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Höhe des GdB (allgemein)
Der Grad der Behinderung (GdB) zeigt, wie gesundheitliche Probleme das Leben in der Gesellschaft beeinflussen. In Deutschland wird er nach dem Sozialgesetzbuch IX und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt. Wichtig ist nicht nur die Diagnose, sondern auch, wie stark eine Person im Alltag eingeschränkt ist. Der GdB wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 vergeben und gilt, wenn die Einschränkung voraussichtlich länger als sechs Monate dauert.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für den GdB sind besonders in § 152 SGB IX. Wenn jemand mehrere gesundheitliche Probleme hat, wird eine Gesamtbewertung gemacht. Dabei wird geschaut, wie stark die einzelnen Probleme die gesellschaftliche Teilhabe beeinflussen und wie sie miteinander zusammenhängen. Es wird nicht einfach gerechnet. Stattdessen gibt es eine medizinisch-soziale Betrachtung, die das Leben der Person berücksichtigt.
Feststellung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen
Zuerst werden alle relevanten Gesundheitsprobleme gesammelt. Es wird geprüft, ob diese dauerhafte und auffällige Abweichungen vom normalen Gesundheitszustand sind. Dann werden die Beeinträchtigungen den Funktionssystemen aus der VersMedV zugeordnet, zum Beispiel dem Bewegungsapparat, den Sinnesorganen, inneren Organen oder der Psyche. Für jedes relevante Problem wird ein Einzel-GdB festgelegt. Die Werte in der VersMedV sind typische Erfahrungswerte, die sich an der Beeinträchtigung der Teilhabe orientieren. In besonderen Fällen kann davon abgewichen werden.
Bildung von Teilbewertungen innerhalb eines Funktionssystems
Wenn mehrere gesundheitliche Probleme ein Funktionssystem betreffen, werden diese zusammen bewertet. Ziel ist eine realistische Einschätzung der gesamten Einschränkungen in diesem Bereich. Dabei gelten die Grundsätze der Gesamtbewertung. Nach dieser Zusammenfassung wird dann ein Vergleich der einzelnen Funktionssysteme gemacht.
3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen
3.1 Der GdB wird zuerst für die in Teil B genannten Funktionssysteme ermittelt. Wenn es mehrere Gesundheitsprobleme in einem Funktionssystem gibt, wird der GdB für das gesamte Funktionssystem gebildet. Hier gelten die Regeln für die Bildung des Gesamt-GdB.
Bildung des Gesamt-GdB
Der Gesamt-GdB wird gebildet, indem die Einzel-GdBs betrachtet werden. Zu Beginn wird die Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB genommen. Dann wird geschaut, ob und wie stark andere gesundheitliche Probleme die Gesamtbeeinträchtigung beeinflussen. Es ist nicht erlaubt, den Gesamt-GdB einfach durch Addition der Einzelwerte zu berechnen. Entscheidend ist, ob zusätzliche Einschränkungen die Teilhabe tatsächlich verringern.
3.2 Wenn es Beeinträchtigungen der Teilhabe durch Störungen in mehreren Funktionssystemen gibt, fließt die Gesamtbeeinträchtigung des Funktionssystems in den Gesamt-GdB ein. Die Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB ist wichtig. Es wird geprüft, ob und wie die Beeinträchtigung durch eine weitere gesundheitliche Störung die gesamte Beeinträchtigung wesentlich verstärkt, also den Gesamt-GdB um mindestens 10 erhöht. Berechnungen wie Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.
Wechselwirkungen zwischen den Gesundheitsstörungen
Die Wechselwirkungen zwischen den Funktionsbeeinträchtigungen sind wichtig. Manchmal verstärken sich die Auswirkungen, wenn eine gesundheitliche Störung die Folgen einer anderen verschlechtert. Das ist häufig der Fall, wenn körperliche und psychische Erkrankungen sich gegenseitig beeinflussen oder wenn mehrere Einschränkungen denselben Lebensbereich betreffen. In anderen Fällen sind die Beeinträchtigungen unabhängig voneinander und betreffen verschiedene Bereiche des Lebens. Auch dies kann zu einer höheren Gesamtbewertung führen, wenn mehrere wichtige Lebensbereiche betroffen sind. Manchmal können sich die Auswirkungen überschneiden. Dann wird geprüft, ob eine zusätzliche Belastung entsteht. Wenn die Einschränkungen vollständig gleich sind, führt eine weitere Gesundheitsstörung normalerweise nicht zu einer höheren Bewertung.
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Art der Wechselwirkung auswirkt. Die Tabelle beschreibt, wie sich die Einzel-GdBs der „Nebenbeeinträchtigungen“ auswirken.
| Art der Wechselwirkung | Auswirkung auf den Gesamt-GdB | Verweis |
|---|---|---|
| Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 10 | in der Regel keine Erhöhung | siehe 3.5 |
| Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 20 | nur in Ausnahmefällen | siehe 3.5 |
| teilweise Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) | Erhöhung in Ausnahmefällen | siehe 3.3.3 |
| vollständige Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung | siehe 3.3.4 |
| Die Hauptbeeinträchtigung wird durch die anderen Beeinträchtigungen weiter verstärkt | wahrscheinlich eine Erhöhung | siehe 3.3.1 |
| Die Beeinträchtigungen sind unabhängig und die Einzel-GdBs (>20) sind vergleichbar | Erhöhung des Einzel-GdB (maximal Summe der beiden GdB) | siehe 3.3.2 |
| Die Beeinträchtigungen sind unabhängig und der Einzel-GdB der Nebenbeeinträchtigung ist niedriger | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung | siehe 3.3.2 und 3.5 |
3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung zu beurteilen, muss beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich unterschiedlich gegenseitig beeinflussen können:
3.3.1 Eine Funktionsbeeinträchtigung kann eine andere stark negativ beeinflussen. Das hat oft eine höhere Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.3.2 Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können unabhängig sein und verschiedene Bereiche des Lebens betreffen. Das führt häufig zu einer höheren Teilhabebeeinträchtigung.
3.3.3 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich teilweise überschneiden. Das kann ebenfalls eine höhere Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben.
3.3.4 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich vollständig überschneiden. In diesem Fall hat das normalerweise keine höhere Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.4 Die Werte in Teil B sind bei der Bildung des Gesamt-GdB als Vergleich zu nutzen.
3.5 In Ausnahmefällen erhöhen leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 haben, nicht die Gesamtbeeinträchtigung. Das gilt auch, wenn mehrere solche leichten Funktionsbeeinträchtigungen zusammen bestehen. Bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es oft nicht gerechtfertigt, von einer wesentlichen Erhöhung der Teilhabeauswirkungen auszugehen. Das muss aber immer geprüft werden.
Begleiterscheinungen und Komorbiditäten
Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind nicht in den Tabellenwerten enthalten. Gibt es sehr starke Begleiterscheinungen oder außergewöhnliche Nebenwirkungen von Behandlungen, können diese zusätzlich bewertet werden, wenn sie die Teilhabe stark beeinträchtigen.
