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law:sgb_9:76

§ 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1)1 Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 2Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. 3Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.

(2)1 Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

1. 2Leistungen für Wohnraum,

2. 3Assistenzleistungen,

3. heilpädagogische Leistungen,

4. 4Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

5. 5Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

6. 6Leistungen zur Förderung der Verständigung,

7. 7Leistungen zur Mobilität und

8. 8Hilfsmittel.

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