Webseiten-Werkzeuge


recht:urteile

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Urteile

Übersicht über in der Link-Sammlung geführte Urteile/Beschlüsse.

Themenkomplex: SGB 10 -- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

    • Eine fruchtlos gebliebene Pfändung stellt eine behördliche Vollstreckungshandlung dar und lässt die Verjährung nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X i. V. m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu beginnen. Auf den Erfolg der Pfändung kommt es nicht an.
    • Mahnungen und Zahlungserinnerungen sind keine Vollstreckungshandlungen und hemmen oder unterbrechen die Verjährung nicht. Sie sind lediglich Vollstreckungsvoraussetzungen ohne eigenständige Regelungswirkung.
    • Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X setzt einen eigenständigen Durchsetzungsverwaltungsakt voraus.

Themenkomplex: SGB 5 -- Gesetzliche Krankenversicherung§ 2 Leistungen


Themenkomplex: SGB 6 -- Gesetzliche Rentenversicherung§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung

    • Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
    • Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, sondern die konkret feststellbaren funktionellen Einschränkungen
    • Das Fehlen gesicherter medizinischer Erkenntnisse oder eindeutiger labordiagnostischer Nachweise zum Post-Covid-Syndrom steht einer Anerkennung von Leistungseinschränkungen nicht entgegen
    • Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich; sie ist allein für die Befristung bzw. die Dauer einer Rente von Bedeutung.+
    • Tätigkeiten im Home-Office sind keine Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Vorliegen von Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit kann nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Tätigkeit im Home-Office verneint werden.
    • [Entscheidung nur eines Sozialrechtes/erste Instanz]
    • Eine Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz.

Themenkomplex: SGB 7 -- Gesetzliche Unfallversicherung§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


Themenkomplex: SGB 7 -- Gesetzliche Unfallversicherung§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

    • 1. Unfallversicherungsträger müssen – ebenso wie die Gerichte – den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde legen und sich bei fehlender eigener Sachkunde medizinischer Expertise bedienen; reine Aktenentscheidungen ohne ausreichende medizinische Aufklärung genügen der Amtsermittlungspflicht nicht.​
    • 2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion und fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Long-/Post‑COVID, insbesondere Fatigue und Atemwegsbeeinträchtigungen) ist nicht generell ausgeschlossen und kann als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV anerkannt werden, wenn dieser Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist.​
    • 3.Wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle sind die Unfallversicherungsträger besonders geeignet, allgemeine medizinische Kriterien zur Beurteilung von Long-/Post‑COVID als BK‑Folge zu entwickeln; unterbleibt eine solche qualifizierte Sachaufklärung, kann das Gericht den Rechtsstreit nach § 131 Abs. 5 SGG zur erneuten Entscheidung an den Unfallversicherungsträger zurückverweisen.

Themenkomplex: SGB 9 -- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise


Themenkomplex: SGB 9 -- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen§ 229 Persönliche Voraussetzungen

    • 1. Für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
    • 2. Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist

Themenkomplex: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

    • Ein sogenanntes „Long-Covid-Syndrom“ ist nicht mit einem gesonderten Teil-GdB zu bewerten. Die unter dieser Bezeichnung jeweils zusammengefassten Gesundheitsstörungen sind stattdessen in den betroffenen Funktionssystemen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil A, Nr. 2 e [Fassung 01.01.2024] zu berücksichtigen.
    • Die Bewertung des CFS erfolgt ausschließlich über VMG B 18. 4. Danach sind die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Insoweit ist [nach] Überzeugung der Kammer die Bewertung des Beklagten nach VMG B 3. 7 insofern unzutreffend, als es sich um keine psychische Erkrankung handelt. Diesentspricht auch der Einschätzung der behandelnden Neurologen der Charite.
    • Wenn der Beklagte eine Bewertung des CFS nach VMG B 3. 7 vorgenommen hat, so ist dies im Sinne einer analogen Bewertung mit Blick auf die Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zutreffend. […]
    • Soweit der Beklagte [die Behörde] meint, dass er damit alle Facetten der Erkrankung der Klägerin bewertet hat, kann dies schon allein deshalb nicht zutreffend sein, weil die Ursache für die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eben keine psychische, sondern letztlich eine somatische Ursache im Sinne der Dysregulation des Immunsystems, des Nervensystems und des zellulären Energiestoffwechsels ist. […] Es müssen aber die unterschiedlichen Symptome der Erkrankung der Klägerin unterschiedlichen, klinisch vergleichbaren Bewertungen der VMG zugeordnet und anschließend zu einem Einzel-GdB nach VMG B 18. 4 zusammengeführt werden. Die Regelung in VMG B 18. 4 geht nämlich bei grammatikalischer Auslegung von der Möglichkeit mehrerer funktionellen, jede für sich zu beurteilende Auswirkungen aus.
    • 1. Das Post-Covid-Syndrom ist an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
    • 2. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich allein die Frage, inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind bei nicht vorhandenen organischen Korrelat der beklagten Beschwerden die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG heranzuziehen.“

