[[{}law:sgb_6:287e|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:287g|→]] == § 287f Getrennte Abrechnung == Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.