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== § 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl ==
(1)[[law:sgb_5:194b#abs_1_1|1]] Für die Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl gelten die
Vorschriften des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten
Buches sowie die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend,
sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_5:194b#abs_2_1|1]] § 53 Absatz 4 des Vierten Buches gilt bei der Durchführung der
Stimmabgabe per Online-Wahl mit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten
und ihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichen und
technischen Infrastrukturen, die von den in § 35a Absatz 1 Satz 1 des
Vierten Buches genannten Krankenkassen oder den von diesen
beauftragten Dritten für die Durchführung der Wahl genutzt werden, in
geeigneter Weise zu überprüfen. [[law:sgb_5:194b#abs_2_2|2]]Die Wahlbeauftragten sind befugt,
Dritte mit der Prüfung zu beauftragen.
(3)[[law:sgb_5:194b#abs_3_1|1]] Für die Durchführung der Wahlen gelten im Übrigen folgende
Vorgaben:
1. ein Wahlberechtigter darf seine Stimme entweder per Briefwahl oder per
Online-Wahl abgeben,
2. bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl
und per Online-Wahl zählt die per Online-Wahl abgegebene Stimme, die
per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig,
3. die Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per Online-Wahl ermöglichen,
können die zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellung der
Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung zusätzlich auch im Internet veröffentlichen,
4. die Information der Wahlberechtigten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung hat insbesondere Folgendes zu
enthalten:
a) eine Beschreibung des Verfahrens für die Stimmabgabe per Online-Wahl
einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu
verwendenden Authentisierungsmittel und der technischen Mechanismen,
mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte von der Authentizität der
Wahlplattform überzeugen kann, sowie
b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur einmal erfolgen kann und dass
bei doppelt abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl als auch per
Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist,
5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu § 31 Absatz 2 der Wahlordnung
für die Sozialversicherung den Tag zu bezeichnen, bis zu dem eine
Stimme per Online-Wahl abgegeben sein muss,
6. der Stimmzettel für die Stimmabgabe per Online-Wahl muss dem
Stimmzettel nach § 41 Absatz 1 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung im Hinblick auf Darstellung und Inhalt entsprechen,
7. die Wahlunterlagen müssen zusätzlich Folgendes enthalten:
a) eine Beschreibung des Verfahrens für die Stimmabgabe per Online-Wahl
einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu
verwendenden Authentisierungsmittel und der technischen Mechanismen,
mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte von der Authentizität der
Wahlplattform überzeugen kann, sowie
b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur einmal erfolgen kann und dass
bei doppelt abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl als auch per
Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist,
8. der Wahlberechtigte, der seine Stimme per Online-Wahl abgibt, hat
a) die für den Zugang zur Wahlplattform erforderliche Authentisierung
unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Authentisierungsmittel
durchzuführen,
b) den elektronischen Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen,
c) den Wahlvorgang durch Versenden des elektronischen Stimmzettels
innerhalb der Wahlplattform abzuschließen und
d) keine weitere Stimme per Briefwahl abzugeben,
9. die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass eine Stimmabgabe per
Online-Wahl barrierefrei durchgeführt werden kann,
10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung hat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch
Wahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe sowohl per Briefwahl als
auch per Online-Wahl erfolgt ist,
11. eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist ungültig, wenn sie zu spät
erfolgt, keine Kennzeichnung auf dem elektronischen Stimmzettel
erfolgt ist oder die Kennzeichnung den Willen des Wählers nicht
zweifelsfrei erkennen lässt.
(4)[[law:sgb_5:194b#abs_4_1|1]] Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per Online-Wahl
ermöglichen, beginnt die Ermittlung des Wahlergebnisses erst nach dem
Wahltag. [[law:sgb_5:194b#abs_4_2|2]]Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrennt nach
Wählergruppen sowie jeweils für die Stimmabgabe per Briefwahl und die
Stimmabgabe per Online-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnen
Vorschlagslisten abgegeben worden sind. [[law:sgb_5:194b#abs_4_3|3]]Die Auswertung der per Online-
Wahl abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der per Briefwahl
abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. [[law:sgb_5:194b#abs_4_4|4]]Bei der Ermittlung der
abgegebenen Stimmen ist über deren Gültigkeit zu entscheiden. [[law:sgb_5:194b#abs_4_5|5]]Auf den
Stimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist der
Grund der Ungültigkeit zu vermerken. [[law:sgb_5:194b#abs_4_6|6]]Ungültige per Online-Wahl
abgegebene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mit dem Grund der
Ungültigkeit auszuweisen.