Themenkomplex: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)3. Nervensystem und Psyche

    • Die Bewertung des CFS erfolgt ausschließlich über VMG B 18. 4. Danach sind die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Insoweit ist [nach] Überzeugung der Kammer die Bewertung des Beklagten nach VMG B 3. 7 insofern unzutreffend, als es sich um keine psychische Erkrankung handelt. Diesentspricht auch der Einschätzung der behandelnden Neurologen der Charite.
    • Wenn der Beklagte eine Bewertung des CFS nach VMG B 3. 7 vorgenommen hat, so ist dies im Sinne einer analogen Bewertung mit Blick auf die Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zutreffend. […]
    • Soweit der Beklagte [die Behörde] meint, dass er damit alle Facetten der Erkrankung der Klägerin bewertet hat, kann dies schon allein deshalb nicht zutreffend sein, weil die Ursache für die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eben keine psychische, sondern letztlich eine somatische Ursache im Sinne der Dysregulation des Immunsystems, des Nervensystems und des zellulären Energiestoffwechsels ist. […] Es müssen aber die unterschiedlichen Symptome der Erkrankung der Klägerin unterschiedlichen, klinisch vergleichbaren Bewertungen der VMG zugeordnet und anschließend zu einem Einzel-GdB nach VMG B 18. 4 zusammengeführt werden. Die Regelung in VMG B 18. 4 geht nämlich bei grammatikalischer Auslegung von der Möglichkeit mehrerer funktionellen, jede für sich zu beurteilende Auswirkungen aus.
    • 1. Das Post-Covid-Syndrom ist an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
    • 2. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich allein die Frage, inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind bei nicht vorhandenen organischen Korrelat der beklagten Beschwerden die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG heranzuziehen.“

Themenkomplex: Kostenübernahme


Themenkomplex: Erwerbsminderungsrente

    • Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
    • Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht die Diagnose als solche entscheidend, sondern die konkret feststellbaren funktionellen Einschränkungen
    • Das Fehlen gesicherter medizinischer Erkenntnisse oder eindeutiger labordiagnostischer Nachweise zum Post-Covid-Syndrom steht einer Anerkennung von Leistungseinschränkungen nicht entgegen
    • Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich; sie ist allein für die Befristung bzw. die Dauer einer Rente von Bedeutung.+
    • Tätigkeiten im Home-Office sind keine Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Vorliegen von Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit kann nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Tätigkeit im Home-Office verneint werden.
    • [Entscheidung nur eines Sozialrechtes/erste Instanz]
    • Eine Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz.

Themenkomplex: Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage


Themenkomplex: Merkzeichen aG

    • 1. Für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
    • 2. Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist

Themenkomplex: Mythos befristeter GdB

    • Die Befristung von Schwerbehindertenausweisen ist der gesetzliche Regelfall. Ein unbefristeter Ausweis kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten ist.

Themenkomplex: x

    • Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
    • „Daß es sich aber um mehr als ein Attest oder eine Bescheinigung handeln muß, wird in der Literatur zu Recht angenommen.
    • […]
    • Danach ist eine ärztliche Stellungnahme nur dann ein Gutachten, wenn darin - jedenfalls summarisch - die erhobenen Befunde wiedergegeben werden und sich der Arzt - soweit es sich um ein sozialmedizinisches Gutachten handelt - zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußert.
    • […]
    • Deshalb hat es alle medizinischen Gesichtspunkte zu enthalten, die die Beurteilung zulassen, ob Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist oder nicht.
    • […]
    • muß dieses [=Das Gutachten] aus sich heraus verständlich und für diejenigen, die die Verwaltungsentscheidung möglicherweise überprüfen, nachvollziehbar sein. „

recht/urteile.1769775170.txt.gz · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Falls nicht anders bezeichnet, ist der Inhalt dieses Wikis unter der folgenden Lizenz veröffentlicht: CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International
Die Inhalte dieses Wiki dienen ausschließlich Informationszwecken und werden in Rahmen der Selbsthilfe auf eigenes Risiko zur Verfügung gestellt. Sie sind kein Ersatz für professionelle medizinische Beratung, Diagnose, Behandlung oder eine rechtliche Beratung. Suchen Sie im Zweifelsfall immer professionellen Rat.
Bei den durch ein Stern (*) markierten Links handelt es sich um sogenannte Affiliate Links. Durch den Kauf eines Produktes über einen Affiliate Link erhälte ich eine Art Umsatzbeteiligung gutgeschrieben. Für euch bleibt der Preis der gleiche. Die Einnahmen helfen die Hostgebühren für diese Webseite ein wenig zu reduzieren.
CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International Donate