Ansatz wie das Urteil des SG Potsdam.

Es gibt jedoch keine endgültige Entscheidung von einem höheren Gericht.

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