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law:sgb_9:75

§ 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

(1)1 Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

(2)1 Die Leistungen umfassen insbesondere

1. 2Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,

2. 3Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,

3. 4Hilfen zur Hochschulbildung und

4. 5Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.

6Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

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