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Anwaltskosten im Sozialrecht

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die typischen Anwaltskosten im sozialrechtlichen Verfahren, z. B. bei Streitigkeiten zum Grad der Behinderung (GdB), zur Erwerbsminderungsrente, zum Krankengeld, Pflegegrad oder Bürgergeld. Er stellt eine allgemeine Orientierung dar und kann nicht alle Sonderfälle abdecken. Alle Gebühren verstehen sich inkl. der Umsatzsteuer.

Betrachtet wird der Fall, dass die Kosten des Rechtsanwalts selbst getragen werden und keine Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.

Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es können nur Gebührenrahmen angegeben werden, da im Sozialrecht überwiegend Rahmengebühren vorgesehen sind. Rahmengebühren sind gesetzlich festgelegte Gebühren mit einem Mindest- und Höchstbetrag. Die konkrete Höhe bestimmt der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens nach § 14 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit.

Verfahrensstufen im Sozialrecht

Sozialrechtliche Verfahren durchlaufen in der Regel folgende Stufen:

  • Verwaltungsverfahren
  • Widerspruchsverfahren
  • Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG)
  • Klageverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG)
  • Klageverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG)

Jede Stufe ist gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit. Begleitet ein Rechtsanwalt ein Verfahren über mehrere Stufen, erfolgt eine gesetzlich geregelte Anrechnung bestimmter Gebühren aus vorherigen Stufen auf nachfolgende Gebühren.

Beispiel: Wurde der Anwalt bereits im Widerspruchsverfahren tätig, wird ein Teil der dort entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren angerechnet.

Zusätzlich kann pro Angelegenheit die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € nach Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden.

Verwaltungsverfahren (1. Stufe)

Für eine Erstberatung kann nach § 34 RVG eine Beratungsgebühr von bis zu 226 € für ein erstes Beratungsgespräch) bzw. bis zu 298 € (für Beratung oder Gutachten) erhoben werden.

Unterstützt der Rechtsanwalt bei der Antragstellung (z. B. GdB-Antrag, Erwerbsminderungsrente) oder bei der Abwehr von Behördenentscheidungen, entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG. Der Gebührenrahmen liegt zwischen ca. 71 € und 914 €.

Mit Abwehr von Behördenentscheidungen sind anwaltliche Tätigkeiten gemeint, die darauf abzielen, eine Entscheidung der Behörde zu verhindern, zu korrigieren oder abzumildern, bevor ein förmlicher Bescheid erlassen wird. Beispiele sind Stellungnahmen im Rahmen einer Anhörung (z. B. vor Aufhebung oder Kürzung von Leistungen) oder Reaktionen auf angekündigte Maßnahmen oder Prüfungen (z. B. Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, Pflegegrad, GdB).

Auch bei einem erfolgreichen Ausgang des Verwaltungsverfahrens erfolgt keine Kostenerstattung durch die Behörde.

Widerspruchsverfahren (2. Stufe)

Für den Widerspruch gegen einen Bescheid (z. B. Pflegegrad, GdB, Erwerbsminderungsrente) kann erneut eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von ca. 71 € bis 914 € anfallen.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch erstattet die Behörde in der Regel die notwendigen Anwaltskosten des Widerspruchsverfahrens. Schließt sich ein Klageverfahren an, entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung im Rahmen der Kostenentscheidung.

Klageverfahren vor dem Sozialgericht (3. Stufe)

Typische Anwaltsgebühren (1. Instanz Sozialgericht)

Gebühr Bedeutung Rechtsgrundlage (VV RVG) Gebührenrahmen (netto)
Verfahrensgebühr Führung des Klageverfahrens Nr. 3102 VV RVG ca. 71 € – 913 €
Terminsgebühr Teilnahme an einem gerichtlichen Termin; fällt für jeden eigenständigen Termin an Nr. 3106 VV RVG ca. 71 € – 791 €
Einigungsgebühr Abschluss eines Vergleichs oder gleichwertiger Streitbeilegung Nr. 1006 VV RVG ca. 71 € – 913 €

Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern.

Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten § 193 SGG. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung der Anwaltskosten

Landessozialgericht (Berufungsinstanz)

Typische Anwaltsgebühren

Gebühr Bedeutung Rechtsgrundlage (VV RVG) Gebührenrahmen (netto)
Verfahrensgebühr Führung des Berufungsverfahrens Nr. 3204 VV RVG ca. 93 € – 1.058 €
Terminsgebühr Teilnahme an einem gerichtlichen Termin; fällt für jeden eigenständigen Termin an Nr. 3205 VV RVG ca. 77 € – 791 €
ggf. Einigungsgebühr Bei Vergleich oder vergleichbarer einvernehmlicher Beendigung Nr. 1006 VV RVG ca. 93 € – 1.058 €

Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern.

Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten § 193 SGG. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung der Anwaltskosten

Bundessozialgericht (Revisionsinstanz)

Typische Anwaltsgebühren

Gebühr Bedeutung Rechtsgrundlage (VV RVG) Gebührenrahmen (netto)
Verfahrensgebühr Führung des Revisionsverfahrens Nr. 3212 VV RVG ca. 71 € – 1.370 €
Terminsgebühr Teilnahme an einem gerichtlichen Termin; fällt für jeden eigenständigen Termin an Nr. 3213 VV RVG ca. 124 € – 1.284 €
ggf. Einigungsgebühr Bei Vergleich oder vergleichbarer Beendigung Nr. 1006 VV RVG ca. 71 € – 1.370 €

Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine vergleichbare einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Streitbeilegungen zu fördern.

Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oftmals die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten § 193 SGG. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung der Anwaltskosten

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