[[{}law:sgb_6:287d|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:287f|→]]
== § 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet ==
(1)[[law:sgb_6:287e#abs_1_1|1]] § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet.
(2)[[law:sgb_6:287e#abs_2_1|1]] Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen
Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist
(Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in
der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für
dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für
Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927
und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit
dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den
Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der
Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für
Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. [[law:sgb_6:287e#abs_2_2|2]]Der Bundeszuschuss-
Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den
Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.