Zum Hauptinhalt springen
Sie befinden sich hier: ME/CFS-Wiki » Gesetze » Sozialgerichtsgesetz (SGG) » § 50

←↑→

§ 50

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.