Telefonische Begutachtung
In letzter Zeit setzt der MD vermehrt die Pflegebegutachtung als telefonische Begutachtung an. Dabei „vergisst“ der MD in der Regel zu erwähnen, dass man ein Wahlrecht hat und eine telefonische Begutachtung abgelehnt werden kann.
In den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 21. August 2024 heißt es auf Seite 217:
6.1.2 Gutachten nach strukturiertem Telefoninterview oder Videotelefonie
[…]
Der Wunsch der antragstellenden Person, persönlich in ihrem Wohnbereich untersucht zu werden, geht einer Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview oder Videotelefonie vor. Die antragstellende Person ist über ihr Wahlrecht durch den Medizinischen Dienst im Rahmen der Terminabsprache zu informieren; die Entscheidung der antragstellenden Person ist im Formulargutachten zu dokumentieren (vergleiche § 142a Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB XI).
Sehr geehrter Pflegegrad-Gutachter,
mit dem Schreiben vom xx.yy.zzzz haben sie mir mitgeteilt, dass die Begutachtung als strukturiertes Telefoninterview oder Videotelefonie erfolgen soll.
Ich lehne dies ab und bestehe auf eine persönliche Begutachtung in meinem Wohnbereich.
Nach Abschnitt 6.1.2 der Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit habe ich ein diesbezügliches Wahlrecht.
Mit freundlichen Grüßen «< Unterschrift »>
