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Anwaltskosten im Sozialrecht

Dieser Beitrag erklärt, wie viel Anwälte im Sozialrecht kosten. Es geht z. B. um Streitigkeiten zum Grad der Behinderung (GdB), zur Erwerbsminderungsrente, zum Krankengeld, Pflegegrad oder Bürgergeld. Der Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und kann nicht alle besonderen Fälle abdecken. Alle Gebühren sind inklusive Umsatzsteuer.

Es wird angenommen, dass die Kosten für den Rechtsanwalt selbst getragen werden. Es gibt keine Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe.

Die Basis sind die Regeln im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es gibt nur Gebührenrahmen, weil im Sozialrecht meistens Rahmengebühren gelten. Rahmengebühren sind gesetzlich festgelegte Gebühren mit einem Mindest- und Höchstbetrag. Der Anwalt bestimmt die genaue Höhe innerhalb dieses Rahmens nach § 14 RVG. Dabei werden Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung des Falls berücksichtigt.

Verfahrensstufen im Sozialrecht

Sozialrechtliche Verfahren gehen normalerweise durch folgende Stufen:

  • Verwaltungsverfahren
  • Widerspruchsverfahren
  • Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG)
  • Klageverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG)
  • Klageverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG)

Jede Stufe hat eigene Gebühren. Wenn ein Anwalt ein Verfahren über mehrere Stufen begleitet, werden bestimmte Gebühren aus den vorherigen Stufen auf die nachfolgenden Gebühren angerechnet.

Beispiel: Wenn der Anwalt schon im Widerspruchsverfahren gearbeitet hat, wird ein Teil der Gebühr für dieses Verfahren auf die Gebühr im Klageverfahren angerechnet.

Außerdem kann pro Fall eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € laut Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden.

Verwaltungsverfahren (1. Stufe)

Für ein Erstgespräch kann der Anwalt laut § 34 RVG eine Beratungsgebühr von bis zu 226 € für ein erstes Gespräch bzw. bis zu 298 € für eine ausführliche Beratung oder ein Gutachten verlangen.

Hilft der Anwalt bei der Antragstellung (z. B. GdB-Antrag, Erwerbsminderungsrente) oder bei der Abwehr von Bescheiden von Behörden, fällt eine Geschäftsgebühr laut Nr. 2302 VV RVG an. Der Gebührenrahmen liegt zwischen ungefähr 71 € und 914 €.

Mit der Abwehr von Behördenentscheidungen sind Tätigkeiten gemeint, die verhindern sollen, dass eine Behörde eine Entscheidung trifft, die der Klient nicht möchte. Beispiele sind Stellungnahmen bei einer Anhörung oder Reaktionen auf angekündigte Maßnahmen.

Sogar bei einem erfolgreichen Verwaltungsverfahren gibt die Behörde kein Geld für die Anwaltskosten zurück.

Widerspruchsverfahren (2. Stufe)

Für einen Widerspruch gegen einen Bescheid (z. B. Pflegegrad, GdB, Erwerbsminderungsrente) kann wieder eine Geschäftsgebühr laut Nr. 2302 VV RVG anfallen. Diese Gebühr liegt zwischen etwa 71 € und 914 €.

Bei einem durchschnittlichen Fall liegen die Kosten bei etwa 500 € („Mittelgebühr“).

Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, zahlt die Behörde normalerweise die Anwaltskosten. Wenn ein Klageverfahren folgt, entscheidet das Gericht über die Kosten.

Klageverfahren vor dem Sozialgericht (3. Stufe)

Typische Anwaltsgebühren (1. Instanz Sozialgericht)

Gebühr Bedeutung Rechtsgrundlage (VV RVG) Gebührenrahmen (netto)
Verfahrensgebühr Führung des Klageverfahrens Nr. 3102 VV RVG ca. 71 € – 913 €
Terminsgebühr Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Nr. 3106 VV RVG ca. 71 € – 791 €
Einigungsgebühr Abschluss eines Vergleichs oder gleichwertiger Streitbeilegung Nr. 1006 VV RVG ca. 71 € – 913 €

Die Einigungsgebühr wird nur fällig, wenn der Fall durch einen Vergleich oder eine andere einvernehmliche Lösung endet. Sie soll dazu ermuntern, Konflikte einvernehmlich zu klären.

Bei einem durchschnittlichen Fall („Mittelgebühr“) mit einem Termin und einem Urteil liegen die Kosten bei etwa 930 €. Bei einem durchschnittlichen Fall („Mittelgebühr“) ohne Termin und mit einem Vergleich liegen die Kosten bei etwa 1.000 €.

Wenn die Klage erfolgreich ist, muss die unterlegene Behörde oft die Anwaltskosten zahlen. Einen Automatismus vom Gericht, dass der Gewinner immer die Anwaltskosten bekommt, gibt es jedoch nicht. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung.

Landessozialgericht (Berufungsinstanz)

Typische Anwaltsgebühren

Gebühr Bedeutung Rechtsgrundlage (VV RVG) Gebührenrahmen (netto)
Verfahrensgebühr Führung des Berufungsverfahrens Nr. 3204 VV RVG ca. 93 € – 1.058 €
Terminsgebühr Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Nr. 3205 VV RVG ca. 77 € – 791 €
ggf. Einigungsgebühr Bei Vergleich oder einvernehmlicher Beendigung Nr. 1006 VV RVG ca. 93 € – 1.058 €

Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn der Fall durch einen Vergleich oder eine ähnliche Regelung beendet wird, um einvernehmliche Lösungen zu fördern.

Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oft die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten. Auch hier gibt es keinen Automatismus, dass der Gewinner immer die Anwaltskosten ersetzt bekommt. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung.

Bundessozialgericht (Revisionsinstanz)

Typische Anwaltsgebühren

Gebühr Bedeutung Rechtsgrundlage (VV RVG) Gebührenrahmen (netto)
Verfahrensgebühr Führung des Revisionsverfahrens Nr. 3212 VV RVG ca. 71 € – 1.370 €
Terminsgebühr Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Nr. 3213 VV RVG ca. 124 € – 1.284 €
ggf. Einigungsgebühr Bei Vergleich oder einvernehmlicher Beendigung Nr. 1006 VV RVG ca. 71 € – 1.370 €

Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn der Fall durch einen Vergleich oder eine ähnliche Regelung beendet wird. Sie soll einvernehmliche Lösungen fördern.

Wenn die Klage erfolgreich ist, muss die unterlegene Behörde oft die notwendigen Anwaltskosten zahlen. Aber es gibt keinen Automatismus, dass der Gewinner die Anwaltskosten immer bekommt. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung der Anwaltskosten.

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