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| recht:urteile [30.01.2026 12:12] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | recht:urteile [24.06.2026 14:35] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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| - | Themenkomplex: [[law:sgb_10]] --- [[law: | + | [[:soziales: |
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| + | * [[https:// | ||
| + | * Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen. | ||
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| + | * Versicherte Personen haben einen Anspruch auf Versorgung mit einem Aktivrollstuhl, | ||
| + | * Eine bereits erfolgte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus, da ein Elektrorollstuhl die versicherte Person nicht in die Lage versetzt, den Nahbereich mittels eigener Körperkraft zu erschließen. | ||
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| + | * - Der Versorgung Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen durch die Krankenkasse stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung nicht entgegen, sofern eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft anders nicht möglich ist | ||
| + | * - Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, bestimmt sich regelhaft nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege auch dann, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Menschen üblicherweise zu Fuß zurückgelegte Entfernung hinausreichen | ||
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| + | * Blinde und sehbehinderte Menschen haben nach Bundes- und Landesrecht einen Anspruch auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden. | ||
| + | * Kann eine Behörde die Barrierefreiheit nach den Vorgaben der BITV 2.0 nicht sicherstellen, | ||
| + | * Die Übersendung per einfacher (unverschlüsselter) E-Mail setzt voraus, dass die betroffene Person wirksam nach DSGVO eingewilligt hat. | ||
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| - | Themenkomplex: [[law:sgb_5]] --- [[law: | + | [[law:sgb_11]] |
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| + | [[law:sgb_11:39]] | ||
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| + | * [[https:// | ||
| + | * Leistungen bei nicht erwerbsmäßig ausgeübter Angehörigenersatzpflege sind nicht in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen durch einen anteiligen Tageshöchstsatz beschränkt. | ||
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| + | * - Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzt einen vorübergehenden, | ||
| + | * - Regelmäßig geplante oder wiederkehrende Ausfälle (z. B. wöchentliche Entlastungstage) stellen keinen Verhinderungsfall im Sinne des § 39 SGB XI dar. | ||
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| + | * Der Widerspruch gegen einen Aufrechnungsbescheid der Krankenkasse entfaltet keine aufschiebende Wirkung, kann aber im Eilverfahren angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. | ||
| + | * Versicherte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I nicht durch Bescheide von Jobcenter oder Sozialamt nachweisen; die Krankenkasse bleibt zur Amtsermittlung verpflichtet. | ||
| + | * Eine Aufrechnung ist rechtswidrig, | ||
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| - | Themenkomplex: [[law:sgb_6]] --- [[law: | + | [[law:sgb_5]] |
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| + | [[law:sgb_5:51]] | ||
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| + | * [[https:// | ||
| + | * Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine fristgebundene Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Rehabilitationsantrags nach § 51 Abs. 1 SGB V hemmt weder den Lauf der gesetzten Frist noch verhindert sie das Entfallen des Krankengeldanspruchs nach § 51 Abs. 3 SGB V, wenn die Aufforderung später rechtskräftig bestätigt wird. | ||
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| + | * Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse nur mit Gutachten | ||
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| * [[https:// | * [[https:// | ||
| * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. | * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. | ||
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| + | * Tipps, wie man Gutachten in Rahmen der EMR angreifen kann. | ||
| + | * Abweichend vom Artikel empfehle ich bereits im Vorfeld eine Selbsteinschätzung zu schreiben und diese beim Antrag mitzuschicken. Das Gutachten kann dann mit der eigenen Selbsteinschätzung verglichen werden. | ||
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| * Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, | * Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, | ||
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| * 2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion und fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Long-/ | * 2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion und fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Long-/ | ||
| * 3.Wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle sind die Unfallversicherungsträger besonders geeignet, allgemeine medizinische Kriterien zur Beurteilung von Long-/ | * 3.Wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle sind die Unfallversicherungsträger besonders geeignet, allgemeine medizinische Kriterien zur Beurteilung von Long-/ | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid 19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/ | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit | ||
| + | * Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/ | ||
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| - | Themenkomplex: [[law:sgb_9]] --- [[law: | + | [[law:sgb_7]] |
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| + | [[law:sgb_7:9]] | ||
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| + | * [[https:// | ||
| + | * Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit | ||
| + | * Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/ | ||
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| + | * [[https:// | ||
| + | * - „aG“ setzt keinen nahezu vollständigen Verlust des Gehvermögens („nahezu fortbewegungsunfähig“) voraus | ||
| + | * - "Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: | ||
| + | * nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. | ||
| + | * Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt." | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * Für die Zuerkennung des Merkzeichens " | ||
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| + | * Für die Feststellung des Merkzeichens " | ||
| + | * Erfasst wird daher vor allem die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, | ||
| + | * oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens. | ||
| + | * Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen. | ||
| * [[https:// | * [[https:// | ||
| * 1. Für die Feststellung des Merkzeichens " | * 1. Für die Feststellung des Merkzeichens " | ||
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| - | Themenkomplex: | + | [[law:zpo]] |
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| + | * [[https:// | ||
| + | * Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass eine pauschale Berufung auf technische Hindernisse in Bezug auf die Videoverhandlung aus Sicht einer verständigen Prozesspartei den Eindruck erwecken kann, der gesetzliche Auftrag des § 128a ZPO werde umgangen; eine solche Praxis kann insbesondere behinderte Parteien in ihrer Teilhabe am Verfahren beeinträchtigen. | ||
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| + | * Liegt ein Zeitraum von fast acht Monaten zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens, ist dieses nicht mehr als Sachverständigengutachten verwertbar. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem medizinischen Fachgebiet das Gutachten eingeholt worden ist. Das unverwertbare Gutachten kann auch nicht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. | ||
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| + | * Bei Vorliegen mehrerer Gutachten ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, | ||
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| + | * [[https:// | ||
| + | * Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten | ||
| + | * Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, | ||
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| + | * Der Senat hat die Kasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). | ||
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| * Ausführliche Informationen zum grundlegenden Urteil des BSG zum Thema Kostenübernahme von off-label-Medikamenten. | * Ausführliche Informationen zum grundlegenden Urteil des BSG zum Thema Kostenübernahme von off-label-Medikamenten. | ||
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| - | Themenkomplex: [[soziales: | + | [[recht:beweislast]] |
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| + | * Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten | ||
| + | * Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, | ||
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| + | * [[https:// | ||
| + | * Keine Erwerbsminderungsrente trotz GdB 50 und Pflegegrad 3 | ||
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| + | * Die Zuerkennung eines Pflegegrades hat für sich gesehen keine Aussagekraft zur Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * Entgegen der Auffassung des Klägers belegt auch das Pflegegutachten des MDK den Nachweis einer quantitativen Leistungsminderung nicht. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit folgt bereits grundsätzlich anderen Kriterien als die Feststellung der Erwerbsminderung. Zudem bauen derartige Gutachten wesentlich auf einer modulbezogenen Anamnese auf, die gerade (nur) an den spezifischen Belangen des Pflegeversicherungsrechts ausgerichtet ist | ||
| + | * Hinzu tritt, dass die Begutachtungen häufig ohne ärztliche Beteiligung durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden und sich weitgehend auf anamnestische Angaben stützen, so dass sie als solche regelmäßig nicht den Vollbeweis für eine Erwerbsminderung zu erbringen vermögen | ||
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| + | * Nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, | ||
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| + | * Be- bzw. Entfristung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungsamtes für Steuerberater | ||
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| * [[https:// | * [[https:// | ||
| * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. | * Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. | ||
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| + | * Der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten [kommt] keinerlei Aussagekraft hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit zu. | ||
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| + | * Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt auch dann vor, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen. | ||
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| + | * Keine Erwerbsminderungsrente trotz GdB 50 und Pflegegrad 3 | ||
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| + | * Die Zuerkennung eines Pflegegrades hat für sich gesehen keine Aussagekraft zur Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * Tipps, wie man Gutachten in Rahmen der EMR angreifen kann. | ||
| + | * Abweichend vom Artikel empfehle ich bereits im Vorfeld eine Selbsteinschätzung zu schreiben und diese beim Antrag mitzuschicken. Das Gutachten kann dann mit der eigenen Selbsteinschätzung verglichen werden. | ||
| * [[https:// | * [[https:// | ||
| * Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, | * Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, | ||
| * Das Fehlen gesicherter medizinischer Erkenntnisse oder eindeutiger labordiagnostischer Nachweise zum Post-Covid-Syndrom steht einer Anerkennung von Leistungseinschränkungen nicht entgegen | * Das Fehlen gesicherter medizinischer Erkenntnisse oder eindeutiger labordiagnostischer Nachweise zum Post-Covid-Syndrom steht einer Anerkennung von Leistungseinschränkungen nicht entgegen | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * Entgegen der Auffassung des Klägers belegt auch das Pflegegutachten des MDK den Nachweis einer quantitativen Leistungsminderung nicht. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit folgt bereits grundsätzlich anderen Kriterien als die Feststellung der Erwerbsminderung. Zudem bauen derartige Gutachten wesentlich auf einer modulbezogenen Anamnese auf, die gerade (nur) an den spezifischen Belangen des Pflegeversicherungsrechts ausgerichtet ist | ||
| + | * Hinzu tritt, dass die Begutachtungen häufig ohne ärztliche Beteiligung durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden und sich weitgehend auf anamnestische Angaben stützen, so dass sie als solche regelmäßig nicht den Vollbeweis für eine Erwerbsminderung zu erbringen vermögen | ||
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| * Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich; | * Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich; | ||
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| - | Themenkomplex: | + | [[soziales:erwerbsminderungsrente:gutachter_ablehnen]] |
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| + | * Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten | ||
| + | * Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, | ||
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| + | * Die Zuerkennung eines Pflegegrades hat für sich gesehen keine Aussagekraft zur Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt | ||
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| + | * Entgegen der Auffassung des Klägers belegt auch das Pflegegutachten des MDK den Nachweis einer quantitativen Leistungsminderung nicht. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit folgt bereits grundsätzlich anderen Kriterien als die Feststellung der Erwerbsminderung. Zudem bauen derartige Gutachten wesentlich auf einer modulbezogenen Anamnese auf, die gerade (nur) an den spezifischen Belangen des Pflegeversicherungsrechts ausgerichtet ist | ||
| + | * Hinzu tritt, dass die Begutachtungen häufig ohne ärztliche Beteiligung durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden und sich weitgehend auf anamnestische Angaben stützen, so dass sie als solche regelmäßig nicht den Vollbeweis für eine Erwerbsminderung zu erbringen vermögen | ||
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| + | * Nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, | ||
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| + | * Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine fristgebundene Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Rehabilitationsantrags nach § 51 Abs. 1 SGB V hemmt weder den Lauf der gesetzten Frist noch verhindert sie das Entfallen des Krankengeldanspruchs nach § 51 Abs. 3 SGB V, wenn die Aufforderung später rechtskräftig bestätigt wird. | ||
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| + | * Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse nur mit Gutachten | ||
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| + | * In Herabsetzungsverfahren sind die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse | ||
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| + | * Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes bei Einholung von Sachverständigengutachten | ||
| + | * Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * In Herabsetzungsverfahren sind die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, | ||
| + | * Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus. | ||
| + | * Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist. | ||
| * [[https:// | * [[https:// | ||
| * Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, | * Auch bei einem neuen GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) besteht der Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, | ||
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| + | * In Herabsetzungsverfahren sind die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse | ||
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| + | * Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, | ||
| + | * Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus. | ||
| + | * Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist. | ||
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| - | Themenkomplex: | + | [[soziales: |
| + | * [[https:// | ||
| + | * - „aG“ setzt keinen nahezu vollständigen Verlust des Gehvermögens („nahezu fortbewegungsunfähig“) voraus | ||
| + | * - "Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: | ||
| + | * nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. | ||
| + | * Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt." | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * Für die Zuerkennung des Merkzeichens " | ||
| + | * [[https:// | ||
| + | * Für die Feststellung des Merkzeichens " | ||
| + | * Erfasst wird daher vor allem die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, | ||
| + | * oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens. | ||
| + | * Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen. | ||
| * [[https:// | * [[https:// | ||
| * 1. Für die Feststellung des Merkzeichens " | * 1. Für die Feststellung des Merkzeichens " | ||
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| - | Themenkomplex: | + | [[soziales: |
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