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Parkausweise

Menschen mit schweren Mobilitätseinschränkungen können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erhalten. Diese werden in Form unterschiedlicher Parkausweise gewährt, die sich hinsichtlich Voraussetzungen, Gültigkeit und Umfang der Parkerleichterungen deutlich unterscheiden. Gesetzliche Grundlage ist § 46 Abs. 1 StVO.

Parkausweis Gültigkeit Zielgruppe Behindertenparkplätze
Blauer Parkausweis Deutschland & EU Schwerste Mobilitätseinschränkungen
Merkzeichen aG oder Bl
Ja
Oranger Parkausweis Deutschland Schwere Gehbehinderung unterhalb „aG“ Nein
Weißer Parkausweis Sachsen-Anhalt Vorübergehende schwere Gehbehinderung Ja (in Sachsen-Anhalt)
Gelber Parkausweis SH, MV, RP Erweiterter Personenkreis mit Gehstreckenbegrenzung von unter 100 Meter Nein

Blauer Parkausweis

Der blaue Parkausweis ist der einzige EU-weit anerkannte Behindertenparkausweis.

Der blaue Parkausweis wird in der Regel ausgestellt bei:

  • außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • Blindheit (Merkzeichen Bl)
  • vergleichbaren schweren funktionellen Einschränkungen (z. B. beidseitige Amelie)

Ein Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen ist erforderlich.

Parkerleichterungen:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol
  • weitere Parkerleichterungen nach § 46 StVO (z. B. Haltverbotszonen, Parkzeitüberschreitungen, abhängig von der Kommune)

Oranger Parkausweis

Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig, berechtigt jedoch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol.

Typische Voraussetzungen sind:

  • Merkzeichen G mit hohen Einzel- oder Gesamt-GdB-Werten
  • schwere Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
  • bestimmte chronische Erkrankungen mit hohem Grad der Behinderung

Parkerleichterungen:

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot
  • verlängerte Parkdauer an Parkscheinautomaten
  • Parken in Bewohnerparkzonen (kommunal unterschiedlich geregelt)

Weißer Parkausweis

Der weiße Parkausweis ist eine landesspezifische Sonderregelung im Land Sachsen-Anhalt.

Voraussetzungen sind:

  • vorübergehende Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen
  • z. B. nach Operation, Unfall oder schwerer Erkrankung
  • Befristung auf maximal 6 Monate
  • kein Schwerbehindertenausweis erforderlich

Parkerleichterungen:

  • gleiche Parkerleichterungen wie beim blauen Parkausweis
  • einschließlich Parken auf Behindertenparkplätzen
  • ausschließlich gültig in Sachsen-Anhalt

Gelber Parkausweis

Der gelbe Parkausweis umfasst einen größeren Personenkreis, ist jedoch ausschließlich in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gültig.

Voraussetzungen:

  • Merkzeichen G mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und
  • die sich maximal 100 Meter weit fortbewegen können

oder

  • erhebliche vorübergehende (z. B. Operation, Unfall, Krankheit) oder einer amtlich noch nicht anerkannten dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung
  • und die sich maximal 100 Meter weit fortbewegen können

Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht in allen Fällen zwingend erforderlich.

Parkerleichterungen:

  • vergleichbar mit dem orangen Parkausweis
  • keine Berechtigung zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol
  • Gültigkeit ausschließlich in den genannten Bundesländern

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