[[{}law:sgb_6:266|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:268|→]] == § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung == Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